Bayerischen Satzungen wieder rechtswidrig ???

Rebell @, Samstag, 24.11.2018 (vor 1952 Tagen)

Mit den jünsten Entscheidungen 14.12.2017 v. Bundesveraltungsgericht wurden bundesweit ganz besonders allerding sin Bayern all jene Satzungen gekippt mit den degr. Staffelungen - allerdings haben die wenigsten Kommunen in Bayern die Satzungen für 2018 geändert und weiterhin mit den rechtswidrigen Satzungen Bescheide erlassen - nur ganz wenige haben darüber einen Widerspruch eingelegt.

Im jahr 2018 hat nun auch das Verfassungsgericht die Bemessungsgrundlage zur Erhebung einer Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt - da die Daten aus dem Jahr 1964 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.
Da in Bayern ausser den vielen Satzungen m degr. Staffelung auch ebensoviele Satzungen die Bemessungsgrundlage (1964) verwendeten sind auch diese nicht mehr gültig zu erklären.

Neue Satzungen mit linearer Besteuerung auf geschätzten Mietpreisen - vor allem dann wenn kein Mietspiegel nachweisbar anzuwenden ist - sind auch diese nun in absehbarer Zeit wieder zur Entscheidung beim BVerwG.
Fakt ist zur Festsetzung eines Mietpreises - so verankert im Mieterschutzgesetz - ist nur zulässig über ein Gutachten eines gerichtlich anerkanntes FAchgutachten - alles andere und Schätzungen braucht ein Mieter nicht anerkennen. Dieser Mietpreisfestsetzung sind wohl künftig auch Kommunen verpflichtet für jede zu besteuernde Wohnung über Gutachten den Mietpreis festzulegen, welcher als Besterungsgrundlage zu dienen hat bei im Eigentum befindlicher 'Wohnung ohne einen existierenden Mietvertrag. So ein Gutachten muss nicht nur Größe - Lage - Umgebung sondern auch die Wohnung vor Ort mit einer Begehung verbunden die Wohnung berbindlich zu bewerten!!


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