FehmarnSatzung gekippt Bodenrichtwert unzulässig
Mit der neuen Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fehmarn (Schleswig-Holstein), die seit 2019 gilt, haben sich die Steuerbeträge teilweise deutlich erhöht.
Der Eigentümer einer Wohnung in Burgtiefe auf der Ostseeinsel hat dagegen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig geklagt. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die von Fehmarn für die Jahre 2019 und 2020 erhobene Zweitwohnungssteuer in einem Musterverfahren für rechtswidrig erklärt.
Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer durch die Kommunen sei zwar grundsätzlich zulässig, die Richter bemängelten jedoch, dass die Stadt Fehmarn bei der Ausgestaltung der Steuer den reinen Bodenrichtwert zugrunde gelegt hat, ohne die Lage des Grundstücks im Ortsgebiet zu berücksichtigen. Dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
(Urteil v. 23.3.2022, Az. 4 A 154/21; 4 A 178/21)
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/satzungen-zur-zweitwohnungssteuer_84...
Exakt musste soo ein Urteil gefällt werden - erinnere hiermit an weitere Einträge wo es eben auch um die Bodenrichtwerte geht Zurückverfolgung möglich hier im Forum