Doppelte Haushaltsführung und Wohnsitzwahl
Es geht hier erst Mal nicht um Erst- oder Zweitwohnsitz sondern um Haupt- und Nebenwohnung und damit um das Melderecht Bundesmeldegesetz). Es geht hier erst Mal nicht um Erst- oder Zweitwohnsitz sondern um Haupt- und Nebenwohnung und damit um das Melderecht Bundesmeldegesetz).
Für Alleinstehende, die nur eine Wohnung nutzen, ist diese als alleinige Wohnung zu registrieren.
Für Alleinstehende, die mehrere Wohnungen nutzen, geht es vorrangig um die – rein zeitlich betrachtet – vorwiegende Nutzung der Wohnung durch den Einwohner. Dabei spielt der „Lebensmittelpunkt“ eine untergeordnete Rolle und wird nur in Zweifelsfällen betrachtet (§ 22 Abs.3: „In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt“). Diese Ausnahmeregelung – nur für verheiratete/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Einwohner - trifft hier wohl nicht zu.
Die Frage der doppelten Haushaltsführung betrifft das Einkommen- und nicht das Zweitwohnungsteuerrecht. Da vermute ich mal, dass die Vorrausetzungen für eine steuerliche Anerkennung fehlen (bis 31.07.2020 Lebensmittelpunkt und vorwiegender Aufenthalt in Worms, Otterndorf ist privat veranlasst).
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