Verwaltungsgericht Lüneburg
anwalt.tv schreibt heute über ein wichtiges urteil des VG lüneburg:
Keine Zweitwohnungssteuer für Studentenbude
Für eine «Studentenbude» muss keine Zweitwohnungssteuer bezahlt werden. Ist der Studierende mit seinem Hauptwohnsitz noch bei den Eltern gemeldet, dann darf die Universitätsstadt keine Steuern verlangen. Das entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 5 A 118/04), berichtet die in Köln erscheinende Zeitschrift «Capital» (Ausgabe 11/2005). Voraussetzung ist, dass der Student bei den Eltern nicht tatsächlich über eine eigene Wohnung mit Küche und eigenem Bad verfügt.
Das Gericht stellte fest, dass für eine Zweitwohnung erstmal eine Erstwohnung nötig ist. In dem verhandelten Fall hatte eine Studentin gegen die Stadt Lüneburg geklagt, die von ihre Zweitwohnungssteuer verlangte. Im Hauptwohnsitz war sie in Celle gemeldet, wo sie ein Zimmer in der Wohnung der Mutter bewohnte. Die Richter entschieden für die Klägerin. Denn das Kinderzimmer sahen sie nicht als Erstwohnung der Studentin an.
Fehlerhaft war die Erhebung der Steuer den Richtern zufolge auch deshalb, weil die Stadt einen Erlass wegen Unbilligkeit hätte prüfen müssen: Die Steuer sei eine Abgabe für wirtschaftlich leistungsfähige Menschen, die sich zwei Wohnungen leisten können. Die Studentin jedoch bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ihre Wohnung am Universitätsort ist schlichte Notwendigkeit. Dies sei offensichtlich und hätte die Stadt zu einer Überprüfung ihrer Steuerforderung drängen müssen, auch ohne einen besonderen Antrag der Studentin.
Verwaltungsgericht Lüneburg
Bloß kurz der Hinweis, daß das in der »CAPITAL« angegebene Urteil des VG Lüneburg noch nicht rechtskräftig ist. Die Stadt Lüneburg hat Berufung eingelegt (Aktenzeichen des Berufungsvrfahrens: OVG Lüneburg, 13 LC 91/05)
Viele Grüße
der »andere« Thomas
Verwaltungsgericht Lüneburg
Schaut euch mal dieses Urteil an, vielleicht hilft's ja dem einen oder anderen:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp>Ind=0550020040000345%20B
Kurzfassung:
Es liegt auf der Hand und ist offenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Vorhalten einer zweiten Wohnung am Standort der Universität nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, was die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer rechtfertigt.
Bezieht beispielsweise ein Student, der eine Zweitwohnung am Universitätsstandort Lüneburg unterhält, Leistungen nach dem BAföG und finanziert damit sein Studium und die Miete seiner weiteren Wohnung, so ist offensichtlich, dass von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Rede sein kann. In diesen Fällen drängt sich die Prüfung, ob die Festsetzung der Zweitwohnungssteuern nach Lage des Falles unbillig ist, auch ohne ausdrücklichen Antrag auf. Dass dies auch aus Rechtsgründen zu einer Befreiung von der Steuerpflicht führen kann, hat des Finanzgericht Bremen in seinem Urteil vom 1. Februar 2000 (AZ: 299283 K 2, KStZ 2000, 171(173)) damit begründet, dass "aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zwingend abzuleiten (sei), dass Studenten, die Leistungen nach dem BAföG erhalten, von der Zahlung der Zweitwohnungssteuer generell befreit sein" müssten.
