Zweitwohnung im eigenen Haus?
Wenn ihr über einen Zeitraum von 1,5 Monaten redet, so ist das eigentlich alles im Grünen Bereich. Die Essener Satzung orientiert sich am Melderecht. In §27 Abs. 2 BMG steht:
Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Jenseits davon: habt ihr denn die Wohnung wirklich genutzt, also seid wohntechnisch eingezogen? Oder ist das nicht eher so, dass man dann mal schaut, ob noch mal der eine oder andere Schaden beseitigt wird?
Ferner regelt die Satzung:
Eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist gegeben, wenn der Inhaber die
Wohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im Übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht.
Ihr habt zwar 1,5 Monate. Wenn aber die Anschlussvermietung feststand, dann ist ja offensichtlich, dass ihr sie versucht habt, an Fremde zu vermieten.
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- Zweitwohnung im eigenen Haus? -
Nanaberre,
25.02.2025
- Zweitwohnung im eigenen Haus? - René, 23.03.2025