ZWS für alleinerziehende Studentin?

shinyshoes @, Montag, 13.08.2007 (vor 6512 Tagen)

Hallo,
ich werde ab Oktober in Kassel studieren. Dort wird die ZWS erhoben. Ich bin allein erziehende Mutter einer 8-jährigen Tochter. Wir leben in einer Wohnung im Haus meiner Eltern. Ich bezahle dort KEINE Miete, sondern nur meinen Teil der Nebenkosten. Da Kassel fast 80 Kilometer von meinem Wohnort entfernt ist, meine Tochter hier zur Schule geht, ihre Freunde hat und meine Familie die auf sie aufpassen kann, kommt ein kompletter Umzug nach Kassel nicht infrage.
Da ich aber weiß, dass ich ca. 1-2 mal pro Woche bis 20:00 Uhr Vorlesung habe und so spät nicht mehr nach Hause fahren kann, habe ich mir ein Zimmer im Studentenwohnheim genommen.
Ich bekomme Bafög, Kindergeld für meine Tochter und arbeite für ca. 180 Euro im Monat.
Alles in allem ist es nicht viel Geld. Nun wird ja definitiv der Bescheid auf mich zukommen und ich benötige Rat, wie ich weiter vorgehen sollte. Ich habe die hier häufiger genannten Urteile natürlich gelesen, insbesondere das Urteil des VG Lüneburg mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG könnte ja auf mich zutreffen.
Da das Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig ist, kann ich mich jedoch kaum darauf berufen. Sollte ich evtl. direkt zum Rechtsanwalt gehen>
Welche Chancen hat man bei einem solchen Verfahren und sollte man es darauf ankommen lassen oder sich einfach fügen (bin ich eigentlich nicht der Typ für)>

ZWS für alleinerziehende Studentin?

Christian @, Montag, 13.08.2007 (vor 6512 Tagen) @ shinyshoes

Hallo,
vergessen wir den Teil des Lüneburger Urteils mit dem Sozialstaatsprinzip ganz schnell. Der zieht einfach nicht.
Melderechtlich ist es richtig, die bisherige Wohnung als Hauptwohnung zu melden und das Zimmer in Kassel als Nebenwohnung.
Damit wird die Stadt Kassel irgendwann eine „Erklärung zur Zweitwohnungsteuer“ (oder wie immer sie das nennt) fordern. Dabei ist dann entscheidend, ob Du die „Wohnung im Haus der Eltern“ innehast. „Innehaben einer Wohnung“ bedeutet in ständiger, gefestigter Rechtsprechung die „tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis“ über eine Wohnung zu haben, oder, anders ausgedrückt, berechtigt die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung zu besitzen“. Dafür ist es nicht erforderlich, Miete zu zahlen oder einen Mietvertrag abgeschlossen zu haben - und umgekehrt. Wenn Deine Eltern bestätigen können, dass sie Dir den Wohnraum in ihrem Haus zur Nutzung überlassen, sich selbst aber die Verfügungsgewalt vorbehalten haben, hast Du die melderechtliche Hauptwohnung nicht inne. Das Zimmer im Studentenwohnheim kann infolgedessen keine Zweitwohnung sein.
Das entspricht auch der Kasseler Satzung, die festlegt: „Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.“
Was nichts anderes bedeutet,, dass jemand mehr als eine Wohnung innehaben muss, um eine Zweitwohnung zu haben.
, Wenn das mit der fehlenden Verfügungsgewalt so stimmt, ergibt sich daraus, dass Du nach der Kasseler Satzung von Rechts wegen nicht zu einer Zweitwohnungsteuer herangezogen werden kannst.
Außerdem hat Kassel keine Wohnungsdefinition in der Satzung - es ist also fraglich, ob sie ein Zimmer in einem Studentenwohnheim überhaupt als Wohnung ansehen (wie es so viele schäbige Kämmerer tun). Allerdings habe ich keine Erfahrung mit der Vorgehensweise der Kasseler Behörden. Vielleicht kann jemand ihm Forum da was zu beitragen>
Immer unter der Voraussetzung, dass das mit der fehlenden Verfügungsgewalt so stimmt, hast Du eigentlich nicht zu befürchten. Es ist außer der Meldung mit Nebenwohnung auch nichts zu veranlassen. Kommt von der Stadt dann die Erklärung zur Zweitwohnungsteuer, kannst Du angeben, dass die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sine der Satzung ist, weil Du die Hauptwohnung nicht innehast, sondern bei Deinen Eltern lebst. Wenn dann trotzdem ein Steuerbescheid kommt - was nicht auszuschließen ist - musst Du Widerspruch einlegen - dazu ggf. hier wieder melden. Das kann aber noch dauern.
Rechtsanwalt ist zur Zeit noch nicht erforderlich. „Fügen“ solltest Du dich aber auch nicht so einfach.
Noch Fragen>
Gruß

