Zweitwohnsitzsteuer zahlen für eine Wohnung (Hauptmieter), die nie genutzt wird?

Münchnerkindl1507, Donnerstag, 15.08.2024 (vor 68 Tagen)

Hallo,

ich stehe vor folgender Frage. Ich wohne in München (in einer Wohnung als Hauptmieterin) und bin dort auch gemeldet.
Mein Bruder wohnt in Berlin gemeinsam mit zwei Mitbewohnern. Einer der
Mieter wird dort ausziehen und die beiden übrig gebliebenen Mieter (mein Bruder + eine weitere Person) wollen die Wohnung nun zu zweit nutzen. Da dem Vermieter deren gemeinsames Einkommen zu zweit aber zu gering ist, würden sie die Wohnung jedoch leider aufgeben müssen. Nun zu meiner Frage. Mein Bruder bat mich als dritter Hauptmieter in den Vertrag zu gehen, damit sie die Wohnung behalten können. Ich würde ihm gern helfen und zustimmen, aber eine Voraussetzung für mich ist, dass ich dadurch keine Zweitwohnsitzsteuer zahlen muss. Ich werde die facto nie in dieser Wohnung sein und weiterhin in meiner Wohnung in München wohnen sowie dort Hauptmieterin bleiben. Ich bin dann aber eben auch noch Hauptmieterin (gemeinsam mit zwei anderen) in Berlin. Muss ich mich dort anmelden und Zweitwohnsitzsteuer zahlen?

Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand eine Antwort für mich hätte.

Danke und einen schönen Feiertag

Lu

Zweitwohnungsteuer zahlen für eine Wohnung (Hauptmieter), die nie genutzt wird?

Alfred @, Freitag, 16.08.2024 (vor 67 Tagen) @ Münchnerkindl1507

Meine Meinung mit Begründung:
Wenn Du die Wohnung weder beziehst noch zum Wohnen oder Schlafen benutzt, bist Du nicht meldepflichtig, die Wohnung dient Dir damit auch nicht als Nebenwohnung.
Bundesmeldegesetz:
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

Keine Steuerpflicht. Keine Nebenwohnung = keine Zweitwohnung
Berliner Zweitwohnungsteuergesetz
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), geändert durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), dient.