Satzung gesamtnichtig Bescheid aufgehoben

Rebell @, Dienstag, 25.03.2025 (vor 34 Tagen)

25. März 2025
Zweitwohnungsteuer auf Langeoog
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Zweitwohnungsteuersatzung der Inselgemeinde Langeoog vom 24.06.2024 als gesamtnichtig erachtet. Der in dieser Zweitwohnungsteuersatzung verwendete Steuermaßstab verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber (Art. 3 GG).
Gemäß § 4 der Satzung bemisst sich die Höhe der Steuer nach den durchschnittlich erzielbaren jährlichen Mieteinnahmen für Ferienwohnungen auf Basis der Nettokaltmiete pro Quadratmeter. Die Berechnung dieses jährlichen Mietaufwandes erfolgt im Wesentlichen dadurch, dass die nach Standard und Größe der Wohnung ermittelte Nettokaltmiete pro Quadratmeter mit den Quadratmetern und einer durchschnittlichen Vermietungsdauer von 210 Tagen multipliziert wird. Anschließend wird der Wert unter Anwendung des „Verbraucherpreisindex für Deutschland für Beherbergungsdienstleistungen (2015 = 100 %)“ für das Vorjahr des Veranlagungsjahres hochgerechnet.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht eine solche Steuerbemessung rechtlichen Vorgaben nicht. Zum einen entbehrt die Annahme einer durchschnittlichen Vermietungsdauer von Ferienwohnungen im Gemeindegebiet der Beklagten von 210 Tagen im Jahr einer tragfähigen Datengrundlage und stellt daher keine taugliche Rechengröße zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Einnahmen für die Vermietung von Ferienwohnungen dar. Die Beklagte vermochte nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die Zugrundelegung von 210 Tagen als durchschnittliche Vermietungsdauer von Ferienwohnungen in ihrem Gemeindegebiet realistisch ist. Zum anderen führt die satzungsrechtlich vorgesehene Indexierung des Mietaufwands mit dem „Verbraucherpreisindex für Beherbergungsdienstleistungen“ zu einer nicht mehr realitätsgerechten Abbildung des Aufwandes für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Denn der gewählte Index bildet die Entwicklung der durchschnittlich erzielbaren Nettokaltmiete für die Vermietung einer Ferienwohnung nicht sachgerecht ab.
Der hier angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid der Inselgemeinde Langeoogfür das Jahr 2024 war ungeachtet der Nichtigkeit der zu Grunde liegenden Zweitwohnungsteuersatzung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch deshalb zu beanstanden, weil die Schätzung des jährlichen Mietaufwands für die betroffene Wohnung fehlerhaft erfolgt ist. Nach dem Urteilsspruch des Verwaltungsgerichts hätte die Bewohnerin bei der Ermittlung der von den durchschnittlichen Mieteinnahmen abzuziehenden Nebenkosten jedenfalls Stromkosten und bestimmte weitere ferienwohnungsspezifische Nebenkosten berücksichtigen müssen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 11. März 2025 – 3 A 3402/23
Siehe auch >>https://www.nwzonline.de/landkreis-wittmund/zweitwohnung-auf-langeoog-steuersatzung-gekippt_a_4,2,152022519.html

Satzung gesamtnichtig Bescheid aufgehoben 184 Verfahren drohen

Kommunalfreund @, Dienstag, 25.03.2025 (vor 34 Tagen) @ Rebell

25. Mär
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht eine solche Steuerbemessung rechtlichen Vorgaben nicht. Zum einen entbehrt die Annahme einer durchschnittlichen Vermietungsdauer von Ferienwohnungen im Gemeindegebiet der Beklagten von 210 Tagen im Jahr einer tragfähigen Datengrundlage und stellt daher keine taugliche Rechengröße zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Einnahmen für die Vermietung von Ferienwohnungen dar. Die Beklagte vermochte nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die Zugrundelegung von 210 Tagen als durchschnittliche Vermietungsdauer von Ferienwohnungen in ihrem Gemeindegebiet realistisch ist. Zum anderen führt die satzungsrechtlich vorgesehene Indexierung des Mietaufwands mit dem „Verbraucherpreisindex für Beherbergungsdienstleistungen“ zu einer nicht mehr realitätsgerechten Abbildung des Aufwandes für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Denn der gewählte Index bildet die Entwicklung der durchschnittlich erzielbaren Nettokaltmiete für die Vermietung einer Ferienwohnung nicht sachgerecht ab


https://www.nwzonline.de/landkreis-wittmund/zweitwohnung-auf-langeoog-verwaltungsgericht-oldenburg-kippt-steuersatzung_a_4,2,160771475.html

184 Verfahren von Zweitwohnungsbesitzern Steuersatzung auf Langeoog löst Klagewelle aus
Langeoog ist knapp bei Kasse. Wer sich eine Zweitwohnung auf der Insel leisten kann, soll dafür auch ordentlich Steuern zahlen, denkt nicht nur die Gemeinde. Besitzer laufen dagegen Sturm – und bringen die Gemeinde in Zugzwang.


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Der hier angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid der Inselgemeinde Langeoogfür das Jahr 2024 war ungeachtet der Nichtigkeit der zu Grunde liegenden Zweitwohnungsteuersatzung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch deshalb zu beanstanden, weil die Schätzung des jährlichen Mietaufwands für die betroffene Wohnung fehlerhaft erfolgt ist. Nach dem Urteilsspruch des Verwaltungsgerichts hätte die Bewohnerin bei der Ermittlung der von den durchschnittlichen Mieteinnahmen abzuziehenden Nebenkosten jedenfalls Stromkosten und bestimmte weitere ferienwohnungsspezifische Nebenkosten berücksichtigen müssen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 11. März 2025 – 3 A 3402/23
Siehe auch >>https://www.nwzonline.de/landkreis-wittmund/zweitwohnung-auf-langeoog-steuersatzung-gekippt_a_4,2,152022519.html