Kippt die Zweitwohnungssteuer nun?????????????

Jst123, Sonntag, 07.08.2022 (vor 995 Tagen) @ Kommunalfreund

Das SH VG hat mich um Zustimmung zum Aussetzen meines ähnlich gelagerten Falls gebeten, da gegen das Urteil vom 23.3.22 beim SH OLG (AZ.: 5 LB 12/22) Berufung eingelegt wurde.

"die Kammer hat entschieden, dass die Heranziehung des Bodenrichtwertes als Lagewert nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes dient , sondern der Bodenrichtwert so selbst maßstabprägend wird und es damit an der notwendigen Ausrichtung am Belastungsgrund der Zast - dem finanziellen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung - fehlt."

Übersetzt von meinem Anwalt:
Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts dürfte der Bodenrichtwert aber allenfalls der Feindifferenzierung dienen, da es zwischen Bodenrichtwert und dem Aufwand, den man für das Halten einer Zweitwohnung betreiben muss, keinen unmittelbaren, sondern allenfalls einen mittelbaren Zusammenhang gibt.

Ich bringe in Erinnerung : Bei €400/qm Bodenrichtwert errechnet die Gemeinde eine Aufwand für meine 90 qm Wohnung in einem Dorf an der Ostsee von 28.771,20 € p.a.
Bei einen Bodenrichtwert für das Jahr 2022 (€ 670,- /qm) errechnet die Gemeinde nach der Satzung einen stolzen Aufwand von € 48.191,76 p.a. für meine Wohnung (Wenn mein Frau und ich zusammen wenigstens diese Summe an BfA Rente im Jahr hätten.. )
Tatsächlich beträgt unser Aufwand nur ca. 10% . Irre, was manche sich so ohne Nachdenken errechnen können.


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