Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
armerschlucker , Donnerstag, 13.01.2022 (vor 1201 Tagen)
bearbeitet von armerschlucker, Donnerstag, 13.01.2022
In Heikendorf wurde 2016 eine Zweitwohnungssteuer eingeführt, mit dem Einheitswert 1964 als Grundlage. Diese wurde in den folgenden 5 Jahren jährlich erhöht und war 2021 um über 21,4% höher als bei ihrer Einführung.
Jetzt hat Heikendorf die Bescheide für 2022 verschickt. Da die frühere Berechnung als nicht verfassungskonform änderungsbedürftig war, wurde die Berechnungsmethode verändert. Jetzt sind der sog. Bodenrichtwert (der immer wieder durch eine Kommission aktualisiert werden wird), die Wohnfläche sowie ein weiterer Multiplikationsfaktor maßgeblich.
Ergebnis: Laut Bescheid erhöht sich die Steuer von 2021 mit Jahresbeginn 2022 um 23,3%, also fast um ein Viertel.
Im Jahr 2021 betrug der Bodenrichtwert (Wert von 1qm Boden) für mich €300. Im Jahr 2022 beträgt er plötzlich €370.
Tolle Berechnungsmethode und prima Kommissionsarbeit!
Aus dem Rathaus Heikendorf wurde mir mitgeteilt, daß durch den jetzt offenbar landesweit zugrundegelegten Bodenrichtwert andere Zweitwohnungsbesitzer in S-H eine Erhöhung um 50% oder sogar 100% hätten.
Gleichzeitig wurde mir mitgeteilt, daß vorgesehen sei, die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Änderung der Grundsteuerberechnung in ca. 1 Jahr nach sehr ähnlichem Muster vorzunehmen.
Link zur offiziellen Seite mit der Berechnung der Zweitwohnsitzsteuer in Heikendorf :
https://zufish.schleswig-holstein.de/recht/paragraph?id=259824097¶graph=8-steue...
Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
Rebell , Freitag, 14.01.2022 (vor 1200 Tagen) @ armerschlucker
In Heikendorf wurde 2016 eine Zweitwohnungssteuer eingeführt, mit dem Einheitswert 1964 als Grundlage. Diese wurde in den folgenden 5 Jahren jährlich erhöht und war 2021 um über 21,4% höher als bei ihrer Einführung.
Warum soll den eine Gemeinde auf solche erhöhten Einnahmen verzichten?
Jetzt hat Heikendorf die Bescheide für 2022 verschickt. Da die frühere Berechnung als nicht verfassungskonform änderungsbedürftig war, wurde die Berechnungsmethode verändert. Jetzt sind der sog. Bodenrichtwert (der immer wieder durch eine Kommission aktualisiert werden wird), die Wohnfläche sowie ein weiterer Multiplikationsfaktor maßgeblich.
Solange diese von der Steuer betroffenen sich nicht zur Wehr setzen haben diese Kommunen doch Recht- Geld stinkt nicht egal wie es erhascht wird
Ergebnis: Laut Bescheid erhöht sich die Steuer von 2021 mit Jahresbeginn 2022 um 23,3%, also fast um ein Viertel.
Die Erhöhung ist hier nicht das eigentliche Problem- wenn eben eine Satzung rechtswidrige Element enthält und dagegen nichts unternommen wird kann die Kommune sich ruhig zurücklehnen und freuen.
Im Jahr 2021 betrug der Bodenrichtwert (Wert von 1qm Boden) für mich €300. Im Jahr 2022 beträgt er plötzlich €370.
Ja beim bayerischen Verwaltungsgericht heißt es wohl: wenn die Betroffenen nur gegen die Erhöhungen klagen - darf auch Vergleich angestellt werden - denn nur wegen der Höhe zu klagen ist abzulehnen, da es eben keine erdrosselnde Wirkung sei.
Tolle Berechnungsmethode und prima Kommissionsarbeit!
