»Hallo Patrick,
Wie ich so manche Verwaltungen mit ihrem gebrochenen Verhältnis zum Recht bei der Zweitwohnungsteuer einschätze, wird die Münchener mit ihrer verfassungswidrigen Satzung im Rücken den Beschluss des BVerfG sehr genau lesen und diesen ausnahmsweise buchstabengetreu umsetzen wollen. Darauf deutet schon die Forderung hin, einen Nachweis für „eine Beschäftigung in München“ vorzulegen.
Sie werden glatt behaupten, dass BVerfG habe entschieden, dass Arbeitsort und Nebenwohnung im gleichen Ort liegen müssen. Hat das BVerfG aber so nicht entschieden, und das gibt die Satzung vom Wortlaut auch nicht her (dort ist die aus beruflichen Gründen in München gehaltene Wohnung angeblich keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung - kein Wort davon, dass man auch in München arbeiten muss). Und dass bei Dir das Innehaben der Münchner Wohnung aus beruflichen veranlasst ist, dürfte wohl kaum strittig sein. Der örtliche Zusammenhang zwischen Nebenwohnung und Arbeitsstelle ist offensichtlich (wenn man es denn sehen will). Aber: die Stadtverwaltung wird im gesunden Vertrauen auf das Münchner Verwaltungsgericht Schwierigkeiten machen.
Eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ist in Deinem Fall allerdings schlicht unmöglich, denn das würde eine Steuerpflicht voraussetzen. Das Innehaben einer Erwerbszweitwohnung bei nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, deren Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde liegt, darf mit einer verfassungswidrigen Satzung wie der Münchener überhaupt nicht besteuert werden. Wo keine Steuerpflicht, da keine Steuerbefreiung.
Die Forderung, eine Heiratsurkunde vorzulegen, ist schon eine Frechheit, denn gem. BFