Zwst Amt Probstei. (Ostsee)

Jst123, Sonntag, 30.10.2022 (vor 808 Tagen)

auf Seite 5 befindet sich mein Vorgang zur Zwst Amt Probstei ( Ostsee)/ Schönberger Stand .
Das ist so weit nach hinten gerutscht, so dass es nicht mehr gelesen wird.
Soeben ist der Zwst Bescheid 2022 ergangen. Es wird eine Zwst von über € 3500€ für eine 90 qm Wohnung festgesetzt . Die Bemessungsgrundlage (wird vorsorglich im Bescheid nicht ausgewiesen) muss man sich selbst errechnen. Diese beträgt €46.753,20 . (Verschleierungstatbestand?)

Es wird mir also unterstellt , dass der Aufwand für die Wohnung im Jahr 46.753,20 beträgt .
Tatsächlich beträgt meine Aufwand nur 10%. Ich möchte , dass ein Gutachter die Höhe des Aufwandes für meine Wohnung feststellt - Wenn ein (Amts-)Führer unterstellt , dass mein Aufwand für die Wohnung höher als meine Jahresrente ist , dann soll er den Aufwand über einen vom Gericht bestellten Gutachter nachweisen.
Vlt . wäre auch eine Strafanzeige wegen Wuchers/ungerechtfertige Bereicherung hilfreich.
(Rücksicht nimmt die Gemeinde auf mich auch nicht)

Ich führe beim Verwaltungsgericht SH wegen der Bemessungsgrundlage die entsprechende Klage. (Zwst 2020) Das Verfahren ruht auf Anregung des Richters, da Fehmarn im März 22 in 1. Instanz den Prozess u.a wegen der Bemessungsgrundlage verloren hat.
Widersprüche gegen Zwst-Bescheide 2021 und 2022 sind mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens eingelegt.
Ich habe keine Angst vor den enormen Rechtskosten. Es scheuen sich leider viele Betroffene nicht , den Rechtsweg einzuschreiten.
Ich bin so wütend auf die viele Eigentümer, die nichts gegen die Zwst-Willkür tun. Aber offensichtlich haben die noch so viel Geld über.

Zwst Amt Probstei. (Ostsee)

Rebell @, Sonntag, 30.10.2022 (vor 807 Tagen) @ Jst123

auf Seite 5 befindet sich mein Vorgang zur Zwst Amt Probstei ( Ostsee)/ Schönberger Stand .
Das ist so weit nach hinten gerutscht, so dass es nicht mehr gelesen wird.
Soeben ist der Zwst Bescheid 2022 ergangen. Es wird eine Zwst von über € 3500€ für eine 90 qm Wohnung festgesetzt . Die Bemessungsgrundlage (wird vorsorglich im Bescheid nicht ausgewiesen) muss man sich selbst errechnen. Diese beträgt €46.753,20 . (Verschleierungstatbestand?)

Das ist wohl in allen Bundesländern so, nur in Bayern gibt es noch eine Geringverdienerregelung - allerdings wird diese von manchen Ab-------kommunen auch noch unterschlagen - obwohl es gesetzliche Regelung ist


Es wird mir also unterstellt , dass der Aufwand für die Wohnung im Jahr 46.753,20 beträgt .
Tatsächlich beträgt meine Aufwand nur 10%. Ich möchte , dass ein Gutachter die Höhe des Aufwandes für meine Wohnung feststellt - Wenn ein (Amts-)Führer unterstellt , dass mein Aufwand für die Wohnung höher als meine Jahresrente ist , dann soll er den Aufwand über einen vom Gericht bestellten Gutachter nachweisen.
Vlt . wäre auch eine Strafanzeige wegen Wuchers/ungerechtfertige Bereicherung hilfreich.
(Rücksicht nimmt die Gemeinde auf mich auch nicht)

Von Bereicherung kann man nicht unbedingt kalkulieren- es ist eben Hass- und Neiddebatte


[quote]Ich führe beim Verwaltungsgericht SH wegen der Bemessungsgrundlage die entsprechende Klage. (Zwst 2020) Das Verfahren ruht auf Anregung des Richters, da Fehmarn im März 22 in 1. Instanz den Prozess u.a wegen der Bemessungsgrundlage verloren hat.

Widersprüche gegen Zwst-Bescheide 2021 und 2022 sind mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens eingelegt.[/quote]
Inzwischen kann diese Kommune rückwirkend eine neue Satzung erarbeiten BASTA!