Das sind eben Ergebnisse von Kommunalverbänden - diese wollen den Kommunen zeigen wie man zu mehr Einnahmen aus der Zwst kommen kann
Aus dem Rathaus Heikendorf wurde mir mitgeteilt, daß durch den jetzt offenbar landesweit zugrundegelegten Bodenrichtwert andere Zweitwohnungsbesitzer in S-H eine Erhöhung um 50% oder sogar 100% hätten.
Das trifft offenbar zu ABER mit diesen Bodenrichtwerten bestehen sehr aussichtsreiche Klagemöglichkeiten - denn damit wäre nicht der Aufwand sondern das Vernögen besteuert und noch ist die Vermögenssteuer in Deutschland keine gesetzliche Grundlage
Gleichzeitig wurde mir mitgeteilt, daß vorgesehen sei, die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Änderung der Grundsteuerberechnung in ca. 1 Jahr nach sehr ähnlichem Muster vorzunehmen.
Das erhoffen sich alle Kommunalvertreter -aber auch diese Sache kann und muss wieder von Gerichten gekippt werden.
Link zur offiziellen Seite mit der Berechnung der Zweitwohnsitzsteuer in Heikendorf
Ist mir ausreichend bekannt
Empfehlung bzw. Aufruf fristgerecht Widerspruch und Klage erheben um diesem Unfug auuch mal sich zur Wehr setzen.
FAkt ist eben: Die allermeisten Betroffenen von der Zwst meckern ärgern sich - ABER nur ein paar "dümmliche" sind bereit zu einer Klage und alle übrigen können sich freuen wenn jemand unseriöse rechtswidrige Satzung zu Fall gebracht hat.
Vom Bundesverwaltungsgericht gibt es dazu bereits eine deutliche Absage an die Bodenrichtwertergänzug als Bemessungsgrundlage !!
Werde gelgentlich Hier Hinweis hinterlassen!!
Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
Rebell , Freitag, 14.01.2022 (vor 1200 Tagen) @ Rebell
Vom Bundesverwaltungsgericht gibt es dazu bereits eine deutliche Absage an die Bodenrichtwertergänzug als Bemessungsgrundlage !!
WEr nicht klagt hat schon verloren
Werde gelgentlich Hier Hinweis hinterlassen!!
Hier ist der Hinweis:
Leitsatz:
Die Schätzung einer üblichen Miete allein anhand des Bodenwerts des Wohngrundstücks ist mit dem Gebot gleichheitsgerechter Besteuerung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht vereinbar.
· Rechtsquellen
·
· Zitiervorschlag
Beschluss
BVerwG 9 C 2.20
· VG Dresden - 30.10.2018 - AZ: VG 2 K 938/18
· OVG Bautzen - 10.09.2019 - AZ: OVG 4 A 1403/18
Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
armerschlucker , Samstag, 15.01.2022 (vor 1199 Tagen) @ Rebell
Vielen Dank für die beiden hilfreichen Reaktionen.
Grundsätzlich möchte ich einmal folgendes bemerken: Wenn zahlreiche von behördlichen Entscheidungen Betroffene sich eher grummelnd zurückziehen statt den Klageweg zu beschreiten, so ist das nicht einfach als "Mangel an Mumm" oder eine ähnlich despektierlich unterstellte Charaktereigenschaft anzusehen, sondern kann sehr wohl ein Zeichen von Intelligenz sein. Es bedarf nämlich einer nicht zu unterschätzenden juristischen Vorbildung, um - außer in völlig klaren Fällen von Fehlerhaftigkeit - auch nur entfernt die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Widerspruchverfahrens, damit aber auch das finanzielle Risiko eines solchen einschätzen zu können.
