Vor-Ort-Besichtigung

nina777, Mittwoch, 07.10.2020 (vor 1543 Tagen)

2011 bekam ich das Elternhaus in Kemberg übertragen per Überlassungsvertrag. Da dieses noch beräumt werden musste und es nicht bewohnbar war, ich aber durch die Pflege meiner Mutter in Sachsen kaum Zeit hatte, dieses zu beräumen und zu renovieren, zieht sich die Sache sehr lange hin.

Ab 2018 lebt meine Mutter im Heim und wir konnten mit Renovierungsarbeiten beginnen.

Ich teilte der Stadt 2016 mit, dass im Haus keiner wohnt und wir das Haus später vermieten bzw. veräußern wollen, aber vorher noch renovieren müssen und sandte das Formular zur Zweitwohnungssteuer zurück.

2017 vermietete ich ein Zimmer, welches bei der EKST-Erklärung angegeben wurde, aber nur zu Einlagerungszwecken genutzt wurde. Der Gemeinde teilte ich dies nicht mit.

Da wir über 110 km entfernt wohnen, übernachteten wir 1-2 x monatlich dort. Durch die Renovierungsarbeiten fielen natürlich ab 2018 Strom und Wasserkosten an.

Nach nochmaliger Aufforderung der Stadt Kemberg, Angaben zur Zweitwohnungssteuer zu machen, teilte ich der Stadt in diesem Jahr wiederum mit, dass dieses Objekt nicht zu Erholungszwecken dient, sondern unser Aufenthalt nur zum Zwecke der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen ist. Das Haus wurde das letzte Mal 1965 saniert.

Damit gab sich die Stadt nicht zu frieden. Man drängte mich ständig, einen Besichtigungstermin vor Ort wahrzunehmen und wies darauf hin, dass ich zur Mitwirkungspflicht verpflichtet wäre.

Damit ich meiner Mitwirkungspflicht nachkommen wollte, dokumentierte ich die bereits geleisteten Arbeiten und den IST-Zustand des Gebäudes und wies nochmals darauf hin, dass es sich bei diesem Objekt um eine reine Kapitalanlage handle und nicht zum Zwecke der persönlichen Lebensführung dient.

Da man weiterhin auf einen Besichtigungstermin bestand, dokumentierte ich den Renovierungsrückstau mit Zeitstempel durch eine aktuelle Zeitung.

Man blieb weiterhin der Meinung, man müsse das Objekt besichtigen, „...da man dies immer so machen würde und alle Bungalows und Ferienhäuser besichtigen würde. Außerdem hätte ich Strom und Wasser verbraucht.“

Da ich meine Enkeltochter (schulpflichtig) pflege, in Sachsen selbständig bin und dort ein eigenes Grundstück besitze, ist es mir zeitlich gar nicht möglich in Kemberg, außer zu Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten, zu sein.


Meine Fragen:
Bin ich verpflichtet, die Mitarbeiter in mein Haus zu lassen?
Was will man damit bezwecken?
Was kann ich dagegen tun?

Über Antworten würde ich mich freuen.

Vor-Ort-Besichtigung

Rebell @, Mittwoch, 07.10.2020 (vor 1543 Tagen) @ nina777

2011 bekam ich das Elternhaus in Kemberg übertragen per Überlassungsvertrag. Da dieses noch beräumt werden musste und es nicht bewohnbar war, ich aber durch die Pflege meiner Mutter in Sachsen kaum Zeit hatte, dieses zu beräumen und zu renovieren, zieht sich die Sache sehr lange hin.

Es wäre wohl sinnvoll der Kommune - obwohl diese ja vor Ort besser informiert sein sollte wie Sie als Eigentümerin - einer Besichtigung zuzustimmen - allerdings gibt es u.U. danach wieder Diskussionen ob bewohnbar - denn an Bewohnbarkeit kann man allerlei Forderungen oder Zugeständnisse stellen - eine Höhle könnte wohl für manche Menschen auch bewohnbar sein

Ich teilte der Stadt 2016 mit, dass im Haus keiner wohnt und wir das Haus später vermieten bzw. veräußern wollen, aber vorher noch renovieren müssen und sandte das Formular zur Zweitwohnungssteuer zurück.
2017 vermietete ich ein Zimmer, welches bei der EKST-Erklärung angegeben wurde, aber nur zu Einlagerungszwecken genutzt wurde. Der Gemeinde teilte ich dies nicht mit.

ja und schon springt die Gemeinde auf den Abzockezug auf


Da wir über 110 km entfernt wohnen, übernachteten wir 1-2 x monatlich dort. Durch die Renovierungsarbeiten fielen natürlich ab 2018 Strom und Wasserkosten an.