ZWS für alleinerziehende Studentin?

shinyshoes @, Dienstag, 14.08.2007 (vor 6511 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,
danke für deine schnelle Antwort. Es ist so, dass ich keine abgeschlossene Wohnung habe. Ich wohne im Erdgeschoss, das ist jedoch auch der Durchgang zur Wohnung meiner Eltern. Da ich ja keine Miete zahle und auch nur einen kleinen Anteil der anfallenden Nebenkosten, haben meine Eltern natürlich auch noch die Verfügungsgewalt.
Ich werde dann am besten erstmal abwarten. Was denkst du, wie lange das erste Schreiben auf sich warten lässt>

ZWS für alleinerziehende Studentin?

Christian @, Dienstag, 14.08.2007 (vor 6511 Tagen) @ shinyshoes

Hallo,
dann dürfte ja alles klar sein.
Ich habe keine Ahnung, wie fix die Behörden in Kassel arbeiten.
Die Frist beginnt mit dem Anmelden der Nebenwohnung. Eine Wartezeit von bis zu drei Monaten dürfte normal sein - es gibt aber auch Städte, die brauchen in Einzelfällen mehr als zwei Jahre.
Außerdem wäre es denkbar, dass die Stadt Personen, die mit Nebenwohnung in einem Zimmer in einem Studierenden-Wohnheim gemeldet sind, überhaupt nicht anschreibt. Ein Zimmer ist schließlich keine Wohnung. Man muss schon sehr schäbig eingestellt sein, wenn man einen „umschlossenen Raum, der zum Schlafen genutzt wird“ als eine Wohnung definiert, deren Nutzer dadurch wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demonstriert. Nur im Melderecht hat man das aus ersichtlichen Gründen anders definiert.
Also, abwarten und Tee trinken.
Gruß

ZWS für alleinerziehende Studentin?

shinyshoes @, Donnerstag, 11.10.2007 (vor 6453 Tagen) @ Christian

Hallo christian,
nun ist es soweit. Ich habe den Fragebogen zur Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer bekommen. Dort ist explizit angegeben, dass auch Studenten, die ein Zimmer in einem Wohnheim bewohnen zur Zweitwohnsitzsteuer herangezogen werden. Es ist auch explizit angegeben, dass auch ein Zimmer im elterlichen Haus (also dem Ertwohnsitz) als "Wohnung" gesehen wird.

Was also nun tun> Ich fülle nun also ganz brav den Fragebogen aus und warte auf den Steuerbescheid. Ist dieser dann da, hatte ich vor, mich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Gibt es inzwischen schon neuere Informationen, was speziell Studenten betrifft>>> Welche Erfolgschancen hätte wohl eine Klage gegen die ZWS> Soweit ich mitbekommen habe, hat bislang noch kein Student in Kassel dagegen geklagt.

ZWS für alleinerziehende Studentin?

shinyshoes @, Donnerstag, 11.10.2007 (vor 6453 Tagen) @ shinyshoes

Hier bin ich nochmal. Nachdem ich jetzt noch gestöbert habe, bin ich auf folgendes Urteil gestoßen:

[link=http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/4dd04a17de79c763c1257249004a7703/d53099682418b596c125701300370c1c>OpenDocument]Urteil Verwaltungsgericht Kassel[/link]

Das würde doch auch auf mich zutreffen. Aber ist dieses Urteil überhaupt rechtskräftig geworden. Wenn ja, warum müssen dann Wohnheim-Studenten immer noch zahlen>

ZWS für alleinerziehende Studentin?

