Allgemeine Grundsätze für rechtsgültige Satzungen ??
Also, die Gemeinden haben offenbar große Freiheiten, was den jeweiligen Wortlaut bzw. eine eventuelle Befreiung von der Zweitwohnungssteuer betrifft, die es natürlich möglichst zu verhindern gilt.
Dabei sind offensichtlich auch Paradoxa (vorwiegender Aufenthaltsort: zweiter Wohnsitz) , Willkür (Studenten sowie Auszubildende nicht oder eben doch zu belasten) , indirekte Nötigungen (zum Wechsel oder zur Abmeldung des Wohnsitzes) und sogar Benachteiligungen/Diskriminierungen von Berufspendlern und Verheirateten - entgegen anderslautenden Beteuerungen bzw. gegen das GG - möglich.
Wie weit können dabei eigentlich Grenzen überschritten werden ?
Wäre es z.B. möglich, in eine Satzung zu schreiben, dass verheiratete Pendler nur von der Steuer befreit werden, wenn sie ein (angeblich umweltfreundliches) Elektroauto fahren ???? Den allgemeinen Zeitgeist würde solch eine Formulierung sicherlich widerspiegeln und somit sogar auf breite Akzeptanz (vor allem bei Nichtbetroffenen) stoßen....
Das ist natürlich sehr provokativ formuliert, aber mich wundert inzwischen kaum mehr etwas.......
Diskriminierung der "heiligen" Ehe angreifbar ?
Wie auch Alfred schon festgestellt hatte, werden bei solchen (willkürlichen) Zusätzen wie "vorwiegender Aufenthaltsort = Zweitwohnung" als Bedingung für Befreiung, was ja im Übrigen eigentlich auf eine stärkere "Abnutzung" der Infrastruktur hinausläuft (lach), gesetzlich zu schützende Institutionen wie Ehe gegenüber Ledigen, die in der Heimat kein Haus zu pflegen haben, stark benachteiligt bzw. diskriminiert.
Falls bisher noch niemand auf die Idee gekommen sein sollte, diesen Missstand per Bundesverfassungs- gericht überprüfen zu lassen, wäre es eigentlich Zeit, dies nachzuholen. Aber wie ich hier gelesen habe, scheint der Weg der Instanzen lang zu sein...
Ansonsten ist mir unklar, ob "Lebensmittelpunkt" stets gleichbedeutend ist mit "überwiegender Nutzung", die allein durch den Anspruch auf Teilzeit jedes Jahr stark schwanken kann, wodurch man ja nun sicher nicht jährlich das zuständige Finanzamt wechseln muss. Wenn ich Alfred an anderer Stelle richtig verstanden habe, müssen beide Begriffe in der Tat nicht identisch sein.
Hauptwohnung bei verh. Pendlern: qualitativer Lebensmittelpunkt !
Aus mehreren Seiten im Internet geht hervor, dass der Begriff "Hauptwohnung" zwar
oft gleichzusetzen ist mit "überwiegender Nutzung".
Dies gilt allerdings weder für Verheiratete noch für den Sonderfall "berufsbedingter Zweitwohnsitz".
An diesem verbringt man oft mehr Zeit, aber der Lebensmittelpunkt ist weiterhin da, wo das eigene Haus mit Garten steht bzw. sich die Verwandschaft aufhält und der Angelverein ist.
Aus den Belegen der Steuererklärung mit anerkannter doppelter Haushaltsführung geht
auch klar hervor, an wie viel Tagen man sich am Zweitwohnsitz aufhielt, um die Arbeitsstelle aufzusuchen, ohne dass bei überhälftiger Nutzung die doppelte Haushaltsführung aberkannt werden kann.
Manche Satzungen wollen einem etwas anderes suggerieren, aber dann würde dies im Widerspruch zu den Entscheidungen des Finanzamtes am Hauptwohnort stehen.
Hauptwohnung bei verh. Pendlern: qualitativer Lebensmittelpunkt !
Nochmal: Die Zweitwohnungsteuer richtet sich nicht nach den Regeln der Einkommensteuer.
Die Begriffe Haupt- und Nebenwohnung richten sich nach dem Melderecht.