Wohnung anmieten für Kind
Die Stuttgarter Satzung nimmt Bezug auf der Melderecht. Nach dem Bundesmeldegesetz gilt: Wer in eine Wohnung einzieht, muss sich anmelden. Wer also nicht in eine Wohnung einzieht, muss sich auch nicht melden (siehe §17 Bundesmeldegesetz). Und Einzug ist nicht der Mietvertragsbeginn oder die Schlüsselübergabe. Gemäß Verwaltungsvorschriften zum Bundesmeldegesetz wird das "Mitführen von Einrichtungsgegenständen" als Einzug gewertet.
Es ist hilfreich, diesen Einzug zu dokumentieren (bspw. durch die Rechnung des Umzugsunternehmens). Kraft Gesetz müsst ihr den Wohnungsgeber über den Einzug informieren. Dieser muss den Einzug (und nicht die Schlüsselübergabe - das machen viele falsch) in der Wohnungsgeberbescheinigung festhalten. Und mit dieser rennt die Tochter zum Meldeamt.
Ob ihr nun einen Untermietvertrag macht oder nicht, ist an sich nicht entscheidend. Im Zweifel ist es ein Artefakt mehr, mit dem man belegt, dass man selbst diese Wohnung auch gar nicht inne hat.
Melderechtlich redet man erst dann von einer Hauptwohnung (es gibt den Begriff Hauptwohnsitz nicht), wenn es mehrere Wohnungen gibt. Ansonsten wäre es die alleinige Wohnung. Für die Haupt- oder alleinige Wohnung würde ja eben keine Zweitwohnungsteuer in Stuttgart anfallen. Für eine Nebenwohnung anderswo, hängt es eben von der jeweiligen Kommune ab (und dann ist die dortige Miete bzw. die dortigen Regeln maßgeblich).
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- Wohnung anmieten für Kind -
Nic,
03.05.2026
- Wohnung anmieten für Kind - René, 03.06.2026