Verwaltungsgericht Augsburg ordnet ruhendes Verfahren an

Rebell @, Sonntag, 13.02.2022 (vor 1048 Tagen)

In der Regel sollten Kläger und Beklagte einem ruehenden Verfahren zustimmen - selten kommt es allerdings vor, dass die (beklagte) Gemeinde ablehnt- aber das Gericht trotzdem ruhendes Verfahren anordnet!!

Es wird der Eindruck erweckt , dass die Zahl der Klagen gegen die Zweitwohnungssteuer in Bayern zugenommen hat - dazu ist angeblich auch eine Normenkontrollklage beim VGH München zur Klärung ob denn bestimmte Beschlüsse bei Satzungen wo es um Teilungserklärung-satzungen geht ob diese überhaupt zulässig sind - Eigentum verpflichtet zwar aber es gibt auch den Begriff- Schutz vor dem Eigentum - dazu auch noch die Niederlassungsfreiheit in Deutschland ??

Wichtig wäre wohl eine Grundsatzentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht ganz besonders wenn es um die "Schätzungen der Bemessungsgrundlage" geht.

Schätzung ersetzt nicht den Nachweis!

Und schon gar nicht bei der Besteuerung- nur bei Betrügerischen Absichten ist es für das Finanzamt eine Alternative - nicht jedoch der Regelfall.

Bei der Zweitwohnungssteuer müssten diese vielen Kommunen nur noch über einen anerkannten - vereidigten - unabhängigen - ortskundigen Sachverständigen diese Bemessungsgrundlage ermitteln lassen - exakt so wie auch von einem Vermieter der Mieter verlangen kann einen angemessenen Mietpreis zu ermitteln- das setzt allderdings voraus die Wohnung und Umgebung vor Ort mit Augemschein festzulegen die Kosten für diesen Sachverständigen hat alleine der Vermieter zu tragen -denn alle geschätzten oder sonstigen Vergleiche mit Inseraten usw. braucht der Mieter nicht zu akzeptieren- da gibt jedes Gericht dem Mieter Recht!


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