Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

eifelhufi @, Dienstag, 29.05.2007 (vor 6499 Tagen)

Hallo Fachmänner (und natürlich auch Frauen),

folgendes Problem, dass ich noch nicht ganz zu lösen vermag:

Ich bin mit Hauptwohnsitz bei meinen Eltern in Trier gemeldet, mit dem Studium fertig und schlängele mich so von Aushilfsvertrag zu Aushilfsvertrag (jeweils halbjährlich).

Da ich des öfteren bei meinem Freund bin (ca. 1 JAhr) habe ich mich brav mit Nebenwohnsitz dort angemeldet.

Jetzt kommt olötzlich Post von der Stadt, mit einer rückwirkenden Besteuerung von ca. 400 Teuro.

Leider sind wir nicht verheiratet, sonst wäre der Ausnahmetatbestand ersichtlich...Aber gilt in meinem Fall das Zimmer bei meinen Eltern überhaupt als eigene Wohnung, oder hab ich da keine Chance mit>!

Für einen Tipp wäre ich Euch sehr dankbar...

Gruss,
hufi

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Dienstag, 29.05.2007 (vor 6498 Tagen) @ eifelhufi

Hallo Hufi,
so plötzlich kann das nicht kommen - dem Steuerbescheid geht üblicherweise eine Abfrage, genannt Steuererklärung oder ähnlich, voraus.
Melderechtlich war die Anmeldung von Haupt- und Nebenwohnung vielleicht korrekt, aber allemal ein Fehler. Rückwirkend nicht mehr zu ändern.
Tipp ist erst sinnvoll möglich, wenn du mitteilst, welche Stadt die Steuer verlangt; außerdem ob Du für eine der beiden gemeldeten Wohnungen Miete zahlst. Wenn nicht, könnte es richtig interessant werden.
Eines aber gleich vorweg: Egal welche Stadt den Steuerbescheid erstellt hat, ohne Weg zum Gericht lässt sich da nichts machen - und der Rechtsweg bewirkt erst mal keinen Zahlungsaufschub - dazu müsstest Du auf aufschiebende Wirkung klagen.
Ansonsten: Trier liegt im Wirkungsbereich des OVG Rheinland-Pfalz, das in der Angelegenheit (noch) eine solide Auffassung hat und das absurde Theater anderer Bundesländer nicht mitmacht.
Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

eifelhufi @, Dienstag, 29.05.2007 (vor 6498 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

zuerst mal vielen Dank für Deine Mühe.

Also das Sachverhalt ist folgender: Bei meinen Eltern in Trier ist der Hauptwohnsitz gemeldet, habe aber da nur ein Zimmer.

Es Geht jetzt um die Stadt BAd Münstereifel, also NRW, die Geld haben will, weil ich meinte mich anmelden zu müssen...was ich dann auch brav getan habe.

Die Wohnung am ZWS habe ich gemietet, weil ich hier hin und wieder bin (Pendler halt). Bei meinen Eltern zahle ich nix, auch kein Kostgeld oder so.

unn nu >! Ich seh mich da jetzt ein wenig in der Klemme, obwohl ich doch alles richtig machen wollte...ach ja, auf das erste Anschreiben der Stadt habe ich nicht geantwortet...da stand nur wenn die Daten nicht richtig sind, nicht antworten...und die Daten waren ja m.E, korrekt so ;-(...

gruss, e

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Mittwoch, 30.05.2007 (vor 6498 Tagen) @ eifelhufi

Hallo e,

vorab ein Rat: streiche das Wort „Wohnsitz“ im Zusammenhang mit Melderecht und Zweitwohnungsteuer - es bringt die Leute auf falsche Ideen.
Melderechtlich ist Dein Verhalten wohl richtig - Du hast eine Wohnung in Bad M. bezogen, hältst Dich aber vorwiegend in Trier auf. Demnach wäre die Meldung mit Nebenwohnung in Bad M. korrekt (und auch erforderlich).

Nun habe ich mir die Satzung der Stadt Bad M. mal angesehen. Danach dürftest Du nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. Du hast nur 1 Wohnung „inne“, und die Satzungsnorm definiert Zweitwohnung als Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung innehat.

Was Du machen kannst:
1. Widerspruchslos zahlen. Dann ist das Geld unwiederbringlich futsch. Allenfalls überlegen, ob Du die Wohnung in Trier nicht besser aufgibst und Dich mit alleiniger Wohnung in Bad M. meldest - mit allen Konsequenzen - dann entfiele die ZWSt für die Zukunft).
2. Den „Rechtsweg beschreiten“. Das bedeutet als Erstes: Widerspruch einlegen. Der wird abgelehnt und dann musst Du vor dem Verwaltungsgericht klagen; zahlen musst Du die Steuer einstweilen trotzdem, denn Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Wenn Du mit der Klage Erfolg hast, gibt es das Geld zurück. Allenfalls kannst Du noch auf „aufschiebende Wirkung“ klagen, aber so toll sind die Erfolgsaussichten in Aachen (zuständig für Bad M.) da auch nicht.
3. Auf jeden Fall kannst Du bei der Stadt Ratenzahlung beantragen - bei der rückwirkenden Veranlagung eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Am besten schreiben, dass Du Dich nicht in der Lage siehst, eine derartige Summe mit einem Schlag aufzubringen und zum Fälligkeitstermin einfach die „1. Rate“ überweisen.

Für den Widerspruch müsste im Steuerbescheid eine Frist angegeben sein, die Du auf jeden Fall einhalten musst. Aber, wie schon gesagt, mache Dir keine übertriebenen Hoffnungen. Die Stadt wird den Widerspruch ablehnen. Der macht nur Sinn, wenn Du bereit bist, danach auch gerichtlich vorzugehen.

Noch Fragen>

Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

eifelhufi @, Mittwoch, 30.05.2007 (vor 6498 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

nochmal vielen, vielen Dank für Deine ausführliche Antwort...!!!

Die Stadt hat jetzt erst mal so eine Art Vorbescheid losgelassen in dem Sie die Festsetzung der Steuer quasi ankündigt.

Ich soll mich jetzt bis zum 08.06 zu dem dargelegten Sachverhalt äussern (dies wäre die Anhörung nach der Abgabenordnung).

Grds. bin ich schon bereit den Rechtsweg zu beschreiten, da ich ja in Trier keine eigene Hauptwohnung habe.
Also gut, dann schreibe ich denen jetzt erst mal, dass ich in Trier keine eigene Wohnung habe, sondern nur ein Zimmer bei meinen Eltern und ich beabsichtige Widerspruch gegen den Steuerbescheid zu erheben...oke so >!

Und vielleicht hat sich die Frage im Herbst eh erledigt, wenn mein Vertrag nicht verlängert wird...
Wobei ich denen nicht unbedingt die Euros schenken will, wenn ich nicht unbedingt zahlen muss...

Viele Grüße aus der Eifel
eifelhufi

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Mittwoch, 30.05.2007 (vor 6498 Tagen) @ eifelhufi

Hallo Eifelhufi
ich kenne den Fragebogen der Stadt Bad M. nicht - war auch noch nie am Rathausplatz.
Wenn irgendwo Platz in dem Anhörungsbogen ist, schreibe am besten rein:
„Die in Bad M. gemeldete Nebenwohnung ist die einzige Wohnung, die ich innehabe. Meine melderechtliche Hauptwohnung ist ein Zimmer in der elterlichen Wohnung, über das ich weder die tatsächliche noch rechtliche Verfügungsgewalt habe. Es ist somit keine zweitwohnungsteuerrechtliche Erstwohnung.“
Ich fürchte zwar, das wird unter Umständen auch nicht viel helfen, geht aber gleich in die richtige Richtung für einen späteren Widerspruch/eine Klage. Die Absicht, gegen einen Steuerbescheid Widerspruch erheben zu wollen, brauchst Du nicht anzuführen. Das erkennen sie im Zweifelsfall schon an der obigen Formulierung.:-)
Und was das berechtigte Zahlen angeht: In Deinem Fall ist die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer unberechtigt - was für manche Städte aber keinen Hinderungsgrund darstellt, sie trotzdem zu verlangen und manche Gerichte ihnen sogar Recht geben - allerdings bisher noch nicht bei Satzungen wieder von der Stadt Bad M.
Wenn später noch Fragen auftauchen - nur zu.
Viele Grüße aus der Eifel,

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

eifelhufi @, Montag, 04.06.2007 (vor 6493 Tagen) @ Christian

Hallo Christian, bzw. auch an alle anderen,

einen speziellen Fragebogen haben die nicht geschickt, nur Mitteilung, dass beabsichtigt ist die Steuer festzusetzen.

Ich hab Deine angeführten Argumente jetzt mal auf Papier gebannt und schicke das denen jetzt mal. Werd dann weiter berichten.

Gruss, e

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

eifelhufi @, Mittwoch, 04.07.2007 (vor 6463 Tagen) @ eifelhufi

Hallo Ihr´s,

tja, leider kam jetzt das, was Christian befürchtet hat...

Die Stadt teilt meine Auffassung nicht, man bezieht sich auf ein Urteil des VG Köln (14.02.2007 - 21 K 2275/06) und VG Lüneburg (28.07.2004 - 5B 34/04).

Jetzt hab ich wieder zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme und danach soll ein BEscheid ergehen.

Das Schreiben von denen hat mal eben 2,5 Seiten !!

;-( und Jetzt >!

bin ich etwas ratlos...

kann man die Eintragung im Meldedings da nicht rückwirkend aufheben oder so >!

gruss
e

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 04.07.2007 (vor 6462 Tagen) @ eifelhufi

Hallo Eifelhufi

» tja, leider kam jetzt das, was Christian befürchtet hat...
»
» Die Stadt teilt meine Auffassung nicht, man bezieht sich auf ein Urteil
» des VG Köln (14.02.2007 - 21 K 2275/06) und VG Lüneburg (28.07.2004 - 5B
» 34/04).

Das war klar.

