Bad Reichenhall erhöht auf 20 %

Rebell @, Montag, 20.12.2021 (vor 829 Tagen)

Zweitwohnungssteuer übertrifft Erwartungen
Kämmerer rechnet mit 600 000 Euro pro Jahr

im Jahr 2005 bei 1121Nebenwohnsitze Einnahmen in Höhe von 178 908€
Im Jahr 2020 waren schon 302 717 € und nun 2022 sollte nochmals Verdoppelung möglich sein.

20.12.2021 | Stand 19.12.2021, 17:55 Uhr
Bad Reichenhall. Einstimmig hat der Reichenhaller Stadtrat vergangene Woche beschlossen, die Zweitwohnungssteuer ab 2022 auf 20 Prozent der Jahresnettokaltmiete zu erhöhen. Bei Eigentumswohnungen ist die Vergleichsmiete der Umgebung Grundlage der Berechnung. Die Zustimmung des Gremiums war eine Formsache, denn bereits in der Novembersitzung hatte es sich für diesen Schritt ausgesprochen. Nun ging es darum, die überarbeitete Satzung abzusegnen. Kämmerer Gerhard Fuchs erwartet für den Haushalt 2022 Einnahmen in Höhe von 600000 für die Stadt aus der Zweitwohnungssteuer. Das seien etwa 90000 Euro ...

Ob es wohl bei einer Formsache bleiben wird herr Kämmer Gerhard Fuchs?

WEnn ja dann wird eben damit bestätigt, dass hierzu keine Widersprüche oder Klagen eingehen zu befürchten sei da eben diese Zweitwohnungssteuer nur von den Dummen erpresst werden kann.

https://plus.pnp.de/lokales/bad_reichenhall/4194731_Zweitwohnungssteuer-uebertrifft-Erw...
Knackpunkte in der Neuen Satzung von Reichenhall ist wie überall die Bemessungsgrundlage geschätzt und wegen Verstoß gegen die BauNVO- wäre eigentlich diese Satzung wegen der Befreiungstatsache bei Vermietung an wechselde Gäste einer Klage wohl als nicht zulässige Verknüpfung bzw. außer Kraftsetzung der Bundesbauordnungsgesetzmäßigkeit.
man könnte es vergleichen auf einem Straßenabschnitt schreibt ein Verkehrszeichen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h am Beginn einer Stecke vor - und innerhalb dieser Strecke steht auch ein weiteres Verkehrszeichen nach dem eben die Mindestgeschwindigkeit von eben exakt 120 Km/h vorgeschrieben ist.
Gemäß Baunutzungsverordnung ist doch in Wohngebieten eine Vermietung an wechselnde Gäste rechtlich nur möglich, wenn dafür eine genehmigte Nutzungsänderung vorliegt. Alles Andere verstößt gegen Bundesbaurecht und kann weder von einer Kommune auch nicht von einer Landesregierung außer Kraft gesetzt werden.
Lasst uns gespannt sein wie die Gerichte nun 2022 reagieren werden!!


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