Bei Verwaltungsgerichten ist wohl keine neutrale Betrachtung und schon gar keine "Rechtsprechung" zu erwarten, da eben alle diese Richter doch nur die Interessen der Länder zu vertreten haben ! Kommt einer Befangenheit gleich!!

Ich habe keine Angst vor den enormen Rechtskosten. Es scheuen sich leider viele Betroffene nicht , den Rechtsweg einzuschreiten.

Exakt das ist doch der Hauptgrund -diese sind im Grunde alle zu Reich und würden sich wohl schämen zu behaupten man könne oder wolle sich diese Steuer nicht leisten.

Ich bin so wütend auf die viele Eigentümer, die nichts gegen die Zwst-Willkür tun. Aber offensichtlich haben die noch so viel Geld über.

Wütend zu sein bringt nichts - am Besten diese Gemeinden auffordern diese Steuer kräftig zu erhöhen oder diese Eigentümer exekutieren wäre wohl die bessere Lösung - Nur Putinsche Methoden bringen allmählich nicht nur die Weltordnung durcheinander - nur Lügen werden immer wieder für solche Unordnung verantwortlich sein.
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Für keine Betrügerbande gibt es die Möglichkeit wenn eben der Betrug z.B. wegen einer falschen Satzung oder einem falschen Bescheid aufgedeckt wird über Gerichtsentscheidung - dann ist es den Kommunen sogar noch gestattet erneut eine andere Satzung zu beschließen und rückwirkend erneut über einen neuen Steuerbescheid die Zweitwohnungssteuer zu fordern.

Die Zweitwohnungssteuer ist reine Ländersache - nur wer es schafft die Klage bis zum Bundesverwaltungsgericht zu bringen kann u.U. vorübergehend sich als Sieger fühlen, aber beim Kommunalrecht gilt ein anderes Recht - was allerdings einer Betrügerbande verwehrt ist!!

Zwst Amt Probstei. (Ostsee)

René ⌂ @, Sonntag, 13.11.2022 (vor 793 Tagen) @ Rebell

Viel geredet, doch nichts gesagt.

Zwst Amt Probstei. (Ostsee)

René ⌂ @, Sonntag, 13.11.2022 (vor 793 Tagen) @ Jst123

Ja, ältere Beiträge rutschen nach hinten. Je nach individueller Einstellung kann aber auch nach der letzten Reaktion gesucht werden.

Die Bemessungsgrundlage zielt nicht nach konkreten oder anzunehmenden Aufwand, sondern auf das "Produkt aus der Wohnfläche, dem Lagewert, dem Baujahresfaktor, dem Gebäudefaktor und dem Grundstücksfaktor.", so die Satzung. Diese Werte sollten sich auch im Bescheid wiederfinden. Der Lagewert ist der Bodenrichtwert, orientiert sich also danach, was in der Lage üblicherweise im letzten Zeitraum hingeblättert werden musste. Nun scheint die Lage direkt am Strand wohl deutlich an Wert gewonnen zu haben.

Allerdings würde ich mir da auch schon Gedanken zur Grundsteuer machen.

Zwst Amt Probstei. (Ostsee)

Rebell @, Montag, 14.11.2022 (vor 793 Tagen) @ René

Die Bemessungsgrundlage zielt nicht nach konkreten oder anzunehmenden Aufwand, sondern auf das "Produkt aus der Wohnfläche, dem Lagewert, dem Baujahresfaktor, dem Gebäudefaktor und dem Grundstücksfaktor.", so die Satzung. Diese Werte sollten sich auch im Bescheid wiederfinden. Der Lagewert ist der Bodenrichtwert, orientiert sich also danach, was in der Lage üblicherweise im letzten Zeitraum hingeblättert werden musste. Nun scheint die Lage direkt am Strand wohl deutlich an Wert gewonnen zu haben.