Die Masse an Seiten macht es nicht. Du kannst ja schreiben, dass Du an Deiner Auffassung festhältst und die Sache gerichtlich klären lässt. Das ist nur sinnvoll, wenn Du es wirklich vorhast, wobei ich auch für die 1. Instanz keine Hoffnung machen kann. Die Klage wird vor den Baum gehen. Die Klagen in der Konstellation werden mehr oder weniger mit gleicher Begründung abgelehnt.
Wir sind im Moment dabei, einen Schritt weiter zu gehen, wobei ich noch nicht sagen kann, wie die Aussichten sind, mit unserer Auffassung gehört zu werden, in NRW.
Gruß
YW

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Donnerstag, 05.07.2007 (vor 6462 Tagen) @ eifelhufi

Hallo,

ganz so skeptisch wie Yvonne bin ich nicht.

Bad M. ist ein Fremdenverkehrsort, und die Satzung knüpft nicht an das Melderecht an. Wenn die Stadt ihre Satzung nicht geändert hat, gilt als Definition:
„Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.“
Da sind sie recht nahe an der korrekten Definition, und „Innehaben“ bedeutet, die Verfügungsgewalt über eine (übrigens in der Satzung nicht definierte) Wohnung zu besitzen.

Ansonsten - ergänzend zu Yvonnes Vorschlag -, Hinweise in der Stellungnahme aufnehmen:
1. VG Köln Urteil vom 14.02.2007 - 21 K 2275/06, geht von der anders gestalteten Satzung der Stadt Köln aus, die das Nutzen einer Nebenwohnung und nicht das Innehaben einer Zweitwohnung besteuert. Es ist auf die Satzung der Stadt Bad M. nicht anwendbar.
2. Das Innehaben einer Zweitwohnung setzt bei der Satzung der Stadt Bad M. das Innehaben einer Erstwohnung voraus (vgl. dazu VG Lüneburg Beschluss vom 28.07.2004 - 5B 34/04 sowie Urteil vom 16.02.2005 - 5 A 118/04; noch nicht rechtskräftig).

Wegen der andersartigen Satzung sehe ich selbst in NRW (VG Aachen) da ganz gute Chancen zum Erfolg zu kommen.

Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

eifelhufi @, Donnerstag, 05.07.2007 (vor 6462 Tagen) @ Christian

Hallo,

also ich kann mir ehrlich gesagt schöneres vorstellen als vor Gericht zu klagen ;-)

Was haltet Ihr denn von der Idee, mich rückwirkend bei meinen Eltern abzumelden und meinen Hauptwohnsitz in Bad M. zu nehmen...>!Dann bin ich halt bei Mama nur zu Besuch...

Im Übrigen finde ich es eine Unverschämtheit; dass hätten die mir bei meiner Anmeldung doch auch mal sagen können mit der ZWST ! Da kommen die jetzt mal grad ein ganzes JAHR später und wollen rückwirkend Geld eintreiben !
Und das alles nur, weil ich´s richtig machen wollte ;-(.
Das passiert mir jedenfalls nicht nochmal !

Gruss, e

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Donnerstag, 05.07.2007 (vor 6462 Tagen) @ eifelhufi

Hallo,
bei „Mama“ ausziehen und mit alleiniger Wohnung in Bad M. melden - wo kein Kläger, da kein Richter. Aber so weit rückwirkend, dass keine Zweitwohnungsteuer anfällt, wird sich das nicht arrangieren lassen. Ansonsten spricht nichts dagegen. Mit allen ggf. lästigen Nebenfolgen.
Ansonsten:
1. Noch liegt kein Steuerbescheid vor, und vielleicht sieht die Stadt Bad M. ja auch selbst noch ein, dass sie mit ihrer Satzung keine Nebenwohnung als Zweitwohnung besteuern kann.
2. Der Richter in Aachen ist ein Erlebnis, allein beim „Rechterkennen“ zuschauen zu dürfen, lohnt schon die Gerichtskosten.
Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Butzmann Josef @, Donnerstag, 05.07.2007 (vor 6462 Tagen) @ Christian

Liebe Hallo`s Betroffene und Interessierte, laßt Euch doch nicht nur noch einschüchtern, sondern habt doch bitte mal den Mut und legt einen Widerspruch ein, das ist nämlich das Wichtigste und verursacht auch vorerst keine Kosten, Ihr könnt auch noch der "Abzockkommune" anbieten die Steuer unter Vorbehalt zu bezahlen, damit kann nichts anbrennen und es fallen dann auch keine Mahngebühren an! Auch nicht von Beutelschneidern !
Legt Widerpruch ein und beantragt "Ruhendes Verfahren" bis zur Entscheidung der Verfassungsklage, hier handelt es sich nämlich u.U. für ganz Deutschland entscheidendes Musterverfahren- unterstützt vom Bund der Steuerzahler- da die Ungerechtigkeit in mehrerer Hinsicht hoffentlich endgültig zu Fall gebracht werden kann.Die Verfassungsbeschwerde hat das Aktenzeichen 1 BvR 1191/07! Wer hätte denn vor einem halben Jahr eine Wette abschließen wollen, dass Bundestagsabgeordnete eines Tages gezwungen werden Ihre z.T. üppigen Nebeneinkünfte per Verordnung durch das Bundes-Verfassungsgericht offzulegen seien. Die lapidare Erklärung dieser Herren Richter ist für mich ein Phänomen, und zwar die Worte:Bei Politikern bedürfe es wegen der Unabhängigkeit ......../ Ob denn ein Politiker der zu bequem oder zu wenig intelligent ist, daß er in der Wirtschaft keinerlei "Almosen" erwirtschaften könne- der wesentlich bessere Politiker sein würde, das sollte mal jemanden dem Volke glaubhaft erläutern u. schmackhaft machen können.
Aber gerade diese Redewendung und Argumentation lässt hoffen, das auch mal bei den betreffenden Herren Richtern des Bundesverfassungsgerichts die Erkenntnis, daß Entscheidungen von Unabhängigkeit geprägt und erkannt werden sollten. Es stellt sich im Falle der Entscheidungen bezüglich der Zweitwohnungssteuer immer mehr die Frage:
In welcher Beziehung sind denn die Richter sowohl bei Verwaltungs- sowohl als auch beim Verfassungsgericht aus deren Unabhängigkeit - unabhängig>>Wer ist denn der Staat oder die Kommune mit Ihrer Selbstverwaltung > Es ist doch eine vom Staate abhängige Beschäftigung > oder liege ich da falsch>
Im Grundsatz ist die Zweitwohnungssteuer eine Willkürsteuer und von den Politikern so gewollt, daß jeder einzelne der sich wehren möchte den Klageweg bestreiten muß und das kann doch nicht in Ordnung sein >

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Freitag, 06.07.2007 (vor 6461 Tagen) @ Butzmann Josef

Sehr gehrter Herr Butzmann.
man sollte auch oder gerade in Bayern die Kirche im Dorf lassen. Auch wenn die Zweitwohnungsteuer in Bayern seit 2004 wieder erlaubt ist, ergibt sich daraus nichts Besonderes. Weder für Bayern noch den Rest der Welt. Diese Steuer ist seit 1983 rechtlich zulässig und hat das „Gütesiegel“ des BVerfG.

1. Ein Widerspruch kann sehr wohl und sehr schnell Kosten verursachen und verpufft außerdem sinnlos, wenn nicht der Wille zur Klage dahinter steht. Eine Entscheidung, die jeder mit sich selbst abmachen muss.
2. Bei einer Zahlung ist das „unter Vorbehalt“ rechtlich für den weiteren Verlauf völlig bedeutungslos und der Kommune herzlich egal.
3. Was verbirgt sich denn eigentlich hinter dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten „für ganz Deutschland entscheidende Musterverfahren“ mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1191/07> Eine Beschwerde gegen die Besteuerung des Innehabens von Ferienwohnungen oder gegen die Besteuerung des Nutzens von Nebenwohnungen. Nur letzteres wäre wirklich interessant und weiterführend und würde sich gegen die „Abzocke“ durch bestimmte Kommunen und deren wirtschafts- und finanzpolitisch schädliche Zielsetzung richten. Aber dieser Aspekt interessiert nicht mal den Bund der Steuerzahler. Der feiert sich lieber selbst wegen des BVerfG-Beschlusses zu den Erwerbszweitwohnungen Verheirateter von 2005, der keine Kommune so richtig interessiert und schon gar nicht wirklich stört.
4. Darf ich in diesem Zusammenhang sanft daran erinnern, dass 1983 die Verfassungsbeschwerde gegen die Zweitwohnungsteuer der Stadt Überlingen gewonnen wurde - seitdem ist die Zweitwohnungsteuer eine rechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer. Was soll man also von einer Verfassungsbeschwerde erwarten, die vermutlich das Ganze nur wieder aufwärmt und nichts Neues bringt> Da verdient eigentlich nur einer daran.
5. Und in aller Deutlichkeit: Wenn ich mir eine Zweitwohnung zu Erholungszwecken leisten könnte, würde ich wegen der Zweitwohnungsteuer zwar auch mit den Zähnen knirschen, aber nicht von Abzocke sprechen. Die Berechtigung dieser Steuer kann in diesem Fall weder von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch vom Äquivalenzprinzip her ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Wenn ich aber als Studierender für das Nutzen einer Nebenwohnung (= umschlossener Raum, der zum Schlafen genutzt wird) am Studienort zur Kasse gebeten werde, ist „Abzocke“ noch ein sehr milder Ausdruck. Da kommt mir eigentlich nur noch Augustinus in den Sinn.

Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Butzmann Josef @, Samstag, 07.07.2007 (vor 6460 Tagen) @ Christian

Ja mein lieber Christian, das ist ja gerade der Haken an der Geschichte mit der Entscheidung von 1983 bezüglich :-) Bodensee-Angelegenheit, damals gings, so wie Sie die Besitzer von Nebenwohnungen einteilen bzw. auch z.T. etwas gönnerisch als die "Reichen" gerne darstellen möchten.
Im Grunde sind es nicht ausschließlich Reiche, ich kenne Fälle, da hat sich Ehepaar, welche in München oder sonst nahe einer Großstadt zur Miete wohnte- dort eine "Wohnung" zu kaufen aus finanzieller Hinsicht aussichtslos gewesen ist, entschloß sich eine 28 qm große Ferienwohnung zu kaufen und diese sollte nun dafür über 700 € Zwst zahlen>>> Heute sind diese nun Rentner mit einer Rente unter € 1000 im Monat und die sollten nun auch so unsinnig geschröpft werden, nur weil ein Bayerischer, inzwischen auf den Abschied vorbereitender MP eine Ihm scheinbar nicht allzu gut gesottene Gesellschaft noch etwas unangenehmes aufs Auge zu drücken und den Kommunen einen Doppelsegen zukommen zu lassen mit den Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze nach wie vor aufrechtzuerhalten>>> Schließlich haben sich in jüngster Zeit immer verstärkter die Unistädte wie hungrige Wölfe die Gesetzeslage ausgenützt und noch "Monetenjagd" auf Studenten und Pendler gestürzt wie die Asgeier und diesem Treiben sollte doch hoffentlich ein Ende bereitet werden wegen der Gerechtigkeit. Ganz Reiche sind doch nicht so blööööd und leisten sich den Unsinn einer Ferienwohnung in Deutschland>>
Ich kenne die Verfassungsbeschwerde und bin guter und hoffnungsvoller Dinge!!
Sollten Sie an weiteren Infos Interesse habaen so setzen Sie Sich doch bitte mal mit Herrn Dr. Grasser in Verbindung, der ist erreichbar unter Tel. 089 210 326 oder Fax 089 210 34800- ich möchte hiermit nur versichern, daß diese Verfassungbeschwerde uneigennützig sondern Gott sei Dank im Interesse einer großen Anzahl zu Unrecht Betroffener auf den Weg gebrachtworden ist. Ich finde es toll wenn so etwas nicht nur zum eigenen Vorteil angefochten wird !! das gilt auch für den Budn der Steuerzahler !!

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Yvonne Winkler @, Samstag, 07.07.2007 (vor 6460 Tagen) @ Butzmann Josef

Hallo Herr Butzmann,

» Sollten Sie an weiteren Infos Interesse habaen so setzen Sie Sich doch
» bitte mal mit Herrn Dr. Grasser in Verbindung, der ist erreichbar unter
» Tel. 089 210 326 oder Fax 089 210 34800-

herzlichen Dank für den Tipp, das werde ich mal tun.

ich möchte hiermit nur
» versichern, daß diese Verfassungbeschwerde uneigennützig sondern Gott sei
» Dank im Interesse einer großen Anzahl zu Unrecht Betroffener auf den Weg
» gebrachtworden ist. Ich finde es toll wenn so etwas nicht nur zum eigenen
» Vorteil angefochten wird !! das gilt auch für den Budn der Steuerzahler !!

Das kann man bei diesem Thema nur machen, wenn man am Thema direkt interessiert ist, denn für eine kostendeckende Arbeit sind die Streitwerte zu klein.

Im Sinne der Sache ist jede Klage, Verfassungsbeschwerde, Normenkontrollklage zu begrüßen.
Dass einer alleine nicht viel ausrichtet, liegt auf der Hand.

Gruß
Yvonne Winkler

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Samstag, 07.07.2007 (vor 6460 Tagen) @ Butzmann Josef

Verehrter Herr Butzmann,
herzlichen Dank für Kontaktanschrift - ich gehe davon aus, dass sie genutzt wird.
Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Butzmann Josef @, Sonntag, 08.07.2007 (vor 6459 Tagen) @ Christian

Hey, Yvonne- diese Ihre ehrliche und sehr zutreffende juristische Feststellung -:-) mit dem niedrigen Streitwert - :-) das trifft hier genau zu- Sie treffen mit Ihrer Aussage den Nagel auf den Kopf!!:-Deshalb sollten doch auch mal unabghängige Richter diesem Unfug ein Ende bereiten- es kann doch nicht sein, dass tausende Verfahren nötig sind >>
Bei jeder Steuererklärung bedarf es der Mitwirkung des zu besteuernden Bürgers (ohne Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens)und hier können die Kommunalen Selbstverwaltungen rechnen, kalkulieren und willkürlich erheben gerademal soviel es denen in den Kram passt, das Unverschämteste ist auch noch, daß hier auch noch Lobbisten mit gutem Draht zur Verwaltung entweder ausgespart bleiben oder aber niedriger taxiert werden können. Es kann doch nicht Recht sein, daß ein ganzes Haus nicht mehr kostet als eine 71 qm große Wohnung- ebenso verhält es sich doch mit 8 qm Kinderzimmer >Dieser Unfug muß gekippt werden !!

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Yvonne Winkler @, Sonntag, 08.07.2007 (vor 6459 Tagen) @ Butzmann Josef

Hallo Herr Butzmann,

es gibt Richter, die teilen unsere Auffassung- sie muss nur auch vorgetragen werden. Wenn bei Gericht keine Argumentation in der streitigen Frage erfolgt, sondern irgendwelche Nebenkriegsschauplätze Thema sind, ist es kein Wunder, wenn die Entscheidung das Problem nicht erörtert und Klagen abgewiesen werden.
Für die zweite Instanz ist z.B. entscheidend, dass eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung möglicherweise rechtswidrig ist (u.a.). Das kann man noch so schön begründen und damit dennoch nicht gehört werden, wenn das Gericht die Frage nicht für entscheidungserheblich hält. Sie dürfen nicht vergessen, dass eine gewaltige Lobby hinter dieser Zweitwohnungsteuerproblematik steht. Die Geldquelle etlicher Gemeinden, die Lenkungswirkung durch die Meldung mit Erstwohnung und der entsprechenden Finanzzuweisung stehen zur Disposition. Wen wundert es, dass auch die Aufsätze in den juristischen Fachzeitschriften idR aus kommunaler Sicht geschrieben werden>

Auch die politische Besetzung unserer oberen Gerichte ist ein Parameter, der nicht außer Acht gelassen werden darf.

Und last but not least braucht es Kläger, die bereit sind, das durchzufechten.

Eine nette "Gemengelage" mit etlichen Unwägbarkeiten und einem juristisch aus meiner Sicht dennoch sehr spannenden Thema.

Gruß
Yvonne Winkler

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Sonntag, 08.07.2007 (vor 6459 Tagen) @ Butzmann Josef

Hallo Yvonne,
besonders spannend finde ich das Thema mit der Lenkungswirkung, die von Kommunen in einer eleganten Kombination aus Melderecht und „Zweitwohnungsteuer“ ausgeübt wird. Wenn man die Städte so hört, klingt das, als ob in einer Universitätsstadt durch das Melden mit Hauptwohnung/alleiniger Wohnung die wunderbare Bevölkerungsvermehrung eingesetzt hätte. Dabei ist jeder so „gewonnene“ Bürger in einer anderen Kommune ein „verlorener“ Bürger - und mehr Geld gibt es auch nicht (der eine hat mehr, der andere hat weniger). Das Ganze ist auch noch mit Kosten verbunden und wird dann als „legitimes Interesse“ der Kommunen bezeichnet. Willkommens- und Bleibeprämien runden dieses gesamtwirtschaftliche Bild dann wohltuend ab. Ein - wenn auch kleiner - Verschiebebahnhof bei den Staatsfinanzen.
Und um die bayerische Schiene zu bedienen, zu diesem Thema ein Motto der CSU: „Die Kommunen als kleinste Einheit staatlicher Verwaltung und vor allem als Ort, an dem Menschen Heimat erfahren, müssen auch weiterhin gefördert werden.“
Daraus schließe ich, dass ich Heimat an dem Ort erfahre, den ich deswegen zu meiner Hauptwohnung gemacht habe, weil dort eine Zweitwohnungsteuer erhoben wird.
Oder da stellt ein CSU-Minister (IM Beckstein) unter der Überschrift: „Die Kommunen in Zeiten knapper Kassen partnerschaftlich unterstützen“ fest, dass das kommunale Selbstverwaltungsrechts durch Aufhebung des Verbots der Zweitwohnungssteuer gestärkt wurde, um dann ein paar Zeilen später bei Finanzausgleich einen demographischen Faktor für Abwanderungsverluste für erforderlich zu halten. Und dann unterstützen sich die Kommunen gegenseitig, indem sie sich die Bürger abjagen.
Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Butzmann Josef @, Sonntag, 08.07.2007 (vor 6459 Tagen) @ Christian

Ein herzliches Dankeschön an Christian und Yvonne,

was würden Sie denn davon halten mal ein ganzes Schwarzbuch über dieses Thema zusammenszustellen>
Ich nehme an man könnte sehr viel sammeln und auch belegen mit z.T. widersprüchlichen politischen und Kommunalen Stellungnahmen und auch ganz krassen Beispielen von Betroffenen, denn ein Großteil gibt einfach auf- entweder durch Verkauf, Teil- oder Total-Vermietung oder bezahlt mit großem Ärger verbunden.
Mir sind viele fälle bekannt, die zahlen in mehreren Raten, lassen sich aber immer ein oder zweimal anmahnen- bzw. solange bis mit Gebühren gedroht wird.
Wer macht mit an einem Schwarzbuch >>>>>
Güße an alle Widerstandswilligen von Butzmann

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Yvonne Winkler @, Montag, 09.07.2007 (vor 6458 Tagen) @ Butzmann Josef

Mal abgesehen vom Aufwand (wer soll das schreiben)>
Was soll in so ein Schwarzbuch rein> Die apokryphen Satzungen diverser Gemeinden> Zitatenschatz aus den verschiedensten Urteilen>
Abwegiges und Traumhaftes>
Ich habe ehrlich gestanden dazu nicht die Zeit (die ginge mir für vernünftige Klagebegründungen ab und das wäre doch schade).
Gruß
Yvonne Winkler

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

ingrid @, Montag, 16.07.2007 (vor 6451 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

Ihren Ausführungen ist noch der Glaube an die Rechtsauslegung nach Satzung anzumerken. Diesen Zahn sollten Sie sich aber ziehen lassen, wie mein Bsp. zeigt:

Meine Tochter mietete sich mehrmals im Jahr mit Unterbrechungen eine Ferienwohnung immer im gleichen Ort in Bayern, um in Ruhe ihre Diplomarbeit zu schreiben und Freizeit dort zu verbringen. Grundsätzlich wohnte sie aber weiter zu Hause, wo sie sich mit ihrer Schwester das Kinderzimmer teilen mußte. Sie besaß also noch nicht einmal ein eigenes Zimmer! Sie meldete sich nur als Feriengast an und zahlte Kurtaxe. Trotzdem bekam sie einen Zweitwohnungssteuerbescheid und zwar über den vollen Jahresbetrag, da sämtliche Aufenthalte zusammengezogen wurden und sich so auf über 1/2 Jahr addierten. Das Landratsamt segnete diese Entscheidung ab und sie legte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht ein.