Christian @, Donnerstag, 11.10.2007 (vor 6453 Tagen) @ shinyshoes

» Wenn ja, warum müssen dann Wohnheim-Studenten
» immer noch zahlen>
Diese Frage kann ich nicht beantworten. Vermutung:
1. In Kassel, weil sie der Stadt Kassel auf den Leim gegangen sind.
2. In anderen Städten, weil die Satzungen anders (noch verfassungswidriger) sind.
Gruß
Christian

ZWS für alleinerziehende Studentin?

shinyshoes @, Donnerstag, 11.10.2007 (vor 6453 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,
vielen lieben Dank für deine interessante Antwort. Ich werde so verfahren, wie du es geschrieben hast und melde mich wieder, wenn ich einen Bescheid bekomme. Mittlerweile bin ich da auch sehr kampflustig und würde es letztendlich (vor allem nachdem ich an vielen Stellen nachgelesen habe) gerne auf einen Prozess ankommen lassen ;-)

Sehr interessant finde ich in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes noch, dass sie explizit auf folgendes hinweisen hinweisen: "Danach ist unter einer Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen.Dazu ist es u.a. erforderlich,dass die Wohneinheit eine nach der Verkehrsauffassung zu bestimmende bestimmte Fläche nicht unterschreitet, die Räume eindeutig von anderen Räumen baulich getrennt sind und in sich eine abgeschlossene Einheit bilden, einen eigenen Zugang aufweisen sowie mindestens aus einem Zimmer, Bad und WC und Flur und Kochgelegenheit bestehen. Dagegen ist ein 13 Quadratmeter großes Appartement in einem Wohnheim mit Gemeinschaftsküche keine Wohnung im Sinne des Steuerrechts" besteht.

In der eigenen Kasseler Satzung steht hingegen, es handelt sich um eine Wohnung, wenn mehreren Auszubildenden , die zur Ausbildung in Heimen untergebracht sind (Studentenwohnheime etc.) eine gemeinsame Küche und sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Das ist ja schon an Ignoranz kaum zu überbieten.


Und eben auf dieses Urteil könnte ich mich auch berufen, denn auch ich habe "nur" ein Zimmer und muss mir Bad und Küche teilen.

ZWS für alleinerziehende Studentin?

Christian @, Donnerstag, 11.10.2007 (vor 6453 Tagen) @ shinyshoes

Hallo,

ich sagte Arroganz und Dreistigkeit, du sagst Ignoranz - es ließen sich ohne Mühe noch viele Substantive finden, um die Verfassung der K. Stadtverwaltung zu beschreiben.

Natürlich ist das - übrigens rechtskräftige - Urteil des VG Kassel mit seinen sehr gründlichen und überzeugenden Überlegungen zum Wohnungsbegriff sehr interessant, und Du kannst auch darauf zurückgreifen. Aber Grundvoraussetzung (auch in der K. Satzung) ist, dass Du - Wohnungsdefinition hin, Wohnungsdefinition her -, mehr als eine wie immer auch beschriebene Wohnung innehast. Was übrigens, davon bin ich ziemlich überzeugt, die Verwaltung der Stadt ebenfalls nicht im Geringsten beeindrucken wird. Die wollen Geld sehen!

Das mit den Studentenwohnheimen steht übrigens nicht in der Satzung - wenigstens nicht in der, die ich mir heute von der Homepage der Stadt geholt habe. Das steht in den Erläuterungen und lässt sich so auch aus der Erklärung ablesen. Aber dabei handelt es sich um Verwaltungsfantasien, die so lange Bestand haben, wie keiner dagegen vor Gericht zieht. Denn die Widersprüche bescheidet sinnigerweise die Verwaltung selbst. Da sind der Fantasie eben keine Grenzen gesetzt. Mein Fazit: Die Verwaltung der Stadt K. scheint schlecht erzogen zu sein. Sie macht nicht das, was der Ortsgesetzgeber ihr auferlegt hat. Kennt man von anderen Städten aber auch.

Gruß

Christian

ZWS für alleinerziehende Studentin?

shinyshoes @, Mittwoch, 21.11.2007 (vor 6412 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,
heute kam die Antwort der Stadt Kassel:

Wir nehmen Bezug...

"In den Urteilen wurde entschieden, das ein Student, der im haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden kann, da sein Zimmer im Haus der Eltern nicht dem steuerrechtlichen Wohnungsbegriff entsprechen würde.