Ja es ist und bleibt die Bemessungsgrundlage umstirtten - da eben der Aufwand nicht nachgewiesen werden kann - in fast allen Satzungen wird dieser geschätzt und damit willkürliche Vorgehensweise -Beispielhaft i Oberstdorf bei exakt gleichen Wohnungen - gleiche Lage - gleiche Größe Tpür a n Tür nur eine Südwest und die andere südost ausgerichtet jweils Erdgeschoss
Für das Jahr 2018 die eine Wohnung 911 - und die andere 1032 - für das Jahr 2021/2022 an Stelle 911 € 1032 € und die andere Wohnung an Stelle 1032 beträgt diese 1123 € und ans Stelle von 1032€ nun 1480
Solche Unterschiede nur möglich oder nötig, da eben die eigentlichen Grundlagen weder nachprüfbar noch transparent darstellbar - hinzu kommt noch die Bearbeitung von unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen - entweder emotional oder ?????????
Schließlich ist Lagewert - wie auch Bodenwert nicht zulässig - gem Bundesverwaltungsgericht längst so nicht anwendbar-

Allerdings würde ich mir da auch schon Gedanken zur Grundsteuer machen.

Noch mehr Gedanken machen - es geht hier um Diskrimminierung und Missbrauch als eine Besteuerung von Vermögenswerten - noch in Deutschland nicht gestattet!!

Grundsteuerdebatte geht in vielen Bundesländern vollkommen in die falsche Richtung und wird ob kurz oder lang mit einer Grundsatzentscheidung wieder gekippt- da unser Staatsrgegierung der Bundesrepublik es inzwischen z.T der Ländern überlassen hat - auf alle Fälle ist bei der Grundsteuer ebenfalls wie bei zwst - die Mietertragsgrundlage gleich fehlerhat und muss gekippt werden - es sei denn man geht über in Enteignungsbemühungen wie in DDR oder Russland so nicht praktikabel !!

ZWS Amt Probstei. (Ostsee)

Alfred @, Dienstag, 15.11.2022 (vor 791 Tagen) @ Rebell

in fast allen Satzungen wird dieser [der Aufwand] geschätzt und damit willkürliche Vorgehensweise

Zum wiederholten Mal: Schätzungen sind keine willkürliche Vorgehensweise sonst wären sie im Steuerrecht nicht zulässig.

Schließlich ist Lagewert - wie auch Bodenwert nicht zulässig –

Was unterscheidet eigentlich den Lagewert vom „Bodenwert“ (soll wohl Bodenrichtwert heißen)?

ZWS Amt Probstei. (Ostsee)

Rebell @, Mittwoch, 16.11.2022 (vor 791 Tagen) @ Alfred

in fast allen Satzungen wird dieser [der Aufwand] geschätzt und damit willkürliche Vorgehensweise

Zum wiederholten Mal: Schätzungen sind keine willkürliche Vorgehensweise sonst wären sie im Steuerrecht nicht zulässig.

Ob Schätzungen wie bei den Zweitwohnungssteuersatzungen grundsätzlich die einzige Möglichkeit bietet und deshalb zulässig sei, muss in Frage gestellt werden, denn im Steuerrecht sind eben Schätzungen nicht die Regel, nur wenn eben die Unterlagen wie eben auch Steuererklärungen wenig glaubwürdig sind oder erklärungsbedürftige Sachverhalte nicht zu klären sind, dann ist eben eine Schätzung als Alternative zulässig bzw.Pflicht für das Finanzamt.
Dass allerdings bei einer Schätzung der Steuer durch das Finanzamt der Betroffene eher schlechter wegkommt - ist auch legitim zu betrachten.

Da eben bei der Zweitwohnungssteuer über geschätzte Fakten der Betrug nicht nur wegen nicht zumutbarem Verwaltungsaufwand als Ausrede angeführt, der Betrug allerdings vordergründig zu beziffern und sogar auch zu beweisen ist - wenn eben die Steuerbescheide bei gleichen Verhältnissen zu Vergleich hergenommen wird.

Warum werden denn Kfz-Steuer und noch viele andere Besteuerungskriterien oder Geschwindigkeitsüberschreitungen mit so strengen Richtlinien und Voraussetzungen zugelassen?

Die zu Grunde zu legenden möglichen verbindlichen Mietpreisfestlegungen - wie eben auch schon als gesetzliche rechtliche Regelung unter § 558 verankert- wie es z.B. auch für Vermieter als zulässige Festsetzung zugelassen ist - sollte auch zur Sicherheit der Kommune als auch für den Zweitwohnungssteuerbescheidempfänger vorgeschrieben werden.
Nur so ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen ermittelte Jahreskaltmiete würde eben die Betrugsabsichten zwar nich ganz ausschließen aber es gäbe eine rechtliche Grundlage welche von dem Sachverständigen auch bei Gericht zu verantworten hätte.