Das Gericht befaßte sich gar nicht mit der Satzung, sondern urteilte, dass die Gemeinden berechtigt sind, ab einer Verweildauer von 30 Tagen Zweitwohnungssteuer zu erheben, unabhängig davon, ob der Mieter Urlauber ist oder es sich um einen Zweitwohnsitz handelt. Ein Zimmer bei den Eltern, auch wenn es sich wie bei uns nur um eine Mitbenutzung handelt, wird in Bayern als Wohnung gesehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass ein erster Wohnsitz am Studienort z. B. eine Zweitwohnungssteuer bei den Eltern bedingt, wenn für ihn zu Hause sein Kinderzimmer weiterhin zur Benutzung zur Verfügung steht. 2 Objekte = ZWST, unabhängig davon, welches Objekt nun das Kinderzimmer ist. Sie werden es nicht glauben, aber so ist geurteilt worden! Deshalb sind Ihre Ausführungen und Ratschläge auch mit äußerster Vorsicht zu genießen und Betroffene sollten nicht weiterhin das Kinderzimmer bei den Eltern groß herausstellen. Dieser Schuß kann nach hinten losgehen!

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Yvonne Winkler @, Montag, 16.07.2007 (vor 6451 Tagen) @ ingrid

Hallo Ingrid,

bin zwar nicht Christian, finde es aber nahezu unmöglich, zu dem Fall aufgrund der dürren Info, welcher Ort, welche Art von Satzung etc. etwas zu sagen. Wenn Sie ein Urteil haben, warum stellen Sie es nicht ein> Uns interessiert alles, was auf diesem Gebiet und besonders unter blau-weißem Himmel für "Recht" gesprochen wird. Sind schon alle Messen gesungen> sprich ist der Rechtsweg am Ende>
Wenn ein Gericht, wie in Ihrem Fall zu einer Steuerpflicht Ihrer Tochter kommt,obwohl nicht mal ein eigenes Kinderzimmer da ist, verstehe ich die Welt nicht mehr. Dann sollte man überlegen, ob man nicht den Weg über die Presse wählt und zwar die Presse, die bereit ist, über solche Missstände zu berichten.

Sonst kann ich Sie aufgrund der Ortsnähe auch nur an den hier bereits zitierten Kollegen Dr. Grasser verweisen, der mit den bayerischen Gepflogenheiten mehr als vertraut ist.

Christians Argumentation ist keine Garantie, dass man gewinnt. Es ist nur eine mögliche Argumentationslinie.
Wenn ein Gericht dieser Auffassung nicht folgt, hat man einfach Pech gehabt.

Gruß
YW

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Montag, 16.07.2007 (vor 6451 Tagen) @ Yvonne Winkler

Liebe Ingrid,
ich glaube allenfalls, dass der Papst katholisch ist, aber bestimmt nicht an die Rechtmäßigkeit der Spruchpraxis der bayerischen Verwaltungsgerichte in Sachen Zweitwohnungsteuer. Das überlasse ich der Landesanwaltschaft des Freistaates mit seiner über 1000-jährigen Geschichte.
So verwunderlich ist die Entscheidung nicht. Wer ein Zimmer gemietet hat, hat es im Allgemeinen auch inne. Die BY Satzungen besteuern z.T. ab 2 Wochen Nutzungsmöglichkeit oder ab 10 EURO aufwärts. Insofern hat sich das Verwaltungsgericht anscheinend doch mit der Satzung befasst. Allerdings müsste man dazu die Satzung kennen.
Klar, wer eine Nebenwohnung hat, hat nach bayerischem Recht auch ein Zweitwohnung, da brauche ich nichts groß herauszustellen und da kann nichts nach hinten losgehen.
Die Bayern sind keinesfalls einmalig, die Nordrhein-Westfalen z.B. sind keinen Deut besser. Die sind sogar schon bei der zimmerlosen Erst- und Zweitwohnung. Was ich beanstande und wogegen ich kämpfe sind die Satzungen, die auf unverschämte und rechtswidrige Weise Zweitwohnungen fingieren, indem sie die melderechtliche Hauptwohnung völlig wirklichkeitsfern als steuerliche Erstwohnung festlegen. Das ist eindeutig keine Zweitwohnungsteuer, was da erhoben wird, und das muss man halt durchstehen. Im Zweifel bis zum BVerfG. Wie die dann entscheiden, lässt sich nicht vorhersagen, aber es besteht zumindest Hoffnung, dass sie ihre bisherigen Entscheidungen bestätigen.
Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

ingrid @, Montag, 16.07.2007 (vor 6451 Tagen) @ Yvonne Winkler

Liebe Frau Winkler,

der Ort, gegen den prozessiert wurde, ist Oberstaufen, die Satzung steht im Internet. Das Aktenzeichen des Prozesses lautet Au 6K 06.1500. Die Niederschrift der Verhandlung ins Internet zu stellen ist wenig sinnvoll, da bei einer Verhandlungsdauer von ca. 2,5 Std. lediglich der Satz "Ferienwohnungen, die länger als einen Monat an den gleichen Mieter vermietet werden, werden vom Beklagten gegenüber dem Mieter zur Zweitwohnungssteuer herangezogen" festgehalten wurde. Dann ist noch vermerkt, dass meine Tochter zu Hause nur ein Kinderzimmer bewohnt und alles andere aus dieser langen Verhandlung wurde nur mit der Bemerkung "nach langer Erörterung der Rechtslage" abgetan.
In diesem Verfahren einigte sich meine Tochter auf einen Vergleich, da sonst sogar für die Wohnung über 100 % ZWST angefallen wäre (es wird ja nicht nach Zeit, sondern nach Staffelbetrag erhoben): Lt. Staffelbetrag für meine Tochter 100 %, da über 1/2 Jahr Nutzung und für den Eigentümer nochmals entsprechend Selbstnutzungsvorbehalt. Selbst Steuersätze für eine Wohnung von 575 % (Vermietung 11x 31 Tage an unterschiedliche Mieter und den Rest Selbstnutzung = lt. Staffelbeträge 11x50 % pro Urlauber + 25% Eigentümer) schockten den Richer nicht, sondern er fand dies in Ordnung (steht nicht im Urteil, nur mündlich erörtert und durch oben zitierten Satz festgelegt). Wie die in der Satzung angeführte Gesamtschuldnerschaft zu verstehen ist, wurde nicht geklärt. Muß ein Mieter aus Januar fürchten, auch die ZWST für den Dezembermieter zahlen zu müssen, wenn dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt>

Mit Herrn Dr. Grasser habe ich bereits korrespondiert. Wenn Sie Zeitschriften wissen die solche Leserbriefe veröffentlichen, können Sie mir diese gerne benennen. Meine Bemühungen in dieser Richtung waren bisher nicht erfolgreich.

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Montag, 16.07.2007 (vor 6451 Tagen) @ ingrid

Liebe Ingrid,
nachdem ich die Satzung gelesen habe, muss ich feststellen, dass der Augsburger Richter diese doch gelesen und so entschieden hat, wie es in der Satzung steht.
Der eigentliche Skandal ist die Satzung, die im Übrigen klar auf das Melderecht abhebt.
Eine Verhandlungsdauer von ca. 2,5 Stunden finde ich beachtlich. Da kriegt man ja für sein Geld richtig was geboten. In NRW braucht ein Gericht für eine qualitativ durchaus vergleichbare Rechtserkenntnis keine 30 Minuten. Dafür arbeiten sie dort wunderbar mit Textbausteinen und fabrizieren ein schönes, ausführliches Urteil, das mit der Verhandlung auch nicht unbedingt was zu tun hat. Ich bleibe dabei, dass man das einfach durchstehen muss - bis zur letzten Instanz.
Eines ist allerdings richtig: „Die“ Presse verhält sich merkwürdig desinteressiert. Aus anderen Mücken hätten sie längst Elefantenhorden gemacht, die durch den Blätterwald stürmen.
Mit freundlichen Grüßen

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

ingrid @, Dienstag, 17.07.2007 (vor 6450 Tagen) @ Christian

Lieber Christian,

da muß ich Dir aber entschieden widersprechen.

In den Satzungen (ZWST und Kurtaxe)der Marktgemeinde Oberstaufen sind folgende Punkte verankert:

1) Die Steuer wird nach Mietwertbescheid des Finanzamts erhoben.
2) Die Steuer fällt nur einmal an.
3) Der Steuersatz ist gestaffelt entsprechend Eigennutzungsvorbehalt: bis zu 1 Monat 25 %, bis zu 3 Monaten 50 %, bis zu 6 Monaten 75 %, länger als 6 Monate 100%.
4) Für die Steuer besteht Gesamtschuldnerhaftung
5) Die Veranlagung zur ZWST bedingt die Zahlung einer Jahreskurtaxe. Diese ist auf Grundlage von 50 Tagessätzen berechnet.