MfG
Verwaltungsgericht Lüneburg
Was ist eigentlich mit dem vom Thomas Weihermüller am 26.05.2005 angesprochenen Berufungsverfahren (OVG Lüneburg, 13 LC 91/05) zum Urteil des VG Lüneburg> Da ging es doch darum, ob Studenten Zweitwohnungssteuer zahlen müssen oder nicht, wenn sie die Hauptwohnung bei ihren Eltern haben und dort nur ein Zimmer besitzen. Gibt es da was neues> Ich dachte das Urteil soll noch dieses Jahr kommen>
Verwaltungsgericht Lüneburg
da nun die Lage ernst wird (in 6 Wochen soll die Satzung zur Zweitwohnsitzsteuer rechtsgültig werden), frage ich mal direkt.
Sie haben gesagt, das Urteil von Lüneburg zur Klage einer Studentin sei noch nicht rechtsgültig, und es sei noch ein Urteil aus Karlsruhe (ich nehme an vom BVG) dieses Jahr zu erwarten.
Ein Urteil aus Karlsruhe am 11.10. ließ sich lediglich über die Situation bei Verheirateten aus, äußerte sich aber nicht zur Sachlage bei Studenten. Muss das Finanzamt nun im Einzelnen prüfen, ob ein Bürger mit Zweitwohnsitz in einer Stadt zur ZW-Steuer veranlagt werden kann>
Können Sie sagen, wie die rechtliche Lage zur Zeit aussieht und es ein Urteil gibt, dass sich eindeutig zur ZW-Steuerpflicht bei Studenten äußert.
Ich würde doch gerne wissen, ob mir anfang nächsten Jahres nun ein solcher Bescheid ins Haus weht, und ob ich eine Möglichkeit zum Widerspruch habe (z.B. mit dem Lüneburger Argument, dass mein Hauptwohnsitz keine Wohnung im Eigentlichen Sinne – ohne eigene Küche oder Bad – ist, und dass deshalb keine Zw-Steuer verlangt werden kann).
Ein großes Danke an den Verfasser dieser Seite! Es gibt leidergottes ansonsten wenig Möglichkeiten, sich zu diesem Thema auch für Nicht-Juristen verständlichen Rat zu holen.
MfG
Sebastian
Verwaltungsgericht Lüneburg
Auch Studenten ohne eigenes Einkommen und Vermögen sind von der Steuer nicht ausgenommen. Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofes sind die Abgaben so gering, dass dadurch die wirtschaftliche Existenz der Studenten nicht gefährdet wird. Oftmals besteht zudem die Möglichkeit, der Abgabe durch eine Änderung von Erst- und Zweitwohnsitz zu entgehen (Urteil des Bundesfinanzhofes, Az.: II B 50/04).
Eine Entscheidung des OVG Lüneburg in der Sache 13 LC 91/05 (zu dem hier auf dieser Seite wiederholt erwähnten Urteil des VG Lüneburg) gibt es noch nicht. Die Richter werden sicher erst den Spruch aus Karlsruhe abgewartet haben.
Verwaltungsgericht Lüneburg
Lieber Herr Weihermüller,
ich finde nicht, dass die Abgaben so gering sind, dass dadurch meine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet ist, schließlich bekomme ich nicht umsonst Bafög. Zudem wird sich das Bafög auch nicht um die Zweitwohnungssteuer erhöhen (ich werde diesbezüglich nochmal beim Studentenwerk nachfragen). Ich frage mich, wieso Studenten überhaupt zu der Steuer herangezogen werden, wo diese doch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen soll. Ein Student besitzt diese Leistungsfähigkeit jedoch nicht! Zudem trifft die Steuer vor allem Studenten in voller Härte (obwohl sie sich die Steuer am wenigsten leisten können) während Arbeitnehmer sie von der Einkommenssteuer absetzen können und damit effektiv auch weniger Zweitwohnungssteuer zahlen.
