Hinweis zur Zweitwohnungsteuer in Rostock
Für alle, die in Rostock zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden (sollen).
Die Hansestadt Rostock definiert die Wohnung als solche zwar anders als Dresden, ist in der Definition der Zweitwohnung aber nahezu identisch mit der von Dresden.
Zwar hat das VG Schwerin entschieden, dass an die Erstwohnung keine besonderen Anforderungen zu richten sind und eine melderechtliche Hauptwohnung der Wohnungsdefinition genügt, zum „Innehaben“ hat das VG aber noch nichts gesagt.
Wer also in Rostock zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wird, weil er dort mit Nebenwohnung und z.B. zu Hause bei seinen Eltern mit Hauptwohnung gemeldet ist, kann sich mit Hinweis auf die neusten Urteile des VG Dresden mit durchaus guten Erfolgsaussichten gegen diese Steuer wehren. Allerdings leitet die Rostocker Satzung das „Innehaben“ aus dem melderechtlichen Statur ab. Das ist nicht sachgerecht, und dagegen hilft auch der Beschluss des OVG RLP. Dort ist sauber und im einklang mit dem BVerfG herausgearbeitet, dass die melderechtlichen Verhältnisse nicht ausreichen, um das Innehaben einer Erstwohnung zu begründen.
Bei einem Widerspruch sollte also auf die Entscheidungen des BVerfG , die Entscheidung des OVG RLP und die jüngsten Entscheidungen des VG Dresden zur Zweitwohnungsteuer hingewiesen werden.
Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt nur der Gang zum Verwaltungsgericht.
Noch Fragen
Gruß
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