Was ist nun eigentlich die logische Konsequenz dieses Urteils>

1) Da nicht nur ein Zimmer (gemietet oder kostenlos) sondern jedes Bett irgendwo im Haus (meine Tochter teilte sich schließlich ein Zimmer mit ihrer Schwester), als Wohnung anzusehen ist, wie an anderer Stelle festgehalten wurde, fällt wirklich jeder unter die ZWST-Pflicht, der neben diesem Bett an anderer Stelle für wenigstens 31 Tage in einem beitragspflichtigen Ort Urlaub/Besuch macht oder studiert, etc.. Wenn ein Bett als Wohnung angesehen wird dann immer, gleichgültig ob am Melde- oder Urlaubs-/Studienort. Wer also nicht obdachlos ist, hat immer und überall bei Veränderungen diese Steuer zu fürchten!Lt. Satzung fängt die ZWST-Pflicht aber nicht bei 31 Tagen an, sondern ab dem 1. Tag, denn ab 31 Tagen ist bereits 50 % Steuer zu zahlen, der Steuersatz 25 % gibt es für diesen Personenkreis also gar nicht.
Mir liegt natürlich nichts ferner, als diese Steuer schon ab dem 1. Tag zu fordern, aber diese Auslegung des Richters zeigt doch ganz deutlich, dass auch er die Satzung nicht verstanden, bzw. nicht beachtet hat. Wohnungsbesitzer zahlen indes diesen 25 %-igen Satz, wenn sie z.B. die Wohnung zu Mietzwecken zur Verfügung stellen und sich nur einen Selbstnutzungsvorbehalt von höchstens 30 Tagen genehmigen. Wo ist diese unterschiedliche Betrachtungsweise zum Steuersatz zwischen Eigentümer und Mieter/Urlauber in der Satzung nachzulesen>

2) Auch versteht wohl jeder den Satz, dass die Steuer nur einmal anfällt, wohnungsbezogen, also keine Steuersätze von über 100 % für eine Wohnung (was natürlich den Staffelsätzen widerspricht, wie ich zugeben muß, deshalb auch meine Theorie, dass diese Steuer nur für den Eigentümer der Wohnung gedacht ist), nicht so der Richter, der diese Aussage als personenbezogen definiert. Auch hier hat er nicht die Satzung verstanden, bzw. nicht beachtet. Wie kann es sich eine Gemeinde leisten, von jedem einfachen Urlauber zusätzlich zum Mietpreis die ZWST zu erheben, wenn man schon zahlungspflichtig wird bei 15 Tagen Urlaub im Sommer + 16 Tagen im Winter z.B., da mehrere Aufenthalte addiert werden, eben personenbezogen, ein Ehepaar zahlt dann sogar doppelt, für das gleiche Zimmer, denn, nicht vergessen, wie bei 1) ausgeführt, wird ein Bett ja auch als Wohnung im steuerlichen Sinne angesehen. Und hier geht es nicht um wenig Geld: Von diesem Ehepaar hätte also jeder 50 % zu zahlen = 100 % für die Wohnung/das Zimmer, was bei der kleinen Wohnung meiner Tochter (44 qm) immerhin 650 € wären.
Auch wenn sich die Gemeinde freuen würde, denn weitere Urlauber in dieser Wohnung und der Eigentümer für seinen Selbstbehalt zahlen ja noch einmal, ist dies doch wirklich nicht umsetzbar. Wer soll dann bei diesen Nebenkosten noch in Oberstaufen Urlaub machen>

3) Eine ZWST-Pflicht bedingt auch die Jahreskurtaxenpflicht. Die Jahreskurtaxe ist in Tateinheit auch still und heimlich erhöht worden. Wurde sie bisher auf 50 Tagessätze berechnet, fällt dieser Betrag nun schon für Urlauber/Mieter bei 31 Tage an, beim Eigentümer sogar mit dem 1. Tag. Auch hier hat der Richter die Satzung nicht beachtet.

4) Als Problem wurde im Prozess von unserer Seite auch der Datenschutz genannt. Die Berechnung der ZWST nach dem Steuersatz ermittelt durch das Finanzamt, wie es in Oberstaufen geschieht, bedeutet, dass einem Mieter die Steuerdaten zur Wohnung des Eigentümers bekannt gegeben werden müssen, denn schließlich kann jeder einen nachprüfbaren Steuerbescheid verlangen. So ist es auch geschehen: auf dem Steuerbescheid der Mieterin hatte die Gemeinde alle relevanten Daten abgedruckt. Mit diesem Problem hat sich der Richter nicht befasst. Die Bescheide aus 2007 enthalten aufgrund unserer vorgebrachten Bedenken diese Daten nun nicht mehr, dafür ist die Steuer für den Mieter jetzt völlig willkürlich.

Alle diese Punkte besonders der zur Gesamtschuldnerschaft, von mir an anderer Stelle bereits ausgeführt, belegen, dass die ganzen Satzungen mittlerweile nicht mehr so umgesetzt werden, wie es ursprünglich gedacht war. Aufgrund schlechter Formulierungen haben die Gerichte bei jedem Prozeß immer wieder etwas Neues hineininterpretiert. Da ich keinem Gericht mehr zutraue, dieses Labyrinth zu entflechten, habe ich meine Tochter lieber geraten auszusteigen.

Fazit: Die Steuer ist grundsätzlich natürlich von Übel. Würde sie jedoch wenigstens lt. klar formulierter Satzung umgesetzt, wäre schon viel geholfen. Wenn dann auch nicht nur die Zugereisten zur Kasse gebeten würden, könnten auch die Steuersätze gesenkt werden, denn die Gemeinde wird wohl kaum dem Kind eines Einheimischen, das an anderer Stelle mit 1. Wohnsitz gemeldet ist und in den Semesterferien bei den Eltern über 31 Tage lang das Kinderzimmer bezieht, einen ZWST-Bescheid schicken, was jedoch bei dieser Auslegung nur gerecht wäre. Genausowenig werden Hoteliers in Oberstaufen fürchten müssen, dass ihre Gäste mit ZWST traktiert werden, ebensowenig wird dies bei den einheimischen Vermietern geschehen. Deshalb ist das eigentliche Problem, dass ganz willkürlich einzelne Gruppen herausgepickt und abkassiert werden. Bei der Vermieterbranche in Oberstaufen sind die externen Wohnungsbesitzer die Dummen, während die einheimischen mit richterlichem Segen davon verschont werden.

Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Mittwoch, 18.07.2007 (vor 6449 Tagen) @ ingrid

Liebe Ingrid,
so entschiedenen Widerspruch habe ich nicht verdient. :-(
Wenn ich so lese, was der Richter alles entschieden hat, finde ich mich sogar bestätigt (man kriegt für sein Geld was geboten).
Bayern ist ein Land mit über tausendjähriger Geschichte und fest verwurzeltem Glauben. Wenn man dort einem Richter also etwas glauben machen kann, erkennt er es für Recht. Und das mit dem „glauben machen“ scheint dem Flecken Oberstaufen sogar gelungen. So gesehen ist die Spruchpraxis bayer. Gerichte als Ausdruck eines tiefen Glaubens zu betrachten.
Übrigens muss man - bei entsprechend bedenkenloser Satzungsauslegung nur über den Monatswechsel bzw. ab dem 1. eines Monats in Oberstaufen Urlaub machen, um nach diesen Glaubensgrundsätzen zu 25% veranlagt zu werden, Ein Tag Aufenthalt reicht da schon. Das VG wird das bestimmt als Recht erkennen. Ob das allerdings den Tourismus fördert>
Eines verstehe ich an der Sache nun doch nicht so ganz. § 2 Abs. 2 der Satzung Oberstaufen besagt ziemlich deutlich, dass man auch die (melderechtliche) Hauptwohnung innehaben muss.
„§ 2 Abs. 2: Zweitwohnung ist jede Wohnung, die eine Person, zusätzlich zu ihrer seiner Hauptwohnung, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.“
Wie hat der Flecken Oberstaufen bzw. das VG Augsburg sich denn über diesen Punkt weggemogelt> Allein deswegen wäre das Urteil schon interessant (ansonsten auch (s. Yvonne).
Ansonsten vielleicht noch eine kleine Anmerkung: Auch in anderen Bundesländern hat man die Rechtsfindung im Zweitwohnungsteuer“recht“ weiterentwickelt und die zimmerlose Erstwohnung erfunden: Wie Du so schön schreibst „ein Bett irgendwo im Haus“. Wobei ich noch einschränkend hinzufüge: Es genügt eine Schlafgelegenheit, ein Bett muss es nicht unbedingt sein.
Das Ganze ist eine Folge des Anknüpfens an das Melderecht - ein Verfahren, das für eine Fallgruppe bereits vom BVerfG als verfassungswidrig erkannt wurde. Insofern besteht durchaus Hoffnung.
Gruß

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ingrid @, Mittwoch, 18.07.2007 (vor 6449 Tagen) @ Christian

Lieber Christian,

wie bereits an anderer Stelle erwähnt, hat die Marktgemeinde Oberstaufen natürlich nicht vor, diese Steuer generell bei Urlaubern zu erheben, wer würde dann noch dorthin fahren, da haben Sie schon ganz recht> Durch dieses Gesetz soll der Tourismus in diesem Kurort ja gerade gefördert werden. Deshalb wurde diese Satzung erlassen, die eigentlich nur für die Besitzer/gemeldete Dauerzweitwohnungsmieter der Wohnung gedacht ist, denen man dann eine Vergünstigung bei der ZWST zubilligt, wenn sie ihre Wohnung an Gäste weitervermieten. Dies hat der Richter (bewußt>) übersehen! Aber nur bei dieser Auslegung erhält die Satzung eine gewisse Logik.

