Zweitwohnung für Probezeit

René ⌂ @, Freitag, 17.11.2023 (vor 329 Tagen) @ guentherP

§27 Abs. 2 Satz 1 BMG:

[bockquote]Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. [/blockquote]

Ich gehe davon aus, dass du sechs Monate Probezeit meinst. In soweit wäre das zutreffend.

Der gedankliche Tragschluss allerdings: die Probezeit ist die Frist, in der du vereinfach gekündigt werden kannst. Wenn du den Fall "Firma will dich am spätest möglichen Zeitpunkt vereinfacht wieder rauswerfen" absichern willst, müsstest du die Kündigungsfrist drauf rechnen, dann bist du über sechs Monate. Aber Probezeit oder nicht: entscheidend ist der Bezug der Wohnung.


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