Beteiligung an Entscheidungen in Gemeinden

Incal, Freitag, 17.07.2020 (vor 1619 Tagen)

Hi, ich verstehe, warum Zweitwohnungssteuer erhoben werden und akzeptiere diese notgedrungen.
Was ich aber eben tatsächlich unakzeptabel finde, dass man dort Bürger 2.ter Klasse ist und nichteinmal in Einwohnerfragestunden sich zu Wort melden darf geschweige denn den Gemeinderat wählen darf . Nach Corona wird wahrscheinlich überall als erstes jeweils die 2Wohnungssteuer erhöht, da man damit ja keine eigenen Wähler trifft.
No taxation without representation - hat da schon jemand geklagt? Gibt es Beispiele für funktionierende Beteiligungsmodelle (Beiräte...)

PS: Hier in „meinem“ netten Ostseeort ist die Zweitwohnungssteuer der größte Einnahmeposten (50%mehr als Gewerbesteuer) zählz man die Zwangsjahreskurtaxe und die Grundsteuer dazu zahlen Nichtwahlberechtigte 50% des Haushaltes .

Beteiligung an Entscheidungen in Gemeinden

Rebell @, Freitag, 17.07.2020 (vor 1618 Tagen) @ Incal

PS: Hier in „meinem“ netten Ostseeort ist die Zweitwohnungssteuer der größte Einnahmeposten (50%mehr als Gewerbesteuer) zählz man die Zwangsjahreskurtaxe und die Grundsteuer dazu zahlen Nichtwahlberechtigte 50% des Haushaltes .

Bitte exakt den Ort nennen, nachprüfen ob denn die Satzung überhaupt noch gültig ist, denn wegen jüngsten oberste Gerichtsentscheidungen sind zahlreiche Satzungen rechtswidrig, aber viele Kommunen riskieren trotzdem ohne neue Satzungen mit den bisherigen Satzungen wieder Bescheide auszustellen, die wenigsten Bürger denken so wie Du ja die mackern etwas - dass man sich natürlich auch wehren kann das haben die Urteile vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht wohl eindeutig bestätigt.

Wegen Beteilung an Entscheidungen bei Gemeinden braucht man keine Klage anstrengen, denn der Gesetzgeber hat absichtlich Bürger mit Zweitwohnungen zar nicht nach rassistischen Fakten sondern einfach diskriminierend eingestuft. Das hängt auch mit dem Kommunalen Finanzausgleich zusammen - denn nur für Ia - Bürger bekommt die Gemeinde nur Erstwohnsitzbürger berücksichtigt.