Frage zur Zweitwohnungssteuer für Verheiratete
Hallo Steffen,
eine interessante Frage.
Grundsätzlich gilt: Verheiratete müssen - wie alle anderen auch - dann Zweitwohnungsteuer zahlen, wenn sie mehr als eine Wohnung innehaben. Das ist der Steuertatbestand.
Das BVerfG hat 2005 fallbezogen entschieden und andere Konstellationen nicht betrachtet. Danach begann die Zeit der Auslegung, bei der u.a. zwei Experten sich im Sinne der Kommunen rühmlich hervorgetan haben. Man könnte den Beschluss aber auch anders betrachten:
Der Leitsatz lautet:
„Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.“
1. Die ZWSt ist nur als Aufwandsteuer zulässig (BVerfG).
2. Der Zweck des Aufwands darf bei einer Aufwandsteuer keine Rolle spielen (BVerfG). Also spielen die beruflichen Gründe keine Rolle.
3. Ob jemand Einheimischer oder Auswärtiger ist, darf bei einer Aufwandsteuer keine Rolle spielen (BVerfG). Also ist es egal, in welcher Gemeinde sich die eheliche Wohnung befindet.
4. Das Steuersubjekt darf bei einer Aufwandsteuer keine Rolle spielen (BVerfG). Also ist der Personenstand des Steuerpflichtigen bedeutungslos.
Ergebnis:
„Wenn die jeweilige Satzung an das Melderecht anknüpft, verstößt die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer, gegen das GG.“
Nun muss man nur noch ein Gericht finden, das dieser Auslegung folgt - oder zumindest bereit ist, mal ernsthaft über den Beschluss von 2005 nachzudenken.
Gruß
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steffen,
12.08.2007
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Christian,
12.08.2007
- Frage zur Zweitwohnungssteuer für Verheiratete - steffen, 16.08.2007
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Christian,
12.08.2007