Die ist jedoch unerheblich, da bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht auf den steuerrechtlichen Wohnungsbegriff abgestellt wird.

Eintscheidend ist der melderechtliche Wohnungsbegriff.

Das OVG Rheinland-Pfalz sowie das VG Lüneburg hatten in ihren Beschlüssen abweichend von einer Satzung auszugehen, wonach in dr streitgegenständlichen Steuersatzung "jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und SChlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören" als Zweitwohnung gilt.

Die vom OVG Rheinland-Pfalz und Verwaltungsgericht Lüneburg angestellten Erwägungen lassen sich jedoch auf die Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nicht übertragen, da diese Satzung weder als Haupt- noch als Nebenwohnung eine abgeschlossene Wohnung voraussetzt, sondern allein auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abstellt.

§ 15 des Hessischen Meldegesetzes definiert den Begriff der Wohnung wie folgt: "Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird".

Das Anknüpfen an das Melderecht unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern ist durch die steuerliche Gestaltungsfreiheit des Satungsgebers gerechtfertigt.

Der Begriff des "Innehabens" wird nur im Zusammenhang mit der Zweitwohnung verwendet. Die Satzung der Stadt Kassel definiert auch nur den Begriff der Zweitwohnung, nicht jedoch den der Erst- oder Hauptwohnung,

Die Voraussetzungen für das Innehaben inklusive der rechtlichen Verfügungsbefugnis müssen nur für die Zweitwohnung vorliegen. Darüber hinaus werden keine weiteren Voraussetzungen an den Wohnsitz im Allgemeinen aufgestellt, auch nicht für den Hauptwohnsitz.

Außerdem entspricht es dem Zweck der Zweitwohnungssteuer, geringere Anforderungen an den Hauptwohnsitz zu stellen. DEr Zweck der Aufwandsbesteuerung erfordert es nur, die Zweitwohnung einer genaueren Prüfung zu unterziehen, nicht jedoch die Erstwohnung.

Daher ist es konsequent, ein Zimmer in der elterlichen Wohnung nicht als zu besteuernde Zweitwohnung zu betrachten. Umgeehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses Zimmer als Hauptwohnung in Betracht kommt. Denn das Anmieten einer Zweitwohnung ist für sich Ausdruck besonderen Aufwandes, während sich die Qualität des Erstwohnsitzes steuerlich neutral verhält.

Die Zweitwohnung ist davon isoliert zu betrachten. Nur ihre Qualität entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Steuerpflicht.

Wir bitten nochmals um Rückgabe der beigefügten und ausgefüllten Erklärung bis zum 17.12."


So, das ist also der Salm der Stadt Kassel. Was hälst du davon>

ZWS für alleinerziehende Studentin?

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 21.11.2007 (vor 6412 Tagen) @ shinyshoes

Christian ist nicht einsatzfähig, darum werde ich darauf antworten.

Meine wirkliche Meinung über den Salm spare ich mir. Es wäre schön, würde eine Stadt wie Kassel sich einer sauberen Sprachregel bedienen und nicht Wohnsitze und Wohnungen durcheinanderwerfen.

Um den Wohnungsbegriff geht es überhaupt nicht, allenfalls im Nebenschluss.

Im Grunde kann man dieselben Gründe, die wir hier zu den melderechtlichen Zweitwohnungsteuersatzungen von uns geben mit kleinen Abwandlungen auf alle anderen übertragen.
Es würde zu weit führen, die unsaubere Satzungskonstruktion juristisch auseinanderzutröseln. Aber es lässt sich machen und ist vom VG Düsseldorf, wie man unter "das Aktuelle "nachlesen kann in unserem Sinne entschieden worden.

Man kann m.E. in einer Satzung nicht nur festlegen, wie eine Zweitwohnung besteuert wird, ohne die Bedingungen für eine Erstwohnung zu definieren, die aus meiner Sicht denen einer Zweitwohnung entsprechen müssen, also gleiche Definition für beide Wohnungen.

Gruß
Yvonne Winkler

ZWS für alleinerziehende Studentin?

