FehmarnSatzung gekippt Bodenrichtwert unzulässig

Rebell @, Dienstag, 05.04.2022 (vor 997 Tagen)

Mit der neuen Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fehmarn (Schleswig-Holstein), die seit 2019 gilt, haben sich die Steuerbeträge teilweise deutlich erhöht.
Der Eigentümer einer Wohnung in Burgtiefe auf der Ostseeinsel hat dagegen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig geklagt. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die von Fehmarn für die Jahre 2019 und 2020 erhobene Zweitwohnungssteuer in einem Musterverfahren für rechtswidrig erklärt.
Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer durch die Kommunen sei zwar grundsätzlich zulässig, die Richter bemängelten jedoch, dass die Stadt Fehmarn bei der Ausgestaltung der Steuer den reinen Bodenrichtwert zugrunde gelegt hat, ohne die Lage des Grundstücks im Ortsgebiet zu berücksichtigen. Dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
(Urteil v. 23.3.2022, Az. 4 A 154/21; 4 A 178/21)
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/satzungen-zur-zweitwohnungssteuer_84...

Exakt musste soo ein Urteil gefällt werden - erinnere hiermit an weitere Einträge wo es eben auch um die Bodenrichtwerte geht Zurückverfolgung möglich hier im Forum

FehmarnSatzung gekippt Bodenrichtwert unzulässig

René ⌂ @, Donnerstag, 21.04.2022 (vor 980 Tagen) @ Rebell

Vielen Dank. Diese beiden Urteile sind durchaus spannend. Ich werde es bei den News mit einbauen.

Was ich nicht verstehe, ist allerdings folgendes: Die Bodenrichtwerte orientieren sich ja durchaus auch am Wert, der z.B. in Folge von Verkäufen erzielt wird. Ein Filetgrundstück erzielt ja hierbei einen höheren erlöst, folglich einen höheren Bodenrichtwert und in dessen Folge ist auch mehr ZWS zu entrichten als irgendein abgelegenes Gehöft. Wenn nun zusätzlich die Lage noch einmal einfließen soll, habe ich den Faktor ja doppelt drin.

FehmarnSatzung gekippt Bodenrichtwert unzulässig

Rebell @, Samstag, 23.04.2022 (vor 979 Tagen) @ René

Ein Filetgrundstück erzielt ja hierbei einen höheren erlöst, folglich einen höheren Bodenrichtwert und in dessen Folge ist auch mehr ZWS zu entrichten als irgendein abgelegenes Gehöft. Wenn nun zusätzlich die Lage noch einmal einfließen soll, habe ich den Faktor ja doppelt drin.

Trifft zwar zu, dass ein Filetgrundstück höheren Wert erzielt- ABER das hat doch nichts mit dem zu versteuernden Aufwand zu tun- denn über die Zweitwohnungssteuersatzungen möchte man ja den Aufwand den der Innehaber oder Eigentümer laufend betreibt besteuern.
Es passt also nicht zusammen - denn hier kann doch nicht von einem ständigen Aufwand - Nachweis ausgegangen werden - die Bemessungsgrundlage für den Aufwand kann im Grunde nur die bezahlte und nachgewiesene Höhe der Miete herangezogen werden.
Folglich müsste eben dieser Aufwand nachgewiesen werden über einen amtlich anerkannten ortskundigen unabhängigen Sachverständigen, so wie im Mieterschutzgesetz ³ 558 bereits verankert ist - denn für im Eigentum befindliche Wohnung kann kein Mietspiegel erstellt werden, dazu hat doch der BFH unmissverständlich sich geäußert!
Wenn die Immobilie bezahlt ist - egal wie hoch eben der Kaufpreis oder der Verkaufserlös ausfällt ist eben kein zu besteuernder Aufwand - ganz im Gegenteil wenn so eine Immobilie ( Wohnung) sich in einem teuren Filetgrundstück steht und wird innerhalb 10 Jahren mit extrem hoher Wertsteigerung verkauft, ja dann kassiert das Finanzamt mit- nicht jedoch diese Kommune!!
Der Eigentümer hat so eine Wohnung gekauft und bezahlt- was geht so etwas die Gemeinde an? Diese hat es doch als oberste Baubehörde genehmigt plus eventuell sogar auch noch das Grundstück (Filetstück) an den meistbietenden verkauft und Gewinne eingschoben.#
DAS PROBLEM IST UND BLEIBT DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGE- das hat auch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig unmissverständlich erkannt.
Es werden Forderungen entwickelt ohne die praktikable Machbarkeit zu prüfen!

Schätzungen sind eigentlich die allerschlechtesten Grundlagen- denn wozu wird denn sonst in der Wirtschaft alles gewogen und sogar muss alles wie Inhalte nachgewiesen werden - nur bei der Zweitwohnungssteuer - da es keine anderen Nachweise gibt - muss die Schätzung als Grundlage dienen - dabei ist eben die Willkürliche zT. sogar betrügerische unehrliche Vorgehensweise nicht auszuschließen.