Hallo Mark,
so falsch war die Meldung der Kölner Nebenwohnung unter Umständen gar nicht - bei 9 Monaten Arbeitszeit in Köln kann da über das Jahr leicht eine andere Hauptwohnung „plausibel“ gemacht werden, die Du Dich überwiegend genutzt hast.
Wenn Du den Mietvertrag noch hast, kannst Du relativ leicht und einen gut nachgewiesenen Widerspruch gegen die Schätzung und die Höhe des Steuerbetrages einlegen. Müsste eigentlich erfolgreich sein, aber bei den Kölner kann man nie wissen. Wenn Du den Mietvertrag nicht mehr hast, geht es natürlich auch, aber den Widerspruch können die Kölner leichter zurückweisen.
Köln besteuert de facto das Nutzen einer Nebenwohnung. Dabei ist entscheidend, von wann bis wann Du mit Nebenwohnung gemeldet warst. Wenn Du Dich nicht vor oder am 1.1. gemeldet hast, sondern im Laufe des Januars, beginnt die Steuerpflicht am 1. Februar. Wenn Du Dich während des Monats abgemeldet hast, endet die Steuerpflicht mit Ablauf dieses Monats. Prüfe also auch, ob der Zeitraum der Veranlagung richtig ist. Außerdem: wenn das Zimmer möbliert oder teilmöbliert war, muss von der Nettokaltmiete noch ein Abschlag vorgenommen werden. Da wäre u.U. wieder der Mietvertrag gefragt.
Bei der Sachlage kannst Du die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantragen und den Widerspruchsbescheid abwarten, ehe Du zahlst. Kann aber sein, dass die Kölner sich mit der Erledigung Zeit lasen und lieber mahnen.
Eine andere Sache ist grundsätzlicher Natur:
Die Besteuerung des Nutzens von Nebenwohnungen als fingierte Zweitwohnung wird in der Rechtsprechung nur von den Ländern NRW und BY als rechtmäßig erachtet. In anderen Bundesländern und nach der Rechtsprechung der Bundesgerichte muss man mehr als eine Wohnung innehaben, um zur Zweitwohnungsteuer herangezogen zu werden. Da befinde ich mich in guter Gesellschaft, wenn ich behaupte, die Kölner Satzung ist verfassungswidrig. Sagt im Prinzip sogar das Verwaltungsgericht Köln, schert sich aber ansonsten nicht darum. Aber eine Klage gegen diese willkürlich erhobene Steuer ist auch aus grundsätzlichen Erwägungen machbar. Muss aber vorerst nicht in Deinen Widerspruch. Bestenfalls als Einleitung „Abgesehen davon, dass ich die Wirksamkeit Ihrer Satzung grundsätzlich bezweifle, …“
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Gruß
Christian