Hallo,
klar konnte die „Frau am Telefon“ zu der Frage, was denn „Innehaben“ bedeutet, keine sinnvolle Antwort erteilen. Damit muss sie sich üblicherweise nicht befassen. Denn bei der Münchener Zweitwohnungsteuer spielt das Innehaben in den seltensten Fällen eine Rolle, obwohl ausdrücklich in der Satzung steht, dass die Zweitwohnung innegehabt werden muss. Macht die Sache aber nur unnötig kompliziert.
Zum Innehaben:
So sagt der Bayer. VGH:
„Das „Innehaben“ setzt in diesem Zusammenhang die – alleinige oder gemeinschaftliche – tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an der betreffenden Zweitwohnung zumindest für einen gewissen Zeitraum voraus.“ (Bayer. VGH Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367)
So sagt das Bundesverfassungsgericht:
Danach ist üblicherweise Inhaber einer Zweitwohnung deren Eigentümer oder Mieter, der sie für seinen privaten Lebensbedarf nutzt oder zu diesem Zweck vorhält. (BVerfGE 65 325, 348).
Aus beidem zusammen lässt sich für den „mitmietenden“ Elternteil leicht die Zweitwohnungsteuerpflicht konstruieren. Und nach der Münchener Satzung muss er die Wohnung nicht nutzen, um zur Steuer herangezogen zu werden.
Nach der Münchener Satzung gilt:
„Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.“
Davon wird sich die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt nur schwer abbringen lassen. Der „mitmietende Elternteil“ kann so u.U. mit einem Zweitwohnungsteuerbescheid rechnen, während Du und Dein Freund keine Zweitwohnungstuer zahlt, weil ihr ja wohl mit Haupt- oder alleiniger Wohnung in München gemeldet sein werdet.
Insgesamt eine "wunderschöne"
Konstruktion, mit der man alle beteiligten zum Wahnsinn treiben kann.
Noch Fragen>
Gruß