Daß es klüger sein kann, nach Prüfung der vorliegenden Informationen und Argumentationen auf einen theoretisch möglichen Rechtsweg zu verzichten, ist dann eher einer realistischen Einschätzung der eigenen Kompetenz bezüglich juristischer Denkweisen geschuldet als einem Mangel an "Mut, die Sache durchzuziehen". Ein Normalbürger, der im Laufe seines Lebens allenfalls peripher einmal juristischen Rat benötigte, verhält sich da sicherlich - und klugerweise - anders als einer, der schon häufig Erfahrungen mit gerichtlichen Auseinandersetzungen gesammelt hat, gerade wenn es - wie hier - nicht mal eben um einen Streitfall mit einem Nachbarn oder einem privaten Betrieb geht. Selbstverständlich haben sich Gemeinden im Vorwege ihrer Satzungen juristisch abgesichert, und ebenso selbstverständlich kann eine solche Absicherung eventuell auch wieder ausgehebelt werden. Dafür bedarf es aber der Einschaltung von erfahrenen Anwälten, und das Internet ist voll von solchen, die ihre Dienste dazu anbieten. Warum wohl? (Na also.)
Den Anfang macht immer das Einreichen eines Widerspruchs. Schon da geht es los. Ich lese (und dachte das auch immer), daß dieses erst einmal eine kostenlose Angelegenheit und vor allem die Monatsfrist zur Wahrung weiterer Schritte einzuhalten sei. Dann gibt es aber auch Internetmeldungen, nach denen die Gemeinde für die gründliche Untersuchung des Widerspruchs Kosten abrechnen kann (in welcher Höhe?, nach welchen Kriterien?, und stimmt das überhaupt?).
Überdies steht überall, daß ein Widerspruch, der irgendeine Chance auf Erfolg haben soll, begründet werden muß. Und die immer wieder als Beispiel angeführten festgestellten Verfahrensfehler o.ä. liegen natürlich nicht vor, wenn sich eine Gemeinde formal korrekt an ihre zuvor beschlossene Satzung gehalten hat. Also kann dann ein Widerspruch nur gegen die Grundlage selbst, nicht aber an den individuellen Fall geknüpft werden - und schon wird es für den juristischen Laien schwierig, hier wirklich den wunden Punkt in für Juristen einleuchtender Weise zu benennen. Ich glaube nicht, daß die deutlich gespürte Empörung über das, was hier gerade stattfindet, unbegründet ist. Man braucht aber in dieser Sache bereits vor dem Einreichen des Widerspruchs professionellen Rat.
Nun sehe ich mir den Beschluß vom 19. 5. 2021 des BVerwG (9 C 2.20) an. Da geht es bei der Zweitwohnung offenbar um ein Gartenhaus (und nicht, wie man es als den weit überwiegenden Fall ansehen würde, um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder gar um ein Wohnhaus). Die entscheidende Formulierung lautet:
"Die Schätzung einer üblichen Miete allein anhand des Bodenwerts des Wohngrundstücks ist mit dem Gebot gleichheitsgerechter Besteuerung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht vereinbar."
Bei der Satzung der Gemeinde Heikendorf fließt bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer aber nicht allein der Bodenwert ein, sondern auch die Wohnfläche und das Baujahr des Gebäudes, sogar in sehr transparenter Weise. Wie soll ich mich bei einer Widerspruchsbegründung auf ein Urteil beziehen, bei dem ich bereits als Nichtjurist erkenne, daß es von einer anderen Sachlage handelt? Und ob daraus dennoch eine Begründung erfolgversprechend ableitbar ist, verlangt von mir wieder genau das juristische Einschätzungsvermögen, das mir eben nicht zur Verfügung steht.
Weder genaues Lesen noch Zivilcourage sind mir fremd - ganz im Gegenteil. Ein Jurist bin ich (ich möchte sogar boshaft sagen: wie man gerade daran sieht!) allerdings nicht. Vielleicht dient dieses Forum jedoch in erster Linie der gegenseitigen Information über das, was gegenüber Zweitwohnungsbesitzern an verschiedenen Orten unternommen wird.
Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
Rebell , Sonntag, 16.01.2022 (vor 1199 Tagen) @ armerschlucker
Vielen Dank für die beiden hilfreichen Reaktionen.
