Maximaler ZWS Satz trotz Vemietung als Fewo und einer Eigennutzungsunmöglichkeit

Heusteiger, Montag, 27.07.2020 (vor 1616 Tagen)

Hallo,

ich habe mir vor 2 Jahren eine Ferienwohnung in Sonthofen gekauft, die über keinen Aufzug verfügt und nur über mehrere Treppen steigen erreichbar ist. Aufgrund einer inzwischen leider eingetretenen Querschnittslähmung kann ich die Wohnung nachweislich nicht mehr selbst nutzen und vermiete sie nun über 2 Vermietungsportale im Internet, wobei sie in der Hauptsaison praktisch vollausgelastet ist.
Obwohl ich den Sachverhalt der örtlichen Steuerverwaltung mitgeteilt habe, bekam ich nun einen ZWS Bescheid zugeschickt, bei dem 1) mein Antrag auf Reduktion der ZWS abgelehnt wurde und 2) der zu entrichtende ZWS Betrag aufgrund der in diesem Jahr erfolgten Neugetaltung der ZWS in Sonthofen (20 % der berechneten theoretischen Jahresrohmiete) verglichen mit dem Vorjahr praktisch verdoppelt wurde! Das Amt argumentiert, entscheidend für die ZWS ist nicht, ob man die Wohnung überhaupt selbst nutzt, sondern ob man sie hätte nutzen können.

Frage: Kann ich gegen den Steuerbescheid auf entweder a) Reduktion oder b) kompletten Erlass der ZWS klagen?

VG

Heusteiger

Maximaler ZWS Satz trotz Vemietung als Fewo und einer Eigennutzungsunmöglichkeit

Rebell @, Dienstag, 28.07.2020 (vor 1616 Tagen) @ Heusteiger

Frage: Kann ich gegen den Steuerbescheid auf entweder a) Reduktion oder b) kompletten Erlass der ZWS klagen?

VG

Heusteiger

Ja klagen kann man wohl immer wenn es um die Zweitwohnungssteuer in Bayern geht, hier in Sonthofen und bei vielen Kommunen waren in der Vergangenheit Klagen erfolgreich- denn die bisherigen Satzungen wurden - so auch für Sonthofen- als rechtswidrig erklärt worden - sogar das Bundesverfassungsgericht hat Sonthofen verboten die bisherige Satzung als Grundlage zu einem weiteren Zweitwohnungssteuerbescheid zu verwenden, deshalb mussten überall neue Satzungen erlassen werden.
Wichtig ist während der Einspruchsfrist also in der Regel 4 Wochen nach Zustellung zumindest einen Widerspruch übermitteln - exakte Begründung kann immer noch nachgericht werden - wichtig auch eine Eingangsbestätigung fordern.
Mehr Infos liefert ständig www.bürgernetzwerk-bayern.de
Entscheidendes Kriterium bei allen Satzungen - die "Bemessungsgrundlage"

Maximaler ZWS Satz trotz Vemietung als Fewo und einer Eigennutzungsunmöglichkeit

Heusteiger, Mittwoch, 29.07.2020 (vor 1614 Tagen) @ Rebell

Nach umfassender Lektüre des Bürgernetzwerk Links ist mir nun einiges klarer bezüglich der Verfahrensweise der bayrischen Gemeinden nach dem BVG Urteil. Der Sonthofener BM hat ja freundlicherweise schon vor der Beschlussfassung der neuen ZWS Satzung verlautbart, eine neue Satzung so auszugestalten, dass zusätzlich zum mindestens gleich hohen Steueraufkommen ein zusätzlicher Mehraufwand für die Gemeinden eingetrieben werden soll. Dass dieser Mehraufwand eine Verdoppelung der Bemessungsgrundlage von 10 auf 20 % der Jahresnettokaltmiete rechtfertigt, wage ich zu bezweifeln.
Da dürfen wir ja mal gespannt sein, was einem Zweitwohnungsbesitzer in Bayern zukünftig noch so blüht, wenn den Gemeinden in Zeiten von Corona immer mehr Steuern wegbrechen...

Maximaler ZWS Satz trotz Vemietung als Fewo und einer Eigennutzungsunmöglichkeit

Rebell @, Donnerstag, 30.07.2020 (vor 1613 Tagen) @ Heusteiger

Da dürfen wir ja mal gespannt sein, was einem Zweitwohnungsbesitzer in Bayern zukünftig noch so blüht, wenn den Gemeinden in Zeiten von Corona immer mehr Steuern wegbrechen...

Ach lieber Heusteiger, im CSU-Land hat man ganz andere Prioritäten- da wurde doch schon zu Beginn 2005 gelogen, dass sich die Balken biegen- wenn die Erhöhungen der Bemessungsgrundlage genau betrachtet wird- dann wird deutlich - es genügt im Grunde eine Verdreifachung noch nicht, denn jährlich brechen weitere Schlüsselzuweisungen weg und dabei steigen die Ausgaben für den Verwaltungsaufwand - denn wegen der bisherigen rechtswidrigen Satzungen müssen neue Methoden herhalten - inzwischen wird sogar noch in erpresserischer Weise ein Fragebogen und Steuererklärung zu einer Satzung die es noch gar nicht gibt - mit Strafandrohungen in der Urlaubszeit -Abgabe 7.8.gefordert.
Sehr viele Empfänger sind eben in Oberstdorf und wissen von diesem Erpressungsversuch noch gar nichts - wenn diese dann zu Hause die Post im Briefkasten finden ist der Termin zur Abgabe verstrichen - Bußgelder sind eventuell die Folgen!
Fakt ist die Bürger (Einheimische) müssen von den Fremden leben aber diese wollen nicht mit den Fremden leben. Übertourismus nach Corona bewirkt den Rest!