Von der Gmeinde Stetten am Bodensee wurde nun im Mitteilungsblatt Seite 28
https://www.myeblaettle.de/frontend/getcatalog.do?catalogId=155587&catalogVersion=1... wieder eine anfechtbare Satzung veröffentlicht.
Bemessungsgrundlage "geschätzt"
dazu kann jeder neue Bescheid angefochten werden mit dem Hinweis auf ein Verfahren mit dem Az OVG 4 Z B 20 246 - ruhendes Verfahren beantragen bis zur Grundsatzentscheidung!
Noch viel grphierender ist der Fehler mit dem Bewertungsmaßstab bezugnehmend auf 1965 - da haben sich die Stettener ja ein richtig faules Eis geleistet - es ist scheinbar noch nicht angekommen, wie das BVerfG und BVerwG alle diese Satzungen als rechtswidrig erklärt- für Oberstdorf sogar eine Katastrophe - deshalb keine Erlaubnis mit dieser Satzung neue Bescheide zu erstellen - zusätzlich riesige Rückzahlungen leisten !
Dazu wäre auch die Satzung von Siegsdorf Neu zum 1.7.2020 ebenfalls betroffen!
allerdings nur wegen Bemessungsgrundlage "geschätzt"
Auf den Punkt gebracht: Wenn jeder Empfänger eines Bescheides Widerspruch einreicht schaunen sehr viele Kämmerer in die Röhre!!
Ja damit ist nun auch der Grund zu suchen- dass man von Stetten die Satzung nur im Mitteilungsblatt veröffentlichte - auf der Internetseite -Rathaus - noch die ALTE!!
Es steht fest: Die Gerichtsverfahren sind künftig mit solchen Satzungen auszulasten!!!!
REchtschutzversicherungsmissbrauch der Kommunen sorgen für Ungleiches wird immer Ungleicher!!