Das Bundesverfassungsgericht hat einen Zweitwohnungssteuerbescheid aufgehoben, weil er die Ehe diskriminiert und Verheiratete benachteiligt.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20051011_1bvr123200.html
Allerdings wurde hier über eine beruflich genutzte Zweitwohnung verhandelt.
Gilt das Urteil auch für auch für nicht beruflich genutzte Zweitwohnungen und Zweithäuser und was so alles mit Zweitwohnungssteuern belegt wird>
Die Ungleichbehandlung trifft doch in allen Fällen zu, weil Verheiratete nur deshalb Zweitwohnungssteuern zahlen müssen, weil sie im Gegensatz zu Unverheirateten einen Hauptwohnsitz haben>
Frage zur Zweitwohnungssteuer für Verheiratete
Christian
, Sonntag, 12.08.2007 (vor 6877 Tagen) @ steffen
Hallo Steffen,
eine interessante Frage.
Grundsätzlich gilt: Verheiratete müssen - wie alle anderen auch - dann Zweitwohnungsteuer zahlen, wenn sie mehr als eine Wohnung innehaben. Das ist der Steuertatbestand.
Das BVerfG hat 2005 fallbezogen entschieden und andere Konstellationen nicht betrachtet. Danach begann die Zeit der Auslegung, bei der u.a. zwei Experten sich im Sinne der Kommunen rühmlich hervorgetan haben. Man könnte den Beschluss aber auch anders betrachten:
Der Leitsatz lautet:
„Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.“
1. Die ZWSt ist nur als Aufwandsteuer zulässig (BVerfG).
2. Der Zweck des Aufwands darf bei einer Aufwandsteuer keine Rolle spielen (BVerfG). Also spielen die beruflichen Gründe keine Rolle.
3. Ob jemand Einheimischer oder Auswärtiger ist, darf bei einer Aufwandsteuer keine Rolle spielen (BVerfG). Also ist es egal, in welcher Gemeinde sich die eheliche Wohnung befindet.
4. Das Steuersubjekt darf bei einer Aufwandsteuer keine Rolle spielen (BVerfG). Also ist der Personenstand des Steuerpflichtigen bedeutungslos.
Ergebnis:
„Wenn die jeweilige Satzung an das Melderecht anknüpft, verstößt die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer, gegen das GG.“
Nun muss man nur noch ein Gericht finden, das dieser Auslegung folgt - oder zumindest bereit ist, mal ernsthaft über den Beschluss von 2005 nachzudenken.
Gruß
Frage zur Zweitwohnungssteuer für Verheiratete
steffen
, Donnerstag, 16.08.2007 (vor 6873 Tagen) @ Christian
Hallo Christian,
vielen Dank für Deine Antwort. Ziemlich verworren, diese Rechtssprechung. Eigentlich blicke ich überhaupt nicht mehr durch.
Ich habe von 8 Jahren ein altes Fachwerkhaus gekauft zum Renovieren, um es später als Ferienhaus zu vermieten, in der Hoffnung, ein Zubrot zur Rente zu haben. Auch durch den Wald, der da noch dabei ist.
Das Fachwerkhaus war nicht zum Selbstbewohnen gedacht, weil ich dafür zusammen mit meiner Frau ein Haus in der Nähe meines Arbeitsplatzes habe und den Urlaub verbringen wir woanders.
Nun hat sich das mit dem Renovieren viel länger hingezogen, als gedacht. (Auch aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen). Weil ich 100km von diesem Fachwerkhaus entfernt wohne, muss ich jedesmal 100km hin-und zurückfahren, was natürlich für einen Berufstätigen nur an Wochenenden geht. Davon ging noch eine Menge Zeit für Wald - und die Grundstückspflege drauf. Ich bin bis jetzt nur zum Arbeiten hingefahren und trotzdem ist das Haus noch nicht in einem vermietungsfähigen Zustand. Wie es halt bei alten Häusern so ist, wenn man mit Renovieren anfängt, kommt immer mehr dazu, was man vorher nicht gesehen hat.
Seit 4 Jahren bin ich nun im Clinch mit dieser Gemeinde wegen Zweitwohnungssteuern, die ich rückwirkend für 7 Jahre zahlen soll. Gerade habe ich auf einen Widerspruch einen Brief bekommen, in dem mir zum wiederholten Male vorgehalten wird, daß meine Renovierungsarbeiten dort "besteuerbarer konsumptiver Aufwand zum Zweck der persönlichen Lebensführung" seien.
Ich hatte vorher im Widerspruch geschrieben, daß es sich um eine Kapitalanlage handelt und ich nur zur Sanierung und zur Grundstückspflege dorthin fahre.
Laut Antwort spielt das keine Rolle, weil der Steuertatbestand nicht die tatsächliche Nutzung voraussetzen würde. Es wird mir vorgehalten, daß ich mich mehrmals im Jahr dort aufhalte und ob das zur Erholung oder zur Erhaltung des Vermögens ist, hätte auf die Zweitwohnungssteuerpflicht keine Auswirkungen.
Und ich soll meinen Widerspruch zurückziehen, dann sei der kostenpflichtige Bescheid nachher billiger.
Also insgesamt weiß ich gar nichts mehr.
Die eine Sache ist, daß Kapitalanlagen steuerfrei sein sollen, aber Arbeiten zur Erhaltung des Vermögens nicht zur Kapitalanlage gehören, sondern besteuerbarer Aufwand sind.
Die andere Sache ist, daß ich dieses Theater nicht hätte, wenn wir nicht verheiratet wären. Dann gäbe es ja auch keine Zweitwohnungssteuer. So gesehen ist das eine schlichte Trauschein-Steuer.
Aber das obige Urteil wiederum bezieht sich auf eine beruflich genutzte Zweitwohnung und nicht auf ein Zweithaus, das als Rentenvorsorge gedacht war. Ich weiß deshalb nicht, ob man mit diesem Urteil argumentieren kann, weil es sich ja nicht auf eine Kapitalanlage zur Rentenvorsorge bezieht.
Die Frage ist, ob es noch einen Sinn hat, deshalb zum Rechtsanwalt zu laufen, abgesehen davon, daß ich auch keinen weiß, der sich damit auskennt.