Ich verstehe auch nicht, wieso die Mitarbeiter des Meldeamtes und auch Sie zum Begehen einer Ordnungswiedrigkeit aufrufen. Es ist klar geregelt, dass der Hauptwohnsitz sich dort befindet, wo man sich am meisten aufhält – und dies ist nun einmal bei allen die hier ihren Zweitwohnsitz haben nicht Dresden! Ich frage mich daher, wo denn die Möglichkeit besteht, »der Abgabe durch eine Änderung von Erst- und Zweitwohnsitz zu entgehen«. Zudem wird man von den Mitarbeitern des Meldeamtes geradezu genötigt, hier in Dresden seinen Hauptwohnsitz anzumelden, obwohl sie ganz genau wissen, dass man damit eine Ordnungswiedrigkeit begehen würde. Da ist es doch legitim die gleiche Ordnungswiedrigkeit zu begehen und sich überhaupt nicht in Dresden anzumelden und damit allen Ärger aus dem Weg gehen zumal es für die Stadt unmöglich ist, einen Steuersünder zu ermitteln, der zur Untermiete in einer WG wohnt und nirgends seine Adresse angegeben hat.
Verwaltungsgericht Lüneburg
Hallo Matthias,
Thomas Weihermüller gibt lediglich die Meinung der Rechtssprechung wieder. Die Fragen solltest du besser an die jeweiligen Richter stellen.
Mich persönlich stört auch ein wenig, daß bei der Steuer zu sehr die Meldegeschichte mit reingezogen wird. Ich würde mir in der Hinsicht auch gerne ein Grundsatzurteil wünschen, in der diese Frage geklärt wird. Schließlich werden die Meldegesetze auf Landesebene erlassen - und die ZWS auf Kommunalebene.
Aber eins sollte bitte in dieser Diskussion nicht vergessen werden: es gibt mit Sicherheit auch viele Studenten, die durch die Ummeldung diese Ordnungswidrigkeit nicht mehr begehen!
Verwaltungsgericht Lüneburg
Hallo René,
Thomas Weihermüller arbeitet doch für das Dresdener Steueramt und ist damit auch für die Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuer hier in Dresden mitverantwortlich. Man hätte die Studenten aus der Zweitwohnungssteuer ohne weiteres herausnehmen bzw. einen ermäßigten Satz festlegen können. Dies will man jedoch nicht, da man die Studenten durch die Steuer dazu bewegen möchte in Dresden den Hauptwohnsitz anzumelden (=Mehreinnahmen für Dresden zu Lasten der Heimatgemeinde). Einen Zuwachs an Einwohnern kann Dresden nur duch die Studenten erhalten, da Arbeitnehmer aufgrund der Absetzungsmöglichkeit der Zweitwohnung und der Steuer definitiv nicht den Hauptwohnsitz nach Dresden verlagern werden. Ich finde es einfach ungerecht, dass die Stadt Dresden die Haushaltssanierung auf den Rücken der Studenten austrägt.
Verwaltungsgericht Lüneburg
Zum Herausnehmen der Studenten hat sich das Bundesverfassungsgericht schon geäußert – und das sah wiederum einen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz.
Was aber sinnvoller wäre, die Steuer an die Leistungsfähigkeit zu koppeln – ich vermute nur, daß dann auch wieder irgendein hohes Gericht eine Gleichheit zu einer Bundessteuer (Einkommenssteuer) sieht.
Aber man könnte es wie in Pirna machen, wo es einen speziellen Tarif für Studenten gibt, der verhältnismäßg günstig klingt.
Verwaltungsgericht Lüneburg
hast du das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes irgendwo>
Im Urteil des VG Lüneburg steht, dass es im Ermessen der Stadt liegt und dass sie sogar prüfen muss, ob eine Ermäßigung oder Befreiung für Studenten in Betracht kommt. Ich bin auf jeden Fall auf das Urteil des OVG Lüneburg gespannt.
Verwaltungsgericht Lüneburg
siehe die letzte Antwort von Thomas
Verwaltungsgericht Lüneburg
Nach meinem Verständnis sagt das von Thomas zitierte Urteil nur aus, dass eine Zweitwohnungssteuer auch auf Studenten ausgedeht werden kann. Dies heißt jedoch nicht, dass die Stadt nicht die Möglichkeit hat, Studenten von der Steuer auszunehmen.