Mysterium der Zweitwohnungsteuer

Christian @, Freitag, 24.08.2007 (vor 6354 Tagen)

Hallo Hannelore,
das Mysterium der Zweitwohnungsteuer ist so komplex, dass die handelnden Personen im Landtag das immer noch nicht begriffen haben (der Engel mit der erleuchtenden Botschaft sitzt noch im Biergarten). Was da abgeht, ist eine Provinzposse erster Güte. Nach dem Motto: „Wir wissen nicht, was wir tun, aber das wollen wir mit aller Kraft!“
Wenn ich die Verlautbarungen so lese, fühle ich mich immer an Goethes Zauberlehrling erinnert. Die Geister, die sie gerufen haben, werden sie nun nicht mehr los.
Aber eines muss man der bayerischen Gerichtsbarkeit zu Gute halten:
Mit seiner Entscheidung zur Augsburger „Zweitwohnungsteuersatzung“ vom 14. Februar 2007 (2007 - 4 N 06.367) hat der 4. Senat des Kgl. Bayer. V.-Gerichtshofs wenigstens deutlich gemacht, wo die Unterschiede liegen und darüber hinaus juristische Glanzlichter gesetzt, vor denen der Rest der Republik sich gefälligst ehrfurchtsvoll zu verneigen hat. Ich denke da besonders an:
1. Die Feststellung „Ist eine Wohnung melderechtlich als Nebenwohnung erfasst, handelt es sich mithin stets und uneingeschränkt um eine Zweitwohnung im steuerrechtlichen Sinn“ (zwar nicht im Sinne des BVerfG, aber immerhin).
2. Die Erkenntnis, dass der Satzungsgeber an die Qualität der Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinn mit der Formulierung „wer eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat“ keine strengeren Anforderungen gestellt hat, als sie das Melderecht mit den Merkmalen des Beziehens, des Auszugs und der überwiegenden Benutzung enthält („Innehaben im melderechtlichen Sinn“ - auf die Rechtmäßigkeit dieser Norm muss man erst Mal draufkommen).
3. Die Feststellung, dass in der Satzung mit der Befreiung von Personen, die nach dieser Satzung überhaupt nicht besteuert werden dürfen, dem Beschluss des BVerfG von 2005 „hinreichend Rechnung“ getragen wird (das halten nicht mal Juristen mit deutlicher Verwaltungsabhängigkeit für tragbar).
4. Die Feststellung dass die Zweitwohnungsteuer örtlichen Charakter hat, weil sie in ihren unmittelbaren Wirkungen nicht über das Gebiet der steuererhebenden Gemeinde hinausgeht (dass das nicht stimmt, haben inzwischen sogar einige der verantwortlichen Landespolitiker begriffen).

Gespannt sehe ich auch der Entscheidung entgegen, die dieser Senat trifft, wenn er über die erste Satzung zu befinden hat, nach der auch die Nebenwohnung nur „im melderechtlichen Sinn innegehabt“ werden muss (z.B. Fürth). In NRW ist man da schon weiter - da gibt es die zimmerlose „Erstwohnung“.:-P

Gruß