Widerspruchsverfahren außer Kraft

Bobbin @, Montag, 25.06.2007 (vor 6560 Tagen)

Hallo,

normalerweise kann man ja bei einem Steuerbescheid Widerspruch mit Hinweis auf ein laufendes Verfahren einlegen.

Regional wird zZt. das Widerspruchsverfahren außer Kraft gesetzt - man kann nur noch klagen, allerdings wird gleich ein Amtsgericht vorgegeben (und die entscheiden fröhlich in Eigenregie im Widerspruch zu Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, ohne eine Revision zuzulassen).

Ist das rechtens und bleibt mir nur der Klageweg>

Danke schön - Gruß Bobbin.

Widerspruchsverfahren außer Kraft

Christian @, Montag, 25.06.2007 (vor 6560 Tagen) @ Bobbin

Hallo Bobbin,
gibt es m.W. in einigen Teilen Bayerns als Modellversuch. Allerdings müsste es sich bei Steuerbescheiden um ein Finanz- oder Verwaltungs- und nicht um ein Amtsgericht handeln.
Ist rechtens und soll letztlich der Verwaltungsvereinfachung dienen und macht sogar Sinn, denn über den Widerspruch entscheiden die Städte ja auch schon in Eigenregie fröhlich im Widerspruch zu Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts. Insofern ist es konsequent, diesen Schritt zu überspringen.
Einzuräumen ist allerdings, dass in einigen Bundesländern gleich der Weg zum BVerfG geöffnet werden sollte (spart ein paar Instanzen). Würde aber auch nicht viel ändern, denn die Städte zeigen sich von dessen Beschlüssen auch unbeeindruckt. Satzung verfassungswidrig> Na und. Wir lassen alles beim Alten!
Gruß

Widerspruchsverfahren außer Kraft

Bobbin @, Montag, 25.06.2007 (vor 6560 Tagen) @ Christian

Ohne Widerspruch ist doch aber der Bescheid irgendwann rechtens. Und klagen kann ich nur über einen Anwalt.

Also ist wohl der nächste Schritt Anwalt einschalten - mit wenig Aussicht auf Erfolg ...
Gruß Bobbin.

Widerspruchsverfahren außer Kraft

Christian @, Montag, 25.06.2007 (vor 6560 Tagen) @ Bobbin

Hallo Bobbin,
die Klage „ersetzt“ den Widerspruch. Und Klagen kann man vor dem Verwaltungsgericht auch ohne Anwalt - mit genau so viel/wenig Aussicht auf Erfolg. Kostet allerdings viel Zeit und hat den Nachteil, dass man vom Richter nicht Ernst genommen wird. Ist wie überall. Rechtsanwalt ist empfehlenswert, wenn man sich das nicht antun will oder keinen hat, der sich das antut.
Ob Aussicht auf Erfolg in erster oder 2. Instanz besteht, hängt vom Einzelfall und vor allem vom Bundesland ab. In BY und NRW zahlt jeder, der bei Drei nicht auf den Bäumen ist - da hat sich alles der kommunalen Selbstverwaltungsmacht unterzuordnen. Hier kann (vermutlich) nur das BVerfG Abhilfe schaffen.
Gruß