Zweitwohnsitzsteuer bei zeitweisem Aufenthalt Hausausbau
EikeSchaal, Dienstag, 06.06.2023 (vor 564 Tagen)
Hallo, wir (Ehepaar, nicht getrennt) haben in Lübeck ein Haus gekauft, das wir umbauen lassen, um es in 1 Jahr an unsere Tochter und Familie zu vermieten.
Während des Umbaus wird mein Mann (Architekt) zeitweise dort wohnen/pendeln, um die Umbauarbeiten zu beaufsichtigen bzw. Eigenleistungen zu erbringen.
Unsere Hauptwohnung ist in Stuttgart.
Müssen wir nun für dieses Jahr, bis der Umbau fertig ist, Zweitwohnsitzsteuer bezahlen?
Wenn Ja, wie lange ist die Anmeldefrist?
Danke im voraus
Eike
Zweitwohnsitzsteuer bei zeitweisem Aufenthalt Hausausbau
Rebell , Donnerstag, 08.06.2023 (vor 562 Tagen) @ EikeSchaal
Hallo, wir (Ehepaar, nicht getrennt) haben in Lübeck ein Haus gekauft, das wir umbauen lassen, um es in 1 Jahr an unsere Tochter und Familie zu vermieten.
Normalerweise ein gute Idee um viel Geld zu sparen.
Während des Umbaus wird mein Mann (Architekt) zeitweise dort wohnen/pendeln, um die Umbauarbeiten zu beaufsichtigen bzw. Eigenleistungen zu erbringen.
Im Grunde ist das Haus , so wie beschrieben- auch zum Wohnen trotz Umbauarbeiten geeigent, folglich ist es hier eine Zweitwohnungsnutzung ob nun im Urlaub oder während der Umbauzeit - da wird wohl eine wachsame Stadt Lübeck wohl nicht auf diese Zwst freiwillig verzichten.
Unsere Hauptwohnung ist in Stuttgart.
Müssen wir nun für dieses Jahr, bis der Umbau fertig ist, Zweitwohnsitzsteuer bezahlen?
sofern ein STeuerbescheid zugestellt wird? mit ja zu bewerten- wenn unentdeckt - Glück gehabt!
Der Wertzuwachs wird wohl höher ausfallen wie die Zweitwohnungssteuer in dieser Zeit
Wenn Ja, wie lange ist die Anmeldefrist?
Das geht garantiert aus der Satzung von Lübeck hervor.
Danke im voraus
Eike
Zweitwohnsitzsteuer bei zeitweisem Aufenthalt Hausausbau
Kommunalfreund , Donnerstag, 08.06.2023 (vor 562 Tagen) @ Rebell
Das geht garantiert aus der Satzung von Lübeck hervor.
Bitte die Satzung von Lübeck prüfen- denn es gibt dazu ein Urteil
Beschluss vom 19.05.2021 - BVerwG 9 C 2.20 (bereitgestellt am 27.07.2021)
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht
Bodenwert als Bemessungsgrundlage einer Zweitwohnungssteuer
Leitsatz
Die Schätzung einer üblichen Miete allein anhand des Bodenwerts des Wohngrundstücks ist mit dem Gebot gleichheitsgerechter Besteuerung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht vereinbar.
Zweitwohnsitzsteuer bei zeitweisem Aufenthalt Hausausbau
Alfred , Freitag, 09.06.2023 (vor 561 Tagen) @ Kommunalfreund
Bitte die Satzung von Lübeck prüfen- denn es gibt dazu ein Urteil >
Beschluss vom 19.05.2021 - BVerwG 9 C 2.20 (bereitgestellt am 27.07.2021)
Nicht zielführend - der genannte Beschluss bezieht sich nicht auf die ZWST-Satzung Lübeck.
Zweitwohnsitzsteuer bei zeitweisem Aufenthalt Hausausbau
Kommunalfreund , Montag, 12.06.2023 (vor 558 Tagen) @ Alfred
Bitte die Satzung von Lübeck prüfen- denn es gibt dazu ein Urteil >
Beschluss vom 19.05.2021 - BVerwG 9 C 2.20 (bereitgestellt am 27.07.2021)
Nicht zielführend - der genannte Beschluss bezieht sich nicht auf die ZWST-Satzung Lübeck.
Warum sollte mit einer Klage gegen eine ungültige Satzung wie hier in Lübeck nicht zielführend sein?
BVerwG Leipzig hat doch dem Kläger Recht gegeben wo eben bei der Bemessungsgrundlage der Bodenrichtwert als nicht zulässig sei!!!
In der Regel prifitieren all jene Kommunen mit den ungültigen Satzungen - da eben die wenigsten einen Widerspruch oder Klage erheben.
Es gibt viele Kommunen mit rechtswidrigen Satzungen - kassieren einfach - denn wenn eben hunderte Bescheide einfach ohne Widerspruch bezahlt werden- wozu eigentlich eine Satzung ändern?
Zweitwohnungsteuer bei zeitweisem Aufenthalt Hausausbau
Alfred , Montag, 12.06.2023 (vor 558 Tagen) @ EikeSchaal
Hallo, wir (Ehepaar, nicht getrennt) haben in Lübeck ein Haus gekauft, das wir umbauen lassen, um es in 1 Jahr an unsere Tochter und Familie zu vermieten.
Warum erst in einem Jahr und nicht sofort (Mietzahlung ggf. erst nach Abschluss der Umbauarbeiten)?
Zweitwohnungsteuer bei zeitweisem Aufenthalt Hausausbau
René , Montag, 14.08.2023 (vor 495 Tagen) @ Alfred
Alfreds Vorschlag finde ich pragmatisch.
Im Normalfall Meldung binnen 2 Wochen. Es sei denn, ihr beabsichtigt nur 6 Monate. Dann müsstet ihr euch dann melden, wenn diese Dauer überschritten ist (2 Wochen Frist). Warum nicht das ganze Vorhaben - so wie bei öffentlichen Bauvorhaben auch - erst sportlicher planen und später resigniert eingestehen, dass es doch länger dauert. Und selbst wenn der Vertrag mit den Handwerkern ein Jahr vorsehen könnte: wer sagt denn, dass ihr das ganze Jahr dort sein wolltet?