Genau dieses Ermäßigungsangebot hat der Vermieter angenommen und seine Wohnung für einen längeren Zeitraum vermietet, mit dem Anspruch, nun weniger ZWST zahlen zu müssen, ohne gleichzeitig für den Mieter diese Steuer zu fürchten.

Bis hierher ist auch noch alles in Ordnung. Der Gemeinde hat aber nicht gefallen, daß der externe Wohnungsbesitzer selbst die Vermietung organisiert hat, denn schließlich sollen an dem Mehr an Urlaubern nicht nur die Händler und Gastwirte verdienen, sondern auch weitere Einheimische, z. B. die Vermietungsagenturen. Deshalb wird in der Satzung (falls nicht bereits geändert) auch nur die Vermietung über Vermittlung durch eine Agentur steuerbegünstigt (§4, Nr. 3 d. Satzung). Auch hat der Lanzeitmietvertrag gestört, denn schließlich gibt es Zeiten in denen der Urlauber nicht anwesend ist, also die Geschäftsleute vor Ort wieder nichts verdienen. An so etwas hatte die Gemeinde natürlich nicht gedacht. Sie ist immer von normal langen Urlaubsaufenthalten ausgegangen. Deshalb wurde auch zuerst versucht, meine Tochter zur Untervermietung zu überreden.

Nachdem der Richter klargestellt hatte (wenigstend das!), daß eine Vermietung über Agentur nicht verlangt werden darf, kam dann der Gemeinde der Gedanke, solch eine Langzeiturlauberin mit einem gemeldeten Mieter gleichzusetzen, weshalb dieser tückische Satz fiel, daß bereits bei Verweilzeiten von über einem Monat diese Steuer erhoben wird. Im Gerichtstermin, bin ich sicher, hat sich die Gemeinde gar nicht klar gemacht, welche absurden Interpretationen zur Satzungsauslegung sich daraus ergeben, dazu habe ich bereits ausgeführt. Als dann diese Punkte angesprochen wurden, wäre es natürlich merkwürdig gewesen, hätte die Gemeinde jetzt zurückgerudert, und dem Richter war sicher auch ein Urteil zugunsten der Gemeinde lieber, hätte er sonst auch noch das Landratsamt rügen müssen, weil diese den Einspruch meiner Tochter schließlich zuvor auch abgelehnt hatten und nur Kurzzeitvermietungen über Agentur billigen wollten.

Der Richter rechnete dann eine über 100-prozentige ZWST für die Wohnung aus, und (vielleicht war ihnen die Sache doch nicht so ganz geheuer>) vermittelte dann, eigentlich seitens der Gemeinde ohne Not, den Kompromiß auf eine reduzierte ZWST ohne Berücksichtigung der Staffelsätze nach anteiliger Jahressteuer bezogen auf Verweilzeit für das zurückliegende Jahr unter der Bedingung, den Mietvertrag für die Zukunft aufzuheben. Der Vermieter (Vertreter der Klägerin)akzeptierte die Aufhebung des Vertrages und sagte zu, unter diesen Steuerbedingungen in Zukunft auf eine Vermietung zu verzichten.

Ich bin sicher, daß dies wieder eine Hetze gegen externe Wohnungsbesitzer ist, denn hätte meine Tochter sich über eine Vermietungsagentur oder in ein Hotel oder bei einem einheimischen Wohnungsbesitzer unter gleichen Bedingungen eingemietet, wäre die Forderung nach ZWST für den Mieter (einheimische Vermieter zahlen diese Steuer ohnehin nicht) nie entstanden. Wenn die Gmeinden also solche Methoden anwenden, um die Gäste in Richtung der einheimischen Vermieter zu dirigieren, weil nur dort keine ZWST-Pflicht droht, ist dies ein massiver Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit (auch das noch!).

Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Mittwoch, 18.07.2007 (vor 6449 Tagen) @ ingrid

Liebe Ingrid,

eine Ferienwohnung als reine Kapitalanlage ist immer steuerfrei. Das setzt nach höchstrichterlichem Willen aber voraus, dass der Vermietungswillen objektiv nachprüfbar ist und der Besitzer sich keine Nutzungszeiten für den eigenen Bedarf offen hält, bzw. die Wohnung bei Nichtbelegung nicht selbst nutzen kann. Nachweisbar ist das am einfachsten, wenn man die Wohnung einer Agentur (muss beileibe keine einheimische sein) übergibt und die Eigennutzung vertraglich ausschließt. Spielmasse bleibt für den Besitzer der Ferienwohnung immer noch genug. Aber das hat vor Gericht Bestand - alles andere wird mühsam, ist aber auch möglich.
Genau auf diese Konstruktion zielt die Satzung und ist, wie Sie richtig feststellen, bestimmt nicht so gemeint, dass Touristen von der ZWSt erfasst werden sollen. Da hat der Richter die Gemeinde fast überholt und die Satzung vielleicht ein bisschen zu wörtlich genommen und eigentlich für die Gemeinde eine eher unangenehme Situation geschaffen. Wobei der Satz noch viel tückischer ist, denn die Steuer greift nicht erst ab, sondern bereits bei BIS zu 1 Monat.
Dass in dem Geschäft handfeste Interessen mitspielen, weiß jeder Privatvermieter, der sich mit dem Fremdenverkehrsverein seiner Gemeinde auseinandersetzen muss. Das kann mehr als penetrant werden. Die ZWSt hat da nur einen zusätzlichen Effekt, indem sie Agenturen/ Fremdenverkehrsvereinen die Ferienwohnungsinhaber zutreibt. Irgendjemand verdient eben immer in dem Geschäft (Steuer oder Provision, das ist hier die Frage). Was das „Gemeldetsein“ (= Nutzen einer Nebenwohnung) ursächlich mit dem Innehaben einer Zweitwohnung zu tun hat, wird mir kein Richter erklären können. Denn wie es so klingt, wurde das Innehaben der Erstwohnung mit der meldrechtlichen Hauptwohnung abgetan. Ob das dann Bestand vor dem BVerfG hat, hoffe ich bezweifeln zu dürfen.
Die „Verschonung“ der Einheimischen ist verständlich - die könnten ja bei den nächsten Kommunalwahlen reagieren. Wenn sich das nachweisen lässt, könnte man außerhalb Bayerns da glatt einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz anmahnen.:-P
Was mich noch interessieren würde, wären Aktenzeichen und Datum des Urteils.

Gruß

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 18.07.2007 (vor 6449 Tagen) @ Christian

Lieber Christian,

bei einem Vergleich gibt es kein Urteil.

Gruß
Yvonne

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Christian @, Mittwoch, 18.07.2007 (vor 6449 Tagen) @ Yvonne Winkler

Liebe Yvonne,
... lernt man immer noch dazu.
Na dann das Aktenzeichen des Vergleichs/der Klage, bitte schön.
Gruß

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ingrid @, Donnerstag, 19.07.2007 (vor 6448 Tagen) @ Christian

Lieber Christian,

das Aktenzeichen lautet Au 6K 06.1500 und ist vom 4.4.07. Daß die superkurze Zusammenfassung der Verhandlung in dieser Niederschrift mit Ausnahme des einen Satzes völlig nichtssagend ist, habe ich bereits hier am 16.7. in einer Mitteilung festgehalten.

Vielen Dank für Ihre/Eure Gesprächsbereitschaft. Ich muß mich jetzt allerdings für 3 Wochen abmelden, denn ich fahre in das schöne Oberstaufen in Urlaub!

Gruß

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Christian @, Donnerstag, 19.07.2007 (vor 6448 Tagen) @ ingrid

Hallo Ingrid,
da würde ich nicht mehr hinfahren. :-)
Aber Achtung: Drei Wochen geht über den 1. August, da wird für August ZWSt fällig (25%).:-D
Dennoch erholsamen Urlaub und vielen Dank für die interessanten Informationen. Absurdistan liegt näher als man gemeinhin glauben sollte.;-)
Gruß

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Hannelore Gustav @, Samstag, 21.07.2007 (vor 6446 Tagen) @ Christian

Ja, da muß ich Ingrid doch noch Recht geben, denn die Wohnung lässt sich ja nicht verschieben oder in einen anderen Ort versetzen. :-) Soo und so ähnlich denken sehr viele, aber es gibt auch eine Menge Betroffener, die sind derart verärgert und verkaufen Ihre Wohnung, denn die gemachten Äußerungen von Einheimischen und einheimischen Berichterstatter haben unumwunden durchblicken lassen, wie schadenfreudig man sich freut und hat auch schon die ZWB als "Schmarotzer" betitelt.
Wenn nun Ingrid trotzdem dort Urlaub macht, dann bestimmt nicht des menschlichen Umfeldes wegen- sondern die schöne Landschaft mit Ihren Erholungswerten. Die Allgäuer sind eines Tages noch froh, wenn viele do denken und handeln, denn das Allgäu ist doch auf Feriengäste angewiesen, und trotzdem war es unklug, den Ast auf welchem man sitzt den sollte man pfleglich behandeln und beginnen diesen an- oder gar abzusägen, ein Absturz kann ziemlich schmerzlich sich auswirken.Am Ende sollte Ingrid die Hoffnung auf eine Änderung nicht aufgeben, denn im Bayerischen Fersehen am 11.7.wurde so ziemlich tacheles berichtet.
Manuscript ist abrufbar das lohnt sich zum Lesen
http:www.br.-online.de/bayern-heute/sendungen/zeitspiegel/index.xml
es grüßt H.G.

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Yvonne Winkler @, Samstag, 21.07.2007 (vor 6445 Tagen) @ Hannelore Gustav

Hallo Hannelore,

der link funktioniert nicht, man muss über den bayerischen Rundfunk gehen, dann Zeitspiegel und Stichwort Zweitwohnungsteuer. So kommt man zum Beitrag.

Benannt wird zumindest im Text, dass das "Zweitwohnungsteuerspielchen" eine Aktion rechte Tasche, linke Tasche ist, d.h. der einen Gemeinde wird entzogen, was die andere erhält. Nicht unbedingt eine neue Einsicht.