Christian @, Donnerstag, 11.10.2007 (vor 6453 Tagen) @ shinyshoes

Hallo,
erst Mal herzlichen Dank für den Hinweis auf das Urteil des VG Kassel. Bei der Klage kann es sich sehr wohl um einen Studenten handeln, der in einem Wohnheim wohnte. Aber es ist trotzdem für Dich ziemlich belanglos.
Ich habe mir Satzung, Erklärung und Erläuterungen zu häufig gestellten Fragen noch mal ganz frisch angeguckt und muss verblüfft zugeben: Die Stadt ist immer noch so dreist wie in der Zeit, als ein Herr Eichel dort Oberbürgermeister war.
Die Stadt darf von Dir nicht einmal auf der Grundlage ihrer Satzung eine Zweitwohnungsteuer verlangen. Wie haben bereits festgestellt, dass Du mit Deiner Tochter im Haus Deiner Eltern lebst, ohne dort eine eigene Wohnung innezuhaben. Da Du Dich dort vorwiegend aufhältst/aufhalten wirst, ist das Deine melderechtliche Hauptwohnung, das Zimmer im Wohnheim ist melderechtskonform Deine Nebenwohnung. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Das ist korrekt so, bedeutet aber im Klartext - und bisher hat da noch kein Gericht anders entschieden, dass Du die Hauptwohnung (= Erstwohnung) innehaben musst, um überhaupt eine Zweitwohnung haben zu können. Deine Wohnung in Kassel - die Du als Mieterin innehast - ist und bleibt mangels Erstwohnung eine schlichte, nicht steuerbare Nebenwohnung.
Der Haken, und die Dreistigkeit der Stadt Kassel liegen nun darin, dass die Stadt mit einem miesen Trick Nebenwohnungen besteuern will, obwohl ihre Satzung das nicht hergibt. Denn in den Erläuterungen zu häufig gestellten Fragen wird plötzlich die Nebenwohnung mit der Zweitwohnung gleichgesetzt und auch noch mit dem in diesem Zusammenhang völlig irrelevanten „Zweitwohnsitz“ hinterlegt. Diese - wohl bewusste - Sprachverwirrung setzt sich dann in der Erklärung zur Zweitwohnungsteuer fort. Da wird bei der Hauptwohnung nur nach der Adresse gefragt, und dann geht es nur noch um die „Zweitwohnung“ (die in Wirklichkeit nur eine Nebenwohnung ist) - die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse werden überhaupt nicht abgefragt und folglich auch nicht geprüft. Wer im guten Glauben dieses Fragebogen ausfüllt, hat eine Steuerbescheid an der Backe, bevor er „KA… „ sagen kann.
So, das war eine Erläuterung zu der Vorgehensweise dieser Stadtverwaltung.
Was bleibt Dir zu tun>
Mit Recht weist die Stadt darauf hin, dass die „Erklärung zur ZWSt“ abgegeben werden MUSS. Darauf hat sie Anspruch, und man sollte Sie beim Wort nehmen - so wie es geschrieben steht. Fülle also wie folgt aus:
- alle Angaben zur Person
- kreuze bei „Angaben zur Zweitwohnung, 07“ das Kästchen „Sonstiges“ an und trage ein: „Ich habe keine Zweitwohnung inne (§ 2 Abs. 2 Ihrer Satzung)“
- Datum und Unterschrift (womit Du nur bestätigst, dass Du die Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hast).
Alle übrigen Felder solltest Du entwerten, da sie sich ja nur auf die „Zweitwohnung“ beziehen, die Du ja nicht innehast.
Dann hat die Stadt Kassel den Schwarzen Peter und muss sich irgendwie erklären. Wie sie das tun wird, ist zu erahnen. Aber sie wird immer schlechte Karten haben. Sollte sie das tun, was Städte in ihrer grenzenlosen Arroganz in solchen Fällen zu tun pflegen, bekommst Du irgendwann einen auf Schätzung beruhenden Steuerbescheid, gegen den Du Widerspruch einlegen musst. Dazu brauchst Du immer noch keinen Anwalt. Formulierungshilfe gibt es hier.
Sollte ich mich bei der Einschätzung des städtischen Verwaltungsgehabes geirrt haben, hörst Du überhaupt nichts mehr von der Stadt. Was allen viel Arbeit und Ärger ersparen würde.
Also, lasse Dich nicht ins Bockshorn jagen, gebe der Stadt Kassel, was der Stadt Kassel ist und studiere in Ruhe weiter. Noch gibt es keinen Grund zur Beunruhigung.
Noch Fragen
Gruß
Christian