Wann wird Pflegeaufenthalt zu einem Grund den Wohnsitz zu ändern?

Paulchens Panther, Freitag, 04.01.2019 (vor 2189 Tagen)

Hallo,
vielen Dank für die Einrichtung dieser Seite. Ich hätte da auch mal eine Frage.

Person A ist Mieter einer Wohnung in Berlin.
Person A ist zurzeit nicht in der Lage allein zu leben aufgrund von Krankheit, bei der nicht klar ist, ob sie vorübergehender Natur ist.

Aus diesem Grund möchte Person A zu Person B ziehen, um sich von Person B pflegen zu lassen. Person B besitzt ein Haus in Berlin und könnte Person A in ein Zimmer ihres Hauses aufnehmen.

Person A möchte ihre Wohnung beibehalten und beabsichtigt weiter die Miete für die bisherige Mietwohnung zahlen.

Die Wohnung und das Haus liegen in räumlicher Nähe (ca. 1km entfernt).

Wielange darf sich Person A jetzt im Haus von Person B pflegen lassen, ohne dass sich Person A im Haus von Person B anmelden muss?

Wie kann die zuständige Behörde erfahren, dass Person A von Person B gepflegt wird?


Viele Grüße
Paulchens Panther

Wann wird Pflegeaufenthalt zu einem Grund den Meldestatus zu ändern?

Alfred @, Freitag, 04.01.2019 (vor 2189 Tagen) @ Paulchens Panther

Wielange darf sich Person A jetzt im Haus von Person B pflegen lassen, ohne dass sich Person A im Haus von Person B anmelden muss?

Hier greift u.U. § 27 BMG "Ausnahmen von der Meldepflicht"
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wann wird Pflegeaufenthalt zu einem Grund den Meldestatus zu ändern?

Paulchens Panther, Freitag, 04.01.2019 (vor 2189 Tagen) @ Alfred

Vielen Dank Alfred, das war ja eine klare und rasche Antwort.

Dann hätte ich jetzt gleich noch eine weitere Frage.

Bleiben wir bei Person A, wie im Beispiel beschrieben. Person A wohnt ja in einer Wohnung zur Miete, ist aber nicht alleiniger Mieter. Es gibt noch eine Person C, die kürzlich in den Mietvertrag der Wohnung aufgenommen wurde.
Nun sind also Person A und Person C gemeinschaftlich Mieter der Wohnung.

Person A kann die Wohnung nicht allein kündigen und Person C ist nicht interessiert an der Kündigung der Wohnung.

Nehmen wir an der Vermieter hat kein Interesse (und ist ja wohl auch nicht verpflichtet) den Mietvertrag allein mit Person C fortzuführen.
Person C ist aber im Innenverhältnis mit Person A gerne bereit die gesamte Miete für die Wohnung zu übernehmen.

Kann Person A sich jetzt bei Person B im Haus anmelden mit Hauptwohnsitz?

Also kann Person A ihren Hauptwohnsitz von der Wohnung in das Haus von Person B verlagen? Und das obwohl Person A ja noch im Mietvertrag der Wohnung steht? Oder begründet ihre Eingebundenheit in den Mietvertrag der Wohnung automatisch einen Zweitwohnsitz in der Wohnung?

Viele Grüße
Paulchens Panther

Wann wird Pflegeaufenthalt zu einem Grund den Meldestatus zu ändern?

Alfred @, Freitag, 04.01.2019 (vor 2189 Tagen) @ Paulchens Panther

Im Melderecht ist ausschließlich die tatsächliche Nutzung einer Wohnung entscheidend.


Wenn C die gesamte Miete übernimmt und A auszieht und C die alleinige Nutzung der Wohnung überlässt, kann A sich für diese Wohnung abmelden und sich bei B mit alleiniger Wohnung registrieren lassen. Auf das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter hat das keinen Einfluss. A und C sind ihm gegenüber für die Entrichtung der Mieter verantwortlich. Der Vermieter wird allerdings gegenüber der Meldebehörde den Auszug von A bestätigen müssen.

Wann wird Pflegeaufenthalt zu einem Grund den Meldestatus zu ändern?

Paulchens Panther, Samstag, 05.01.2019 (vor 2189 Tagen) @ Alfred

Auch diese Antwort sehr klar und überzeugend. Ich bedanke mich recht herzlich Alfred!
Viele Grüße
Paulchens Panther