Grundsätzlich möchte ich einmal folgendes bemerken: Wenn zahlreiche von behördlichen Entscheidungen Betroffene sich eher grummelnd zurückziehen statt den Klageweg zu beschreiten, so ist das nicht einfach als "Mangel an Mumm" oder eine ähnlich despektierlich unterstellte Charaktereigenschaft anzusehen, sondern kann sehr wohl ein Zeichen von Intelligenz sein. Es bedarf nämlich einer nicht zu unterschätzenden juristischen Vorbildung, um - außer in völlig klaren Fällen von Fehlerhaftigkeit - auch nur entfernt die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Widerspruchverfahrens, damit aber auch das finanzielle Risiko eines solchen einschätzen zu können.
Volle Zustimmung !
Daß es klüger sein kann, nach Prüfung der vorliegenden Informationen und Argumentationen auf einen theoretisch möglichen Rechtsweg zu verzichten, ist dann eher einer realistischen Einschätzung der eigenen Kompetenz bezüglich juristischer Denkweisen geschuldet als einem Mangel an "Mut, die Sache durchzuziehen".
Das ist eben der Knackpunkt - und darauf kann jede Behörde und Kommune bauen!
Ein Normalbürger, der im Laufe seines Lebens allenfalls peripher einmal juristischen Rat benötigte, verhält sich da sicherlich - und klugerweise - anders als einer, der schon häufig Erfahrungen mit gerichtlichen Auseinandersetzungen gesammelt hat, gerade wenn es - wie hier - nicht mal eben um einen Streitfall mit einem Nachbarn oder einem privaten Betrieb geht. Selbstverständlich haben sich Gemeinden im Vorwege ihrer Satzungen juristisch abgesichert, und ebenso selbstverständlich kann eine solche Absicherung eventuell auch wieder ausgehebelt werden. Dafür bedarf es aber der Einschaltung von erfahrenen Anwälten, und das Internet ist voll von solchen, die ihre Dienste dazu anbieten. Warum wohl? (Na also.
das täuscht denn ob nun Staat oder Kommune haben soviele Juristen - da kommt ein Normalbürger -selbst ein Fachanwalt - wenn im falschen FAch sich befindet unter die Räder
Den Anfang macht immer das Einreichen eines Widerspruchs. Schon da geht es los. Ich lese (und dachte das auch immer), daß dieses erst einmal eine kostenlose Angelegenheit und vor allem die Monatsfrist zur Wahrung weiterer Schritte einzuhalten sei. Dann gibt es aber auch Internetmeldungen, nach denen die Gemeinde für die gründliche Untersuchung des Widerspruchs Kosten abrechnen kann (in welcher Höhe?, nach welchen Kriterien?, und stimmt das überhaupt?)
Den Kommunen stehen massenhaft Fachanwälte zur Verfügung über Gemeinde-Gruppen- Rechtschutzversicherungen sind diese im Vorteil Eigenanteil 250 € egal wie streitwert
Überdies steht überall, daß ein Widerspruch, der irgendeine Chance auf Erfolg haben soll, begründet werden muß. Und die immer wieder als Beispiel angeführten festgestellten Verfahrensfehler o.ä. liegen natürlich nicht vor, wenn sich eine Gemeinde formal korrekt an ihre zuvor beschlossene Satzung gehalten hat.
Vollkommen daneben - diese Vielen Gemeinden arbeiten mit allerlei Trickserei und die Fachwälte besorgen den REst - es wird gelogen und verdreht, das traut sich ein ehrlicher Steuerzahler gar nicht zu - da werden Az-Verfahren angeführt welche noch nie rechtskräftig geworden sind!
Also kann dann ein Widerspruch nur gegen die Grundlage selbst, nicht aber an den individuellen Fall geknüpft werden - und schon wird es für den juristischen Laien schwierig, hier wirklich den wunden Punkt in für Juristen einleuchtender Weise zu benennen. Ich glaube nicht, daß die deutlich gespürte Empörung über das, was hier gerade stattfindet, unbegründet ist. Man braucht aber in dieser Sache bereits vor dem Einreichen des Widerspruchs professionellen Rat.
oder man hat Erfahrung gesammelt.
