Zwst-Steuerabrechnung ???

Butzmann Josef @, Donnerstag, 20.09.2007 (vor 6980 Tagen)

Hätte mal die Frage zu klären, wie im Regelfall die Berechnung der Steuer erfolgen kann oder gibt es hier wieder Unterschiedlichkeiten in den Satzungen > obwohl Satzungen nicht immer einfach zu lesen und zu deuten sind. Wenn ich mich nicht täusche, so habe ich irgendwo mal gelesen, dass die Steuerfestsetzung immer zum 1. d. Monats( also Beginn) und zum letzten des Folgemonats zu handhaben sei> Die Satzung (Bayerische Mustersatzung) erwähnt zwar, dass bei Nutzung über 30 Tage 25 % der Jahreskaltmiete zur Zahlung fällig sei!
Beispiel ein Feriengast mietet in einem Ort- der die Zwst erhebt eine Fewo für die Zeit vom 25. bis zum 5.des Folgemonats! Wie ist nun die Abrechnung korrekt 10 Tage oder über 30 Tage>>
Irgendwo müsste doch so etwas generell geregelt sein oder kann hier jede Kommune bzw. jeder Sachbearbeiter selbst es festlegen.

Zwst-Steuerabrechnung ???

Christian @, Donnerstag, 20.09.2007 (vor 6980 Tagen) @ Butzmann Josef

Hallo,

natürlich sind die Satzungen unterschiedlich - wie könnte es auch anders sein.:-)
Gängige Berechnungsmodelle
- Beginn Steuerpflicht: Entweder zum 1. des laufenden Monats oder des Folgemonats, in dem die Wohnung als Zweitwohnung beurteilt wird,
- Ende der Steuerpflicht: Mit Ablauf des Kalendermonats oder des Vormonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt,
- Einige Satzungen haben statt des Monatszeitraums auch das Kalendervierteljahr als Grundlage für die Entstehung der Steuerpflicht.
Das kann jede Kommune selbst festlegen. Die Bearbeiter sind an die Satzungen gebunden und haben diese in strikter Legalität umzusetzen. Problematisch wird es nur dann, wenn die Satzungsgeber selbst nicht wissen, was sie tun (Regelfall; dazu Zitat aus dem NRW-Justizministerium: „Das Kreuz mit der kommunalen Gesetzgebungsbefugnis ist einfach, dass die Kommunen damit nicht umgehen können.“).

In den bayerischen Satzungen, die ich gelesen habe, ist eine tageweise Abrechnung nicht vorgesehen, als Mindestgröße ist immer der Monat festgelegt. Zwar haben einige Satzungen (z.B. Aschau oder Garmisch) auch eine Staffelung von „bis zu zwei Wochen“ vorgesehen (=25%), das ist aber insofern Unsinn, weil gem. der jeweiligen Satzung die Steuerpflicht zum 1. des laufenden Monats beginnt und mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt, endet. Damit ergibt sich als Mindestgröße „bis zu einem Monat“ = 50%.

Wer z.B. am 30. April frohgemut seine Ferienwohnung bezieht und am 1. Juni seinen Aufenthalt beendet, wäre in Aschau oder Garmisch mit 75% der Jahresrohmiete steuerpflichtig. Beendet er seinen Aufenthalt schon am 1. Mai, werden nur 50% fällig. Da kommt bestimmt Freude auf. Aber in ihrer übergroßen Weisheit halten die Kommunen dem Touristen ein Hintertürchen weit offen. Bei einer Buchung bei einem Vermieter mit Eintrag im gemeindlichen Unterkunftsverzeichnis, geht die Kommune auch unter Verlängerung des Aufenthalts auf bis zu 8 Wochen, ZUNÄCHST nicht von einer Zweitwohnungssteuer-Pflicht aus. Wer da als Tourist bei einem „Vermieter ohne Eintrag im gemeindlichen Unterkunftsverzeichnis“ bucht, ist eben selbst schuld. Den Gleichheitssatz wird der bay. VGH nicht als verletzt ansehen, denn durch diese Verfahrensweise werden ja ungleiche Sachverhalte aus sachlichen Gründen auch ungleich behandelt.:-(