Und die juristischen Verrenkungen, die das ganze erfordert, waren natürlich nicht Thema. Am gescheitesten wäre es, wenn der politische Wille mal wieder das große Ganze im Blick hätte und nicht nur die Geiz- ist- Geil- Mentalität sowohl zwischen den Ureinwohnern und den Ferienwohnungsbesitzern, als auch zwischen den gewinnenden und verlierenden Gemeinden bedienen würde. Das würde auch die Justiz entlasten :-D

Im Grunde ist das ein Nullsummenspiel in der bundesweiten Betrachtung und ein absolutes Ärgernis für Eltern, die studierende Kinder haben und das Melderecht ernst nehmen.

Herzlich grüßt
Yvonne Winkler

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Mr.X @, Sonntag, 22.07.2007 (vor 6444 Tagen) @ Yvonne Winkler

Na ja,

das Hauptproblem ist m.E. zunächst mal, dass unter dem Begriff Zweitwohnungsteuer eigentlich zwei verschiedene Steuern firmieren, die reichlich wenig miteinander zu tun haben.

Zum einen die "klassische" ZwSt, wie sie ursprünglich in Überlingen eingeführt wurde und sich seitdem in weiten Teilen Deutschlands etabliert, in denen eine erhöhte Nachfrage an "echten" Zweitwohnungen oder zumindest Ferienwohnungen besteht.

Und dann die "Großstadt"-ZwSt, die mit der klassischen Variante kaum was zu tun hat und eben auch nach meiner Meinung den Kern der ZwSt in den meisten Fällen nicht trifft: Das Innehaben einer weiteren Wohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung neben der Hauptwohnung.

Das setzt für mich unabdingbar voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über zwei Wohnungen (und eben nicht: 1 angemeldete Hauptwohnung und 1 angemeldete Nebenwohnung) verfügt.

Leider ist sich die Rechtsprechung hierüber reichlich uneins. Zumindest das VG Mainz scheint den Durchblick zu haben. In Schleswig-Holstein (wo es allerdings auch nicht übermäßig viele Studenten gibt) ist die Rechtslage bereits seit Jahren geklärt: Das Innehaben von zwei Wohnungen ist erforderlich. Geklagt hatte ein lediger Zeitsoldat, der sich in seiner Kaserne mit Hauptwohnung anmelden musste, wodurch seine (einzige) Wohnung melderechtlich Nebenwohnung wurde.

Nachdem er in 1. Instanz, änderte die beklagte Stadt die Satzung und schrieb dort fest, dass auch dann ZwSt zu zahlen ist, wenn die Hauptwohnung nicht den Wohnungsbegriff erfüllt.

Das nützte der Stadt aber nichts. Das OVG Schleswig erklärte diese Satzungsbestimmung für ungültig und wies die Berufung der Stadt gegen das Urteil der 1. Instanz zurück. Die Stadt akzeptierte das Urteil und sah von weiteren rechtlichen Schritten ab. Das liegt schon 4 oder 5 Jahre zurück. Danach ist mir nichts mehr zu Ohren gekommen, dass in S-H zu Versuchen gekommen, ZwSt durchzusetzen bei Personen, die nicht tatsächlich 2 Wohnungen innehaben.

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Yvonne Winkler @, Montag, 23.07.2007 (vor 6444 Tagen) @ Mr.X

Völlig richtig,

es gibt zwei verschiedene Satzungstypen, das Überlinger Modell und die Melderechtsvariante.

Wir haben uns bisher auf die Melderechtsvariante fokussiert, weil die juristischen Begründungen für deren Rechtmäßigkeit absurde Ausmaße annehmen und zu der aberwitzigen Belastung von Studenten, Azubis etc. führen, die faktisch keine zwei Wohnungen innehaben, sondern allenfalls ihre Studibude.

Das Überlinger Modell ist bereits 1983 durch das BVerfG abgesegnet worden, so dass ich primär wenig Möglichkeit sehe, dort einzuhaken. Ich habe mich allerdings noch nicht so intensiv mit dem Problem Ferienwohnung als Zweitwohnung befasst, um sagen zu können, dass es eine aussichtsreiche Argumentation gibt, das BVerfG von seiner einstigen Rechtsprechung wieder abzubringen.

Mag sein, dass in S.-H. wenig Klagen anhängig sind. Hier in Halle schon und in einigen anderen Städten auch.

YW

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Christian @, Montag, 23.07.2007 (vor 6444 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonn, hallo Mr.X,
da das Hin- und Hermelden mit Kosten für alle Beteiligten verbunden ist und dadurch nicht mehr Geld in den fiskalischen Topf kommt, halte ich das aus Sicht des Steuerzahlers für ein MINUS-Summenspiel, das durch Begrüßungs- und Bleibeprämien noch verschärft wird - finanzpolitischer Unsinn eben. Aber alle machen mit.
Die juristischen Finessen (>) ufern bei der ganzen Sache auch immer weiter aus. In NRW hat jetzt eine „beklagte“ Stadt festgestellt, dass das BVerfG 2005 entschieden habe, das Innehaben einer Erstwohnung sei nicht erforderlich.
Originalzitat:
[blockquote]
Wenn das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang herausarbeitet, dass eine Zweitwohnungssteuer dann zulässig ist, wenn sie an das "Innehaben, einer Zweitwohnung" anknüpft, da dieses gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und i.d.R. eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, so beziehen sich diese Ausführungen durchweg auf das Innehaben der Zweitwohnung und nicht der Hauptwohnung, von der gar nicht die Rede ist. Aus der Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes kann auch nicht geschlussfolgert werden, dass das Innehaben einer Zweitwohnung ein Innehaben einer Hauptwohnung zwangsläufig beinhaltet. Abgestellt wird allein auf den zusätzlich in dem Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte zusätzliche Konsum. [/blockquote]
Da fällt einem (fast) schon nichts mehr ein. Es steht allerdings zu befürchten, dass diese städtische „Rechtsauffassung“ vor der Spruchpraxis der NRW-Gerichte Bestand haben könnte.
Bei den Satzungen vom „Überlinger“-Typ sehe ich auch keine großen Möglichkeiten, dagegen anzugehen. Allenfalls die Tatsache, dass auch fast alle dieser Satzungen zur Bestimmung der Erstwohnung auf das Melderecht zurückgreifen und deswegen in eine Schieflage geraten, gibt einen dürftigen Ansatzpunkt. Das setzt aber voraus, dass man die Deutungshoheit der Kommunen und ihnen nahe stehender Kommentatoren bezüglich des BVerfG-Beschlusses von 2005 bricht. Was auch nicht so einfach ist, denn das kommunale Meinungskartell funktioniert recht gut.
Gruß

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Mr.X @, Montag, 23.07.2007 (vor 6443 Tagen) @ Yvonne Winkler

@ Yvonne
Geklagt wird in S-H genug, das konzentriert sich aber halt hauptsächlich auf Fragen wie "wann ist eine Zweitwohnung eine Kapitalanlage" und ähnliches.

Die Absurditäten, wie sie hier aus anderen Bundesländern laufend geschildert werden, sind hier seit dem von mir erwähnten Soldaten-Urteil des OVG Schleswig vom 20.03.2002 (2 L 136/00) kein Thema mehr, sofern es jemals ein solches war.

Das OVG vertritt darin, wie gesagt, die Auffassung, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer eben tatsächlich das Innehaben von zwei Wohnungen, die auch baulich abgeschlossen sein müssen, voraussetzt. Sowohl melderechtliche Hauptwohnung als auch Nebenwohnung müssen diesem Wohnungsbegriff entsprechen.

Unter diesen Voraussetzungen ist die ZwSt für mich auch gerechtfertigt. Ich sehe auch nicht, dass bei dieser Konstellation eine Verfassungsbeschwerde ERfolgsaussichten hätte. Aber bayerische Anwälte wollen auch leben...:-D

(dass manch andere bayerische Gerichtsentscheidung zur ZwSt eher als Klopapier taugt, steht auf einem anderen Blatt...)

Tatsächlich betrifft die Steuer hier in S-H hauptsächlich "echte" Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen. In den Ferienorten wird die Besteuerung der berufsbedingten Zweitwohnung (sofern nicht wegen dem BVerfG-Beschluss vom Oktober 2005 unzulässig) eher als "Kollateralschaden" gesehen. In Kiel und Lübeck mag das anders aussehen, aber auch dort ist Einnahme aus der Besteuerung der Ferienwohnungen (Kiel-Schilksee, Lübeck-Travemünde) nicht zu verachten.

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Yvonne Winkler @, Montag, 23.07.2007 (vor 6443 Tagen) @ Mr.X

Grundsätzlich bin ich ganz d'accord mit Ihnen, Mr. X.
S-H. bietet sich zum Klagen für Ferienhausbesitzer mit Sicherheit hervorragend an. Das OVG Schleswig, macht den Schwachsinn anderer Bundesländer nicht mit, was das Fingieren einer innegehabten Erstwohnung angeht. Das freut mich.
Inzwischen habe ich mich auch bezüglich der Ferienhausproblematik etwas belesen. Da gibt es Gemeinden, die "zocken" die ZW- Inhaber so ab, dass die Belastung durch die ZWS die Grundsteuer um etliches übersteigt und gewaltig in die Nähe einer Vermögensteuer gerät, die wir eigentlich nicht mehr haben.

Es kann nicht sein, dass die Zweitwohnungen so unmäßig belastet werden. Würde sich das im Bereich von jährlich 100 -200 Euro bewegen, wäre sicher auch noch niemand entzückt, würde das aber tolerabel finden. Aber so ist das einfach ein bisschen zu gierig.

Klar wollen RAe auch leben ;-) , aber ehrlich gestanden gibt es da so viele Fälle vorher, die mehr Geld bringen, dass man deshalb nicht in Versuchung geraten muss.

