Warum Willkürliche Zweitwohnungssteuerbescheide

Rebell @, Dienstag, 03.08.2021 (vor 1242 Tagen)
bearbeitet von Rebell, Dienstag, 03.08.2021

Gem bayerischer 'Satzungen zur Zweitwohnungssteuer sind immer wieder große Unterschiede in der Besteuerung willkürlich!
Warum?
Für im Eigentum befindliche selbst genutzte Zweitwohnung kann kein Mietspiegel erstellt werden - in den meisten Kommunen kein Mietspiegel vorhanden.
In der Folge beinhalten die Satzungen - den Hinweis: Miepreis wird nah den ortsüblich erzielbaren Mieten geschätzt!
Damit ist der Willkürlichen Festsetzung fast keine Grenze gesetzt!
Beispielhafte Vorfälle:
Im Haus A sind 6 Wohnungen in gleicher Größe mit 65 qm Wohnfläche
davon 3 Wohnungen EG OG und II.OG Südost
und 3 Wohnungen EG OG und II.OG Südwest
alle haben gleich große Fenster und Aussicht auf Berge
Die beiden Wohnungen im EG haben unterschiedliche Bescheide 890.-€ und 911.-
die beiden Wohnungen im Og die Wohnung Südwest einen Bescheid 1113.-€ und 1480€
die beiden Wohnungen im II. OG Südost Bescheide von 897.€ und 1032 €

Dazu kommt noch dass diese Bescheide an die Inhaber von 3 verschiednen Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen da eben alphabethische Zuordnung der Betroffenen erfolgt.

Es ist keinesfalls ein logische nachweisbare Logik damit herstellbar- das bisherige Glück der Gemeinde- diese von der Steuer betroffenen Eigentümer kennen einander nicht - selten oder nie zum gleichen Zeitpunkt vor Ort, deshalb hatte die Gemeinde leichtes Spiel, da man aber inzwischen die Steuersätze verdoppelte erfolgte übers Internet und Telefonkontakt über die hausverwaltung nun ein Preisvergleich statt.

Fakt ist: Da eben Mietpreisvorstellungen geschätzt bleibt nur eine willkürtlich Festsetzung des Mietpreises bzw. Steuerbescheid - obwohl eigentlich nur der Aufwand eines Zweitwohnsitzlers besteuert werden kann - diesen kann die Gemeinde wohl niemals nachweisen und ist auf Schäätzungen angeblich angewiesen.
Das trifft eigentlich nicht zu, denn gem Mieterschutzgesetz ³558 ist eine Mietpreisanpassung nur möglich über Beipielhafte adequate 3 vergleichbar bestehende Mietverträge oder über einen amtlich anerkannten unabhängigen ortskundigen Sachverständigen - der auch die betreffende Wohnung vor Ort nur nach Augenschein bzw,. Besichtigunge verbindlich und verantwortlich festlegen kann. Die Kosten hat der Vermieter alleine als Nutznierßer zu tragen. Genau so müsste es bei der Festleung des zu besteuernden Aufwandes der Zweitwohnunng transparent möglich sein.
Nur soo wären willkürliche Steuerbescheide ausgeschlossen und der Gutachter müsste auch bei Widersprüchen haften!!
Ganz Neu- Es wird die Ertragskraft einer Wohnung zu Grunde gelegt - da allerdings der Gesetzgeber lediglich gestattet - nicht fordert- den Aufwand zu besteuern -dürften solche Fälle wohl vor das Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht zu einer Grundsatzentscheidung fällig werden!