Dabei bin ich mir nicht mal sicher, ob diese Veranlagungspraxis nicht auch noch höchstrichterlich abgesegnet wird - denn schließlich fällt das eindeutig in den Rahmen der kommunalen Gestaltungsfreiheit zur Deckung ihres Finanzbedarfs.
So hat der bayer VGH 2006 zu diesem Thema entschieden:
[blockquote] Der kommunale Satzungsgeber hat sich für eine pauschalierende Regelung entschieden, die als solche nicht zu beanstanden ist. Der Normgeber ist bei einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei hat der Normgeber einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. In diesem Rahmen ist auch eine pauschalierte Erfassung des tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig.
[…] Der Senat verkennt nicht die der Staffelung immanenten Sprünge der Steuerbelastung, diese sind aber sachlich gerechtfertigt. Der gewählte Steuersatz darf nicht getrennt von dem Steuermaßstab als korrelierender Bezugsgröße gesehen werden. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wurde diese Kombination von Steuermaßstab und -satz bewusst gewählt, um Unschärfen bei der exakten Quantifizierung der Jahresnettokaltmiete im jeweiligen Einzelfall abzumildern. ..... [/blockquote]:-D
Wie obergerichtlich festgestellt, geht es also um das Abmildern von Unschärfen - um nichts anderes. Und die bisherige Spruchpraxis des VGH geht „mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung konform“ (Jochen Mehler, Stv Landesanwalt BY).:-|

Noch Fragen

Gruß

Christian

Zwst-Steuerabrechnung ???

Butzmann Josef @, Donnerstag, 20.09.2007 (vor 6980 Tagen) @ Christian

Dankeschön lieber Christian, in welchen bayerischen Gerichtsentscheidungen kann man denn das finden mit den 8 Wochen oder kürzer bei Einmietung bei einem Vermieter mit Eintrag im öffenlichen..... >> gibt es wo ein Aktenzeichen>

Gleichheitsgrundsätze vollkommen ignoriert oder bewusst eine bestimmte Kategorie zum "Abschuß" oder "abmelken" im Visier auch per unabhängigem Gerichtsgebahren >>
Gruß Butzmann

Zwst-Steuerabrechnung ???

Christian @, Donnerstag, 20.09.2007 (vor 6980 Tagen) @ Butzmann Josef

Hallo,

da gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen. Der einzige mir bekannte Rechtsstreit in so einer Angelegenheit endete mit einem Vergleich.
Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus der jeweiligen Satzung - Beginn/Ende der Steuerpflicht.
Die vornehme Zurückhaltung der Kommunen bei „Vermietern mit Eintrag im gemeindlichen Unterkunftsverzeichnis“ erfährt man nur, wenn man bei der Kommune selbst scheinheilig nachfragt. Das ist insofern zumindest nachvollziehbar, als diese eingetragenen Vermieter m.W. an die Gemeinde zahlen müssen - in den mir bekannten Fällen 5 EURO pro Tag und Gast. Ob die Kommunen allerdings gut beraten sind, auch die Touristen auf diese Art auszunehmen, ist für mich mehr als fraglich. Ich halte es auch für grundsätzlich rechtswidrig, denn ein Tourist hat die Ferienwohnung nicht im eigentlichen Sinn inne. In BY dürfte meine Auffassung allerdings nicht gerichtlich durchsetzbar sein.
Ich hatte deswegen schon mehrfach empfohlen, dass man hier am besten „mutwillig“ auf dem Rechtsweg so lange rumtrampelt, bis es in der Presse verbraten wird. Die Negativ-Reklame ist der einen oder anderen Kommune dann doch vielleicht unangenehm. Mi der Besteuerung von Ferienwohnungsbesitzern hat das nichts zu tun.
Und das mit dem Gleichheitsgrundsatz ist auch so eine Sache. Wenn man Allen Alles nimmt, ist es auch eine Art von Gleichbehandlung. Die wurde im Sozialismus ja schon „erfolgreich praktiziert“, da waren (fast alle) gleich. An den Ergebnissen leiden wir heute noch.
Der 2. Pfeil wäre die Entscheidung des BVerfG von 2005. Da haben es die Kommunen bisher gut verstanden, vom Kern des Urteils abzulenken und die Gerichte von ihrer Auffassung zu überzeugen. Zu nennen wären da besonders die Nebelwerfer Norbert Meier (dRDaE) und Dr. (vielleicht auch schon Professor) K.-A. Schwarz mit ihren Artikeln zu der Tragweite des Beschlusses. Etwas kritischer dazu, aber auch am Kern vorbei, der Erfinder der Ferienwohnungsteuer, Prof. Dr. H.W. Bayer (nomen est omen>).

Gruß

Christian