Schätzungbescheid und Zahlungspflicht

Mark @, Montag, 17.09.2007 (vor 6981 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe noch kleine Fragen zum Verhalten im Anschluss an den Schätzbescheid zur Zweitwohnungssteuer. Weiss jemand etwas dazu>

Ich habe einen Bescheid bekommen der geschätzt wurde und (natürlich) viel zu hoch angesetzt ist. Ich werde allgemein Widerspruch einlegen und auch die Aufschiebung und Vollziehbarkeit beantragen.

[Im Prinzip hatte ich gar keinen Erstwohnsitz, sondern war(leider) falsch gemeldet. (Ich war gelegentlich bei den Eltern zu Besuch max. 2 Tage und nicht mal mehr im eigenen Zimmer)]

Wenn ich nun jetzt widerspruch einlege,
1) sollte ich nur allgemein Widerspruch einlegen oder direkt auch erwähnen, dass die Steuer falsch berechnet ist
2) muss ich trotzdem den geforderten Betrag sofort zahlen, auch wenn ich Aufschiebung beantrage>
3) wenn ich zahlen muss, kann ich auch nur den richtigen niedrigen Teil, den ich berechne, zahlen>

Eine kurze Antwort wäre super!
Gruss Mark

Schätzungbescheid und Zahlungspflicht

Christian @, Montag, 17.09.2007 (vor 6981 Tagen) @ Mark

Hallo Mark,
ohne die Satzung zu kennen, lässt sich nicht viel sagen.:-(
Hast Du von der Stadt eine Erklärung zur Zweitwohnungsteuer erhalten, ausgefüllt und abgegeben>
Wenn ja, welchen Mietbetrag hast Du eingetragen>
Wie viele Zimmer hatte die Zweitwohnung>
Gruß
Christian

Schätzungbescheid und Zahlungspflicht

Mark @, Montag, 17.09.2007 (vor 6981 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

danke für Deine Antwort! Deinen Name liest man häufiger in diesem Forum mit vielen wertvollen Informationen. Ist sicher sehr hilfreich für viele hier!!!!

Es geht bei mir um die Kölner Satzung. Die Wohnung in Köln ist 40qm gross hat ein Zimmer. Das Steueramt hat 60qm geschätzt und will vom Jan-Sept05 510EUR an Steuern haben. Ich war in dem Zeitraum berufstätig. War wie geschrieben ein paar Mal bei meinen Eltern zu Besuch aber fälschlicherweise dort noch mit Erstwohnsitz gemeldet.

Abgegeben hatte ich das Formular 2x mit der Info, dass es in Köln keine Zweitwohnung war und ich deshalb nichts zu zahlen habe.

Daher meine Fragen oben, ob ich die Forderung bei Widerspruch und Aufschiebungs- bzw. hebungsantrag zu zahlen habe. Oder kann ich, für den Fall, dass ich zahlen muss den Betrag interpolieren und nur für die 40qm zahlen>

Wäre klasse, wenn Du nochmal Stellung nehmen könntest!
Gruss Mark

Schätzungbescheid und Zahlungspflicht

Christian @, Montag, 17.09.2007 (vor 6981 Tagen) @ Mark

Hallo Mark,

so falsch war die Meldung der Kölner Nebenwohnung unter Umständen gar nicht - bei 9 Monaten Arbeitszeit in Köln kann da über das Jahr leicht eine andere Hauptwohnung „plausibel“ gemacht werden, die Du Dich überwiegend genutzt hast.;-)

Wenn Du den Mietvertrag noch hast, kannst Du relativ leicht und einen gut nachgewiesenen Widerspruch gegen die Schätzung und die Höhe des Steuerbetrages einlegen. Müsste eigentlich erfolgreich sein, aber bei den Kölner kann man nie wissen. Wenn Du den Mietvertrag nicht mehr hast, geht es natürlich auch, aber den Widerspruch können die Kölner leichter zurückweisen.

Köln besteuert de facto das Nutzen einer Nebenwohnung. Dabei ist entscheidend, von wann bis wann Du mit Nebenwohnung gemeldet warst. Wenn Du Dich nicht vor oder am 1.1. gemeldet hast, sondern im Laufe des Januars, beginnt die Steuerpflicht am 1. Februar. Wenn Du Dich während des Monats abgemeldet hast, endet die Steuerpflicht mit Ablauf dieses Monats. Prüfe also auch, ob der Zeitraum der Veranlagung richtig ist. Außerdem: wenn das Zimmer möbliert oder teilmöbliert war, muss von der Nettokaltmiete noch ein Abschlag vorgenommen werden. Da wäre u.U. wieder der Mietvertrag gefragt.

Bei der Sachlage kannst Du die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantragen und den Widerspruchsbescheid abwarten, ehe Du zahlst. Kann aber sein, dass die Kölner sich mit der Erledigung Zeit lasen und lieber mahnen.

Eine andere Sache ist grundsätzlicher Natur:
Die Besteuerung des Nutzens von Nebenwohnungen als fingierte Zweitwohnung wird in der Rechtsprechung nur von den Ländern NRW und BY als rechtmäßig erachtet. In anderen Bundesländern und nach der Rechtsprechung der Bundesgerichte muss man mehr als eine Wohnung innehaben, um zur Zweitwohnungsteuer herangezogen zu werden. Da befinde ich mich in guter Gesellschaft, wenn ich behaupte, die Kölner Satzung ist verfassungswidrig. Sagt im Prinzip sogar das Verwaltungsgericht Köln, schert sich aber ansonsten nicht darum. Aber eine Klage gegen diese willkürlich erhobene Steuer ist auch aus grundsätzlichen Erwägungen machbar. Muss aber vorerst nicht in Deinen Widerspruch. Bestenfalls als Einleitung „Abgesehen davon, dass ich die Wirksamkeit Ihrer Satzung grundsätzlich bezweifle, …“:-D

Noch Fragen

Gruß

Christian

Schätzungbescheid und Zahlungspflicht

Mark @, Dienstag, 18.09.2007 (vor 6980 Tagen) @ Christian

Hi Christian,

besten Dank für die Infos.

Vielleicht noch abschliessend:
Wenn ich nun vorerst Widerspruch einlege und Aufschiebung beantrage muss ich dann auf eine Mahnung hin zahlen>

Ist es allenfalls günstiger erst mal zu zahlen, weil der in Frage stehenden Betrag ggf. verzinst (>) zurückgezahlt würde, dadurch dass gezahlt ist, aber nicht ansteigt wegen Mahngebühren und so>

Kann man Dich auch um direkte Hilfe bitten, die Formalitäten anzupacken> :-D

Gruss Mark

Schätzungbescheid und Zahlungspflicht

Christian @, Dienstag, 18.09.2007 (vor 6980 Tagen) @ Mark

Hallo Mark,

das ist reine Nervensache, ob man bei einer Mahnung zahlt oder nicht. Die andere Möglichkeit besteht natürlich auch - termingerecht zahlen und auf den Widerspruchsbescheid hoffen bzw. ggf. klagen. Spart zumindest weiteren bürokratischen Kleinkrieg, der schnell eskalieren kann. Ist letztlich auch eine Frage, wie ruppig man mit einer „unerzogenen Verwaltung“ umgehen will.
Da ich mich mit dem Brauchtum der deutschen Stämme bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer befasse, sammle ich natürlich Einzelfälle und kann aus diesem Blickwinkel natürlich auch helfen. ;-)
Aber: Ein Widerspruch macht bei dem Verhalten der Kölner Verwaltung wohl nur dann Sinn, wenn man bereit ist, ggf. auch zu klagen.
Gruß
Christian

Schätzungbescheid und Zahlungspflicht

Mark @, Mittwoch, 19.09.2007 (vor 6979 Tagen) @ Christian

Hi Christian,

wenn ich das richtig blicke, hängt es auch bei mir viel davon ab, ob es eine (eigene) Hauptwohnung geben muss, damit eine Nebenwohnungssteuer anfallen kann. Da hier die Ansicht auf OVG Ebene unterschiedlich ausgelegt wird, interessiert mich schon noch, was auf höhrer Ebene dabei rauskommt.

Daher bin ich auch bereit zu klagen!

Somit kannst Du mich in Deine Einzelfalldatei aufnehmen, wenn das für Dich interessant ist> :-)

Danke nochmal bis hierher für den wertvollen Input!
Gruss Mark