WEnn es ums abzocken geht ist jedes Hilfmittel für die Gemeinde gut genug


Nach nochmaliger Aufforderung der Stadt Kemberg, Angaben zur Zweitwohnungssteuer zu machen, teilte ich der Stadt in diesem Jahr wiederum mit, dass dieses Objekt nicht zu Erholungszwecken dient, sondern unser Aufenthalt nur zum Zwecke der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen ist. Das Haus wurde das letzte Mal 1965 saniert.

Ganz entscheidend ist wohl - kann das Haus bewohnt werden - wenn ja dann ist diese Gemeinde nicht bereit auf die Zwst zu verzichten.

Damit gab sich die Stadt nicht zu frieden. Man drängte mich ständig, einen Besichtigungstermin vor Ort wahrzunehmen und wies darauf hin, dass ich zur Mitwirkungspflicht verpflichtet wäre.


Verwüsten Sie einfach die Wohnung und lassen danach eine Besichtigung zu !


Damit ich meiner Mitwirkungspflicht nachkommen wollte, dokumentierte ich die bereits geleisteten Arbeiten und den IST-Zustand des Gebäudes und wies nochmals darauf hin, dass es sich bei diesem Objekt um eine reine Kapitalanlage handle und nicht zum Zwecke der persönlichen Lebensführung dient.

Reine Kapitalanlage zu beweisen ist oft sehr schwierig besonders in so einem Falle wo kurz vorher ein Besitzübergang stattgefunden hat.

Da man weiterhin auf einen Besichtigungstermin bestand, dokumentierte ich den Renovierungsrückstau mit Zeitstempel durch eine aktuelle Zeitung.

Die Gier der Kommunen ist inzwischen grenzenlos

Man blieb weiterhin der Meinung, man müsse das Objekt besichtigen, „...da man dies immer so machen würde und alle Bungalows und Ferienhäuser besichtigen würde. Außerdem hätte ich Strom und Wasser verbraucht.“


Da ich meine Enkeltochter (schulpflichtig) pflege, in Sachsen selbständig bin und dort ein eigenes Grundstück besitze, ist es mir zeitlich gar nicht möglich in Kemberg, außer zu Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten, zu sein.

Schicken Sie einfach den Schlüssel damit dort auch ohne Ihre Anwesenheit eine Besichtigung möglich sei. Eigentlich müsste die Gemeinde vor Ort wissen ob bewohnt oder nicht bewohnt.

Im Grunde hat der Gesetzgeber den Gemeinden gestattet - aber nicht vorgeschrieben - den Aufwand eines Bürgers mit Zweitwohnung zu besteuern- dazu ist allerdings die Gemeinde in der Regel nicht in der Lage den betriebenen Aufwand zu beweisen und man arbeitet nur noch über rechtlich nicht abgesicherte Satzungen. Um die Bemessungsgrundlagen = Mietpreis- zu begründen müsste die Gemeinde/Stadt diese Mietpreisgestaltung für jedes einzelen Objekt welche zur Zwst zu veranlagen ist über einen amtlich anerkannten ortkundigen allerdings auch fremden Schverständigengutachter festlegen lassen und dafür auch die Honorarkosten für diese bezahlen- Alles andere ist willkürliche praktische Abzocke - welche hoffentlich bald mit Gerichtsentscheidungen eine Änderung erfahren!!

Vor-Ort-Besichtigung

Kommunalfreund @, Mittwoch, 07.10.2020 (vor 1543 Tagen) @ Rebell

2011 bekam ich das Elternhaus in Kemberg übertragen per Überlassungsvertrag. Da dieses noch beräumt werden musste und es nicht bewohnbar war, ich aber durch die Pflege meiner Mutter in Sachsen kaum Zeit hatte, dieses zu beräumen und zu renovieren, zieht sich die Sache sehr lange hin.

Oh je die Satzung der Stadt Kemberg ist längst mit Entscheidungen vom Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht für ungültig zu erklären. denn


Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Die bei der Schätzung*) der üblichen Miete maßgebliche Wohnfläche ist im Zweifelsfall die sich nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) basierend auf der Wohnflächenberechnung §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung i . d. F. der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178), geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13.07.1992 (BGBl. I S. 1250), ergebende
Wohnfläche.
Bei einer Klage mit einem entsprechenden Fachanwalt für Verwaltungsreicht - nicht einfach einen Wald und Wiesenanwalt nehmen - ist über einen entsprechenden formulierten Widerspruch eine Klage - wenn es sein muss bis zum BverwG. erfolgreich.


4. Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, treten an deren Stelle 8 v.H. des gemeinen Wertes.
Dieser Absatz ist wohl absurd -denn das wäre wohl eine Vermögensabgabe und noch - so lange die SPD nicht alleine regiert - ist diese eigentlich nicht möglich!!

*) geschätzt ist nicht gewogen - nur bei oder von Betrügern wird eine Schätzung als ausweglose Besteuerung möglich.
Die STadt beweist hier keinesfalls den Aufwand den ein Bürger mit Zweitwohnung betreibt-
Mur weil die Betroffenen sich scheuen zu klagen ist bundesweit der Unfug zwst gängige Praxis!!

Vor-Ort-Besichtigung

nina777, Mittwoch, 07.10.2020 (vor 1543 Tagen) @ Rebell

Vielen Dank für die Antworten.

Mich würde nur interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage ein Besichtigungstermin stattfinden darf und ob ein Zusenden von Bildern nicht als eingehaltene Mitwirkungspflicht zählt.

Leider habe ich noch keinen richtigen Anwalt für Verwaltungsrecht, der spezialisiert auf Zweitwohnungssteuer ist, gefunden.
Falls jemand in Sachsen oder Sachsen-Anhalt einen guten Anwalt kennt, der sich mit Zweitwohnungssteuer spezialisiert hat, würde ich mich freuen, wenn man mir die Anschrift senden könnte. Natürlich geht auch zu Corona-Zeiten ein Anwalt der über die üblichen Medien arbeitet.

Vor-Ort-Besichtigung

Rebell @, Donnerstag, 08.10.2020 (vor 1542 Tagen) @ nina777

Leider habe ich noch keinen richtigen Anwalt für Verwaltungsrecht, der spezialisiert auf Zweitwohnungssteuer ist, gefunden.

Vielleicht informieren Sie sich > www.bürgernetzwerk-bayern.de auch für einen versierten Anwalt aus Bayern gäbe es keine Hemmungen auch in Sachsen tätig zu werden, beispielhafter Erfolg sogar entlang der Nord- und Ostsee bis zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig erfolgreich tätig gewesen -

Falls jemand in Sachsen oder Sachsen-Anhalt einen guten Anwalt kennt, der sich mit Zweitwohnungssteuer spezialisiert hat, würde ich mich freuen, wenn man mir die Anschrift senden könnte. Natürlich geht auch zu Corona-Zeiten ein Anwalt der über die üblichen Medien arbeitet.

ffbayern@gmx.net wäre auch eine Adresse - diverse Auswahl möglich??

Vor-Ort-Besichtigung

René ⌂ @, Freitag, 09.10.2020 (vor 1541 Tagen) @ nina777

Moin,

Bin ich verpflichtet, die Mitarbeiter in mein Haus zu lassen?

Das ist eine Frage, die ich nicht beantworten kann. Leider.

Was will man damit bezwecken?

Das ist dagegen offensichtlich: dir die Wohnung als Nebenwohnung zuzurechnen. Ich zitiere aus der Satzung:

Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung gem. Abs. 1, die eine Person außerhalb des Grundstücks ihrer Hauptwohnung i.S.d. Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt [..] zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie als Nebenwohnung innehat, insbesondere zu Ausbildungs-, Berufs- und Erholungszwecken.

Nun referenzieren sie noch das Meldegesetz von Sachsen-Anhalt, was es aber so nicht mehr gibt. Wir haben nun ein Bundesmeldegesetz. Wer eine Wohnung bezieht - und das ist laut Verwaltungsvorschriften das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen (siehe mein Blog-Kommentar zum neuen Passus des Wohnungsgebers) - muss sich anmelden. Das war beim alten Landesmeldegesetz nicht anders (vielleicht - ich kenne die Verwaltungsvorschriften nicht - nicht so explizit beschrieben). Bei mehreren Wohnungen wird dann eine zur Haupt-, die anderen zu Nebenwohnungen. Nun bezieht ihr diese ja nicht wirklich. Es wäre von Vorteil, wenn bei den Sanierungen keine Möbel sondern allenfalls ein Schlafsack vor Ort ist.

Begriffsmäßig würde ich mich nicht mit den Zwecken beschäftigen. Davor steht das Wort insbesondere, damit ist diese Liste nicht umfassend - und könnte auch den Zweck der Aufwertung mit inkludieren. Viele Satzungen schließen Wohnungen zur Kapitalanlage aus - das ist hier nicht der Fall. Auch damit würde ich nicht agieren.

Was man noch machen könnte: den expliziten Hinweis darauf, dass ihr keine Wohnungsgeber-Bestätigung aussstellen könnt, zu der ihr sonst - kraft Bundesmeldegesetz - verpflichtet seid. Da Eigentum wäre das sonst eine Eigenauskunft - nach Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz.