verstößt Oberstdorf gegen Art 14 Grundgesetz b.Zweitwohnern

Rebell @, Dienstag, 03.12.2024 (vor 48 Tagen)

Neue Oberstdorfer Teilungssatzung gül????g und veröffentlicht im Amtsbla???? Nr. 44
Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen 22. Oktober 2024/Seite 79
Sonthofen, den 22. Oktober 2024

für Jedermann abrufbar -
Bestandschutz erlischt bei Eigentumsechsel ob Verkauf oder Vererbung - und Nutzung von der Gemeinde eine Erlaubnis möglich - wenn an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres nachweisliche eine Vermietung erfolgt, trotz Zweitwohnungssteuer

Gemäß WD 3 / 3000 142/(14

Art. 14 GG schützt das Eigentum an allen Vermögenswerten Rechten,
Ein Verbot, Wohnraum als Zweitwohnung zu nutzen schränkt den Eigentümer in seinem Recht,
mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, ein.
14 Diese Verkürzung der Eigentümerbefugnisse könnte jedoch gerechtfertigt sein. Entscheidend für die Frage der Rechtfertigung ist, ob es sich hierbei um eine dem Gesetzgeber zustehende Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art.
14 Abs. 1 S. 2 GG handelt, oder ob eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vorliegt. Eine Inhalts-
und Schrankenbestimmung liegt vor, wenn der Gesetzgeber in abstrakt-genereller Form die Rechte
und Pflichten des Eigentümers regelt.
15 Hingegen liegt eine Enteignung vor wenn eine konkrete eigentumsrechtliche Position für öffentliche Zwecke ganz oder teilweise entzogen wird.
16 Ein teilweiser Entzug liegt in Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung dann vor, wenn aus dem Eigentum als Vollrecht ein rechtlich abgrenzbarer Teil herausgelöst wird.
17 Einen solchen her-auslösbaren Teil stellt z. B. das Recht zum Besitz dar. Hingegen ist eine Beschränkung der eigenen Nutzungsmöglichkeit kein abgrenzbares Teilrecht.
18 Demnach läge in dem Verbot, Wohnraum zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen

Satzungsbeschluss aus dem Jahr 2019 konnte beim VGH München nicht geheilt werden und wurde nun mit Markgemeinderatsbeschluss - nach Zustimmung der Kläger - aufgehoben die Verfahrenskosten bei einem Streitwert in Höhe von 20 000 € hat die Beklagte dem Kläger engeboten!

Hinweis auf Urteil VGH München 2 N 20 2827 v. 10.10.2024