Nun sehe ich mir den Beschluß vom 19. 5. 2021 des BVerwG (9 C 2.20) an. Da geht es bei der Zweitwohnung offenbar um ein Gartenhaus (und nicht, wie man es als den weit überwiegenden Fall ansehen würde, um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder gar um ein Wohnhaus). Die entscheidende Formulierung lautet:
Die ist wohl richtig und unmissverständlich allgemein gültig
"Die Schätzung einer üblichen Miete allein anhand des Bodenwerts des Wohngrundstücks ist mit dem Gebot gleichheitsgerechter Besteuerung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht vereinbar."
Exakt ist dieses Urteil wohl begründet das hat auch der Eigenheimerverband in einem Gutachten so festgestellt - ohne dieses Urteil - und die Betroffenen aufgefordert bzw. empfohlen Widerspruch einzulegen.
Bei der Satzung der Gemeinde Heikendorf fließt bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer aber nicht allein der Bodenwert ein, sondern auch die Wohnfläche und das Baujahr des Gebäudes, sogar in sehr transparenter Weise.
Exakt das ist eben der Knackpunkt bei der Zweitwohnungssteuer hat der Gesetzgeber zugelassen den Aufwand zu besteuern -aber diesen nachzuweisen ist eben das Grundproblem bei einer im Eigentum befindlichen selbstgenutzen Zweitwohnung!! Der Bodenrichtwert und auch die Wohnfläche hat doch nicht als Aufwand zu gelten- das ist eben bei einer Vermögensabgaabe von Bedeutung - jedoch nicht als Aufwand - die Wohnung ist bezahlt- damit erstreckt sich Aufwand auf die laufenden Kosten - Miete fällt weg!
Wer allerdings eine solche Wohnung kauft und bezahlte - lässt diese ungenutzt- und bezeichnet dies als Kapitalanlage ist eine Zweitwohnungssteuer zu erheben verboten. Der Eigentümer muss nur den Nichtverbrauch von Strom und Wasser mit Null Verbrauch nachweisen - kann die Kommune dabei keine Zwst erehben!
Wie soll ich mich bei einer Widerspruchsbegründung auf ein Urteil beziehen, bei dem ich bereits als Nichtjurist erkenne, daß es von einer anderen Sachlage handelt? Und ob daraus dennoch eine Begründung erfolgversprechend ableitbar ist, verlangt von mir wieder genau das juristische Einschätzungsvermögen, das mir eben nicht zur Verfügung steht.
Der Wunde Punkt sind oft "schräge" Juristen - diese wollen den eigenen Mandaten oft in eine Falle laufen lassen - um dabei auch von der Kommune Aufträge zu erhalten.Dem Juristen sind die Gebühren gesichert ob der Streit gewonnen oder verloren- dazu kommt dann die Kosten des Juristen der Gemeinde und diese sind wesentlich höher wie die Gerichtskosten - diese sind sehr moderat!
Weder genaues Lesen noch Zivilcourage sind mir fremd - ganz im Gegenteil. Ein Jurist bin ich (ich möchte sogar boshaft sagen: wie man gerade daran sieht!) allerdings nicht. Vielleicht dient dieses Forum jedoch in erster Linie der gegenseitigen Information über das, was gegenüber Zweitwohnungsbesitzern an verschiedenen Orten unternommen wird.
Das vermisse ich hier im Forum- da wollen alle einen Hinweis - was diese danach daraus gemacht haben - bleibt offen - keine Erfolgsmeldung !! Eher wird ein Beitrag gelöscht
Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
René
, Mittwoch, 19.01.2022 (vor 1195 Tagen) @ armerschlucker
Danke!
Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
René
, Mittwoch, 19.01.2022 (vor 1195 Tagen) @ armerschlucker
In der Regel sollte die Umstellung auf Bodenrechtwerte innerhalb einer Kommune aufkommensneutral sein (es gibt also Umstellungsgewinner und -verlierer). Und nun wurde ein Jahr später diese Bodenwerte massiv angepasst? Ok, ist auch eine Masche.
Da das Thema der Bodenwerte allgemein herungeht, überlegeich auch schon, wie ich diese angemessen auf der Seite aufbereite - zwecks Verständnis.
Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
Rebell , Donnerstag, 20.01.2022 (vor 1194 Tagen) @ René
In der Regel sollte die Umstellung auf Bodenrechtwerte innerhalb einer Kommune aufkommensneutral sein (es gibt also Umstellungsgewinner und -verlierer). Und nun wurde ein Jahr später diese Bodenwerte massiv angepasst? Ok, ist auch eine Masche.
Sollte ist wohl gut gemeint aber bei den meisten Kommuen geht es nur noch wie kommt man denn zu mehr Geld - an eine seriöse Vorgehensweise denkt man ja gar nicht!
Da das Thema der Bodenwerte allgemein herungeht, überlegeich auch schon, wie ich diese angemessen auf der Seite aufbereite - zwecks Verständnis.
Das Bundesverwaltungsgericht hat undmissverständlich diese mit einzubeziehen ist nicht sinnvoll- damit wird eben die ganze Sache zum Nachteil der Betroffenen
Weiter sei empfohlen das Gutachten von Prof. Dennis Klein für Zweitwohnungssteuemessgrundlage nicht anwendbar - rechtswidrig empfiehl auf alle Fälle Widerspruch einlegen - Vielleicht auch Sinnvoll "ruhendes Verfahren" beantragen, da eben noch viele solche Widersprüche eine Grundstzentscheidung erforderlich machen.
Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
Jst123, Samstag, 12.02.2022 (vor 1171 Tagen) @ Rebell
Lieber Eigentümer aus Heikendorf,
einige Seiten weiter blättern. Da ist meine Geschichte vom Schönberger Strand.
Zwischenzeitlich klage ich gegen das Amt Probstei:
Hier das wesentliche, was auch das Klagegericht schon selber ein/zwei Jahre vorher verkündet hat:
"Da es sich bei der Zwst um eine Aufwandsteuer handelt, muss der Ersatzmaßstab für die Bemessungsgrundlage der Zwst den Aufwand abbilden, den der Zweitwohnsitzinhaber aufwendet, um die Zweitwohnung halten. Zwar muss dieser Aufwand nicht exakt getroffen werden, er muss jedoch zumindest wahrscheinlich sein."
Dieses Urteil war Grund für eine Neuordnung der Zwst-Satzungen.
da mein tatsächlicher Aufwand für die Wohnung nur ca .1/7 der von der Gemeinde Schönberg festgesetzten Bemessungsgrundlage beträgt und die Gemeinde mit irgendwelchen fantasievollen Berechnungen über den Bodenwert mit 28.771,20 Aufwand für die Wohnung total daneben liegt, bin ich gespannt , wie nun der Richter reagiert.
(klar, je höher die Bemessungsgrundlage , desto höher die Zwst.)
Selbst eine hypothetische Miete kann für diese Wohnung in dieser Größenordnung nie und nimmer erzielt werden.
Ich empfehle auch Ihnen , ein grosses Anwaltsbüro in Kiel aufzusuchen.
Ergänzung : Ein Widerspruch ist absolut ohne Kosten verbunden, wenn Sie kein Anwaltsbüro beauftragen.
Von dem Amt Probstei erhalten Sie eine 8-seitige kostenlose (Standart-) Widerspruchspruchs- entscheidung. Zu 99 % führt das Amt da Erläuterungen auf , gegen die Sie gar nicht Widerspruch eingelegt haben und überhaupt nicht anzweifeln .
Nur in einem Satz schriebt das Amt , dass dem Amt nicht zuzumuten ist , den tatsächlichen Aufwand zu ermitteln ( Aufwand Grundsteuer und Wohngeld ist aufwendig zu ermitteln. Ich brauche dafür nur eine Minute ) . Daher wird der Widerspruch (mutmaßlich wegen Unfähigkeit/Faulheit?) abgelehnt.
Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
Rebell , Sonntag, 13.02.2022 (vor 1171 Tagen) @ Jst123
"Da es sich bei der Zwst um eine Aufwandsteuer handelt, muss der Ersatzmaßstab für die Bemessungsgrundlage der Zwst den Aufwand abbilden, den der Zweitwohnsitzinhaber aufwendet, um die Zweitwohnung halten. Zwar muss dieser Aufwand nicht exakt getroffen werden, er muss jedoch zumindest wahrscheinlich sein."
Danke und Gratulation für diese Beitrag - es kommt eigentlich hier in diesem Forum selten vor, dass jemand so deutlich von gemachten Erfahrungen schreibt.
da mein tatsächlicher Aufwand für die Wohnung nur ca .1/7 der von der Gemeinde Schönberg festgesetzten Bemessungsgrundlage beträgt und die Gemeinde mit irgendwelchen fantasievollen Berechnungen über den Bodenwert mit 28.771,20 Aufwand für die Wohnung total daneben liegt, bin ich gespannt , wie nun der Richter reagiert.
(klar, je höher die Bemessungsgrundlage , desto höher die Zwst.)
Es wird Zeit, dass eben Richter im Laufe der Zeit merken wie unseriös due Vorgehensweise zwischen Nordsee und Königsee diese Gemeindefürsten vorgehen. Es stecken eigentlich immer große Rechtsanwaltskanzleien dahinter - diese beraten bei der Ausarbeitung von Satzungen- damit bestehen immer wieder Möglichkeiten zum Klagen - und das ist eben der Gewinn dieser Kanzleien - Auftraggeber sind die Kommunalverbände!
Selbst eine hypothetische Miete kann für diese Wohnung in dieser Größenordnung nie und nimmer erzielt werden.
Volltreffer - der Aufwand den der Gesetzgeber zu besteuern zugestimmt hat , den gibt es bei der im Eigentum befindlichen Wohnung gar nicht - sondern mit der Entwicklung der Immobilienpreise ist es kein Aufwand sondern jährlich Wertsteigerung - verursacht durch Europäische Geldpolitik !!
Ich empfehle auch Ihnen , ein grosses Anwaltsbüro in Kiel aufzusuchen.
Aber Vorsicht bitte - keinesfalls eine Kanzlei welche überwiegend Kommunen als Mandanten bedient- da ist eben die Gefahr - da sitzt man in der Falle- denn Anwälte pfofitieren immer - deren Erlöse sind sicher ob gewonnen oder verloren für den Mandanten, die Kommunen können durch alle Instanzen klagen- da die günstige Rechtschutzversicherung alles bezahlt. Für einen Normalbürger gibt es keine Zusage zu einer Normenkontollklage von einr Versicherung aber die Gemeinden haben nur Vorteilen, wobei eben generelle Entscheidungen nur über NKK etwas erreicht werden kann.
Ergänzung : Ein Widerspruch ist absolut ohne Kosten verbunden, wenn Sie kein Anwaltsbüro beauftragen.
Die wenigsten Betroffenen wagen eine Widerspruch und auch keine Klage - das wissen die Kommunen und verhalten sich eben danach!!
Von dem Amt Probstei erhalten Sie eine 8-seitige kostenlose (Standart-) Widerspruchspruchs- entscheidung. Zu 99 % führt das Amt da Erläuterungen auf , gegen die Sie gar nicht Widerspruch eingelegt haben und überhaupt nicht anzweifeln .
Nur in einem Satz schriebt das Amt , dass dem Amt nicht zuzumuten ist , den tatsächlichen Aufwand zu ermitteln ( Aufwand Grundsteuer und Wohngeld ist aufwendig zu ermitteln. Ich brauche dafür nur eine Minute ) . Daher wird der Widerspruch (mutmaßlich wegen Unfähigkeit/Faulheit?) abgelehnt.
Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
Jst123, Sonntag, 13.02.2022 (vor 1170 Tagen) @ Rebell
Ein großes Anwaltsbüro bitte über die Anwaltskammer suchen. Das erste gefundene Anwaltsbüro wäre in Interessenkonflikt geraten (Das muss man klären). Das zweite Anwaltsbüro hat allein 2 Anwälte, die nur Verwaltungsrecht bearbeiten.
Das Anwaltsbüro hat ich auch schon für das Widerspruchsverfahren eingeschaltet, daher kostenpflichtig. Wenn ich dann beim Heikendorfer lese, dass man ihm begründet, dass andere bis 100% mehr zahlen müssen, dann ist dieses keine gerichtlich standhafte Begründung.
Es ist nur schade, dass viele einen Rückziehen machen und die Zwst bezahlen.
(Gut, diese Leute haben ihr Geld verloren und sie stärken die Gemeinde)
Klar ,der Anwalt kostet viel Geld. Ich werde aber für mich allein kämpfen.
Die Gemeinden haben für neue Satzungen tausende Euros an Juristen bezahlt, müssen Streitkosten übernehmen, Eintreibungskosten und verärgern den Zweitwohnungsbesitzer (darüber denken die nicht nach - hat eben Konsequenzen gegen die Gemeinde und auch gegen die Unternehmer im Ort - ich möchte mit dieser Gemeinde nichts mehr zu tun haben- ich kann es mir ja aussuchen, wo ich mein Geld lasse)
So fragt man sich, ob sich die Zwst so betrachtet überhaupt für eine Gemeinde lohnt.
Heikendorf (S-H): Neuberechnung auf Basis von Bodenrichtwerten
Rebell , Montag, 14.02.2022 (vor 1169 Tagen) @ Jst123
Es ist nur schade, dass viele einen Rückziehen machen und die Zwst bezahlen.
(Gut, diese Leute haben ihr Geld verloren und sie stärken die Gemeinde)
ja das ist einfach sooo
Klar ,der Anwalt kostet viel Geld. Ich werde aber für mich allein kämpfen.
Dazu bedarf es auch etwas Glück und Fingerspitzengefühl den richigen Anwalt zu finden, denn den allermeisten Anwälten sind eben diese Streitwerte einfach zu niedrig - denn diese sind in der Regel- hauptsächlich im Verwaltungsrecht- und es nüsste einfach viel Aufwand betrieben werden - aber dafür wenig Geld! Die Zwst sooo komplex und nach dem Willen der Landesregierung -
Beschämend dazu ist, dass eben diese Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer gar nicht angerechnet werden - bei der Bewertung der Finanzkraft einer Kommune - wenn es um Grundlagen geht zum kommunalen Finanzausgleich- - auch aus diesem Grunde lohnt sich der Aufwand - und auf diese inzwischen von der breiten Bevölkerung unerwüschen Bürger mit Zweitwohnsitz - will und kann niemand mehr als diese Steuer möglichst erhöht betrachten.
Die Gemeinden haben für neue Satzungen tausende Euros an Juristen bezahlt, müssen Streitkosten übernehmen, Eintreibungskosten und verärgern den Zweitwohnungsbesitzer (darüber denken die nicht nach - hat eben Konsequenzen gegen die Gemeinde und auch gegen die Unternehmer im Ort - ich möchte mit dieser Gemeinde nichts mehr zu tun haben- ich kann es mir ja aussuchen, wo ich mein Geld lasse)
Das trifft leider nicht zu, denn beim Gemeindetag sitzen Juristen- die beraten in der Regel die Kommunen bei der Ausarbeitung von Satzungen - diese sind für Kommunen in der Regel kostenlos - wenn eben 150 Kommunen diese Satzungen anwenden - ne tolle Sache- obwohl schon von anfang an juristisch nicht haltbar - wenn niemand klagt - toll!
So fragt man sich, ob sich die Zwst so betrachtet überhaupt für eine Gemeinde lohnt.
Ja es lohnt sich immer - es besteht die Möglichekeit uferlos zu erhöhen auch Verdoppelungen sind fast ohne Wiederspruch möglich und angebracht!
Bei Klagen von Betroffenen schalten diese Kommunen Fachanwälte ein - die Kosten übernimmt die Kommunale Rechtschutzversicherung - pro Streitfall zahlt die Kommune nu einen Eigenanteil in Höhe von 250 €!