LG
Yvonne Winkler

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Christian @, Dienstag, 24.07.2007 (vor 6443 Tagen) @ Mr.X

Hallo Mr. X,
nicht nur in den Ferienorten wird der Beschluss des BVerfG als „nicht besonders schädlich“ angesehen. Auch die „Universitätsstädte“ gehen locker darüber hinweg. Das liegt einfach daran, dass der Erlös aus der ZWSt nicht das eigentliche Ziel dieser Satzungen ist. Es geht - mehr oder weniger deutlich eingestanden - nur darum, an den Finanzausgleich für Haupt-/alleinige Wohnungen heranzukommen. Dafür kamen die Verheirateten nie in Frage und sie sind deswegen ziemlich uninteressant.
Dabei ist es den Kommunen ganz gut gelungen, aller Welt glauben zu machen, dass BVerfG habe entschieden, dass die Besteuerung der Erwerbszweitwohnungen Verheirateter pp. verfassungswidrig wäre. Nun werden sie nicht besteuert, und alle finden das in Ordnung (ganz besonders der bayer VGH). Allerdings dürfte bezüglich dieses Beschlusses das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht sein.
Wie hat ein Gericht so schön entschieden:
„Nach den Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei den beruflichen Lebensumständen des Klägers um einen geradezu typischen oder "klassischen" Erwerbszweitwohnungsfall. Würden solche Fälle ohne Rücksicht auf hinzutretende Einzelfallumstände generell in Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände aufgenommen, so käme dies einer Ausklammerung von Erwerbszweitwohnungen aus dem Zweitwohnungssteuertatbestand gleich und liefe damit auf ein Ergebnis heraus, dass das Bundesverfassungsgericht als gleichheitswidrig beanstandet hat.“
Nun geht es nicht mehr um generelle Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände, diese Erwerbszweitwohnungen dürfen mit den an das Melderecht anknüpfenden Satzung überhaupt nicht besteuert werden. Den sich daraus ergebenden Rückschluss bezüglich Art. 3 Abs 1 GG überlasse ich gerne o.a. Gericht.
Und was die bayerischen Gerichte angeht: Bitte nicht so schimpfen, die tun doch auch nur, was von ihnen verlangt wird.
Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Yvonne Winkler @, Montag, 16.07.2007 (vor 6450 Tagen) @ ingrid

Liebe Ingrid,

ich denke das mit der Presse muss man generalstabsmäßig angehen. Ein Fall ist kein Fall. Wir müssten mal ein nettes Sammelsurium aus dem Kuriositätenkabinett der Zweitwohnungsteuer zusammenstellen und das zur gesamtdeutschen Würdigung zusamenschweißen. Sowas schwebt mir vor und dann in Richtung Spiegel, Fokus und Co. Lokalpresse ist verschwendete Liebesmüh, weil der Wirkungskreis regional begrenzt ist.
Sitzungsprotokoll ist nicht sinnvoll (steht im Zweifel eh nichts drin), aber das Urteil, gerne auch per pn an mich, hätte ich gerne. Daraus entnehme ich, dass Sie es noch nicht haben. Und wie geht es weiter> Berufung> vorausgesetzt sie ist zugelassen oder die Zulassung kann beantragt werden> Müsste bei einer mittellosen Studentin mit Prozesskostenhilfe drin sein>
Wie steht es damit>
Nicht entmutigen lassen. Wir können es nur gemeinsam schaffen, wenn alle ihren Teil dazu beitragen. Einer alleine ist machtlos oder wie heißt es so schön... nur Beharrlichkeit führt zum Ziel.

Herzlicher Gruß
Yvonne Winkler

Nachklapp: Sorry, man sollte gleich richtig lesen. Nehme eben erst wahr, dass Sie schrieben, Ihre Tochter habe sich auf einen Vergleich geeinigt. Dann sind natürlich alle Messen gesungen. Schade eigentlich, aber unterm Strich sicher nervenschonender...

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Butzmann Josef @, Dienstag, 17.07.2007 (vor 6450 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,
Sie und viele Betroffene haben die Dinge klar und deutlich erkannt, doch wer könnte Abhilfe schaffen> oder wer ist bereit diese skandalösen Dinge mal öffentlich publizieren zu lassen > Nehmt bitte zur Kenntnis, dass letzte Woche im Bayerischen Fernsehen ziemlich ausführlich darüber berichtet worden ist, es gäbe darüber sogar eine Aufzeichnung, die könnte jedermann vom Zuschauerservic sich übermitteln lassen. Bezüglich dieser "bundesweiten" Abzocke
ist es mir und noch einigen Mitstreitern gelungen einen Bundestagsabgeordneten zu einem Gespräch in dieser Angelgegenheit, aber nur mit starken zutreffenden Anschuldigungen der Verantwortlichen in unserem Staate, zu bewegen. Das Ergebnis ist sehr nüchtern, denn die ZWST ist mal Ländersache und die Landtagsabgeordneten können sich herausreden- denn die Zuständigkeiten liegen in der kommunalen Selbstverwaltung!!! Einer schiebt den schwarzen Peter auf den Andern- wenn es darum ging einen Erfolg zu betitteln, ja dann hat jeder daran mitgewirkt!
Die angedeuteten Grundgesetzverstöße werden zwar eingeräumt,deshalb ist es jedem Bürger möglich sich darüber über Gerichte zu klagen, aber Änderungen sind nur noch über das Bundesverfassunggericht zu erwirken, und das ist auch die innere Hoffnung von Politikern, denn bei unserer derzeitigen Parteienlandschaft möchte keiner der "bösen Katze" die Schellen anhängen. Wir sind im Allgäu dabei einen Verein ( mit augenblicklich 50 Gründungsmitgliedern) zu gründen um hier mal den Versuch zu unternehmen die Ungerechtigkeit irgendwie und irgendwann z kippen!

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Yvonne Winkler @, Dienstag, 17.07.2007 (vor 6450 Tagen) @ Butzmann Josef

Hallo Josef,

wir können nur gemeinsam, sprich jeder in seiner Funktion, aber mit einem gemeinsamen Ziel und Beharrlichkeit diesen bundesweiten Unsinn aller Couleur stoppen. Noch bin ich guten Mutes, auch wenn die Beschreibung von Ingrid einem die Nackenhaare zu Berge stehen lassen kann.
Und eines ist auch klar. Es bedarf eines langen Atems, denn die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Ein Jahr ist da gar nichts.

Mir scheint, Ihr seid schon auf einem guten Weg.:-)

Gruß
Yvonne Winkler

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Dienstag, 17.07.2007 (vor 6450 Tagen) @ Butzmann Josef

Hallo Josef,
das ist schon alles richtig beobachtet - die Zweitwohnungsteuer ist eine Bagatellsteuer, die von Haus aus nur die Betroffenen interessiert, die zudem meist nicht mal bei Kommunalwahlen wahlberechtigt sind.
Landtagsabgeordnete kann man schon verantwortlich machen, denn die Steuergesetzgebung der Kommunen ist diesen von den Ländern nur „verliehen“. Aber eine Eingabe an den Petitionsausschuss des jeweiligen Landes entwickelt sich schnell zur Groteske - ein frischer Kuhfladen lässt sich leichter an die Wand nageln. Letzte Instanz bleibt damit das BVerfG, das sich dann mit so einem Unfug rumschlagen muss, aber es bleibt wohl nichts anderes übrig.
Dennoch bleibe ich dabei: Die Zweitwohnungsteuer ist bereits vom BVerfG abgesegnet - seit 1983 ist sie bei entsprechender Ausgestaltung eine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Da sehe ich derzeit keine Möglichkeit, wie man da rechtlich ansetzen könnte. Allenfalls Formalien können in Einzelfällen mal eine Satzung kippen - die wird dann halt geändert und es geht munter weiter. Man muss sich nur betrachten, was aus dem Beschluss des BVerfG von 2005 geworden ist. Alle Welt (einschließlich des so oft gelobten Bundes der Steuerzahler) verkündet, dass die Besteuerung der Erwerbszweitwohnungen Verheirateter verfassungswidrig sei - was das BVerfG nie entschieden hat. Die Kommunen befreien (!) diese mit ihrer Satzung nicht mehr steuerbare Personengruppe von der Zweitwohnungsteuer, und die Gerichte (und andere) halten das für eine angemessene Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG. Bloß nicht Nachdenken, es könnte wehtun.
Fazit:
Abschaffen der Zweitwohnungsteuer auf „Erholungszweitwohnungen“ ist nur politisch möglich (Verbot bzw. Nicht-Genehmigung dieser Steuer in der jeweiligen Kommunalen Abgabenordnung - ging in Bayern ja bis 2004). Da kann ein Verein hilfreich sein - wenn er denn über die nötigen Druckmittel verfügt. Ob es aber von Erfolg gekrönt sein wird> Ich erinnere an die Sektsteuer, eine Verbrauchsteuer, die für den Aufbau der kaiserlichen Kriegsmarine eingeführt wurde. Die Sektsteuer gibt es immer noch. Dem Fiskus eine Steuer zu entreißen, ist nicht so einfach.
Gruß

Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Butzmann Josef @, Dienstag, 17.07.2007 (vor 6450 Tagen) @ Christian

Wer es glaubt wird selig, aber manchmal geschehen auch sogar nur "Wunder" man bedenke es gab in einer Zeit wo auf dem flachen Land die Elektrizität eingeführt worden ist sogar eine "Kerzensteuer" denn jeder der sich weigerte das elektische Licht zu benutzen, dafür aber Kerzen abbrennen ließ mußte schon beim Kauf die Kerzensteuer bezahlen- welche inzwischen auch abgeschafft ist , denn es gibt in Deutschland ja fast keine Kerzenzieher mehr!!!!
Wenn ich Oberstaufen lese, da kann ich nur sagen dort - so hat mir ein Oberstaufner erklärt- gehen die Uhren ziemlich anderst als sonst wo und trotzdem oder deswegen hätte angeblich der Gerichtsvollzieher sehr viel Betätigung bei ...