rückwirkende Zweitwohnungssteuer???

Newspirit @, Freitag, 27.04.2007 (vor 6621 Tagen)

Hallo,
ich hab heute einen dicken Brief vom Finanzamt erhalten in dem mir erzählt wird das ich für meine Nebenwohnung in Hamburg in der ich vom 01.08.04 bis zum 31.01.07 gewohnt habe (wohn jetzt in Niedersachsen) rückwirkend vom 01.08.05 bis zum 31.12.06 8% der Kaltmiete als Nebenwohnungssteuer zahlen soll.
Ich bin Azubi und meine Ausbildungsstätte liegt in HH. Allerdings verbing ich die Wochenenden und Urlaub in meiner Heimatstadt.
Jetzt hab ich die Frage dürfen die denn einfach rückwirkend ohne mir je was von dieser Steuer gesagt zu haben das einfordern> Es geht hier um einen Betrag von 300-400€ die das Finazamt da mit einem mal von mir haben will. Ich bin Azubi, so viel Geld hab ich nicht...
Ich find das ne ziehmliche frechheit, wenn dann hätten die mir doch bescheid geben müssen das da Steuern für die Nebenwohnung auf mich zu kommen und nicht mit einem mal einen Azubi ne Rechnung für die letzten 1-2 Jahre von 300-400€ aufn Tisch knallen die er nicht bezahlen kann. Und warum vordern die das erst jetzt ein wo sich so ein riesiger Betrag aufgetürmt hat und nicht in regelmäßigen abständenDas es so zu Zahlungschwierigkeiten kommt ist ja wohl vorprogrammiert...
Kann man da irgendwas machen>>>


Vielen Dank im vorraus Dominic

rückwirkende Zweitwohnungssteuer???

Christian @, Freitag, 27.04.2007 (vor 6621 Tagen) @ Newspirit

Hallo Dominic,
rechtlich ist die rückwirkende Forderung der Steuer grundsätzlich bis zu 4 Jahren zulässig. Das HH-Finanzamt kann also.:-D Das dies keine feine hanseatische Art ist, hast Du sehr richtig festgestellt, ändert aber an der Rechtslage nichts.
Ich nehme an, der „dicke Brief vom Finanzamt“ ist kein Steuerbescheid, sondern enthält neben unverständlichen Erläuterungen auch eine oder mehrere „Erklärung(en) zur Zweitwohnungsteuer“, die Du ausfüllen und zurückschicken sollst. Daraus ergibt sich erst, ob und wie viel Steuern Du zu zahlen hast. Das bedeutet noch nicht, dass Du überhaupt zahlen musst.
Allerdings hat das Hamburger Zweitwohnungsgesetz so seine Tücken. Danach gilt zwar „Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jede rechtlich zulässig bewohnbare Gesamtheit von Räumen, die eine selbständige Haushaltsführung ermöglicht und mit einer Küche oder Kochgelegenheit, einem mit Bad- oder Duscheinrichtung versehenen Waschraum und einer in der Wohnung befindlichen Toilette mit Wasserspülung ausgestattet ist.“
Und eine derartige Wohnung ist „innezuhaben“ (Mieter oder Eigentümer) und nur eine derartige Wohnung kann Zweitwohnung sein. Aber mit ausgetüftelten, ebenfalls wenig hanseatischen Regelungen zu Personen, die gemeinschaftlich Eigentümer oder Mieter einer Wohnung bzw. Untermieter sind, ist praktisch die Besteuerung jeder Nebenwohnung - egal wie sie aussieht - möglich. Ob das einer gerichtlichen Überprüfung standhält, weiß ich nicht - ich würde es darauf ankommen lassen. Mir ist aber kein Fall bekannt, dass dagegen geklagt wurde. Abgesehen davon halte ich das Gesetz wegen des Anknüpfens an das Melderecht von Grund auf rechtswidrig. Aber auch das müsste erst eingeklagt und vor Gericht durchgesetzt werden. Auch da ist mir bisher kein Fall bekannt, in dem eine derartige Klage konsequent eingebracht wurde.
Langer Rede, kurzer Sinn: Die Erklärungen müssen abgegeben werden. Dabei solltest Du gleich mit Hinweis auf Deine finanzielle Situation Ratenzahlung beantragen. Wenn dann ein Steuerbescheid kommt, musst Du entscheiden
- zahlen (ohne zu klagen) oder
- Rechtsweg beschreiten und klagen.
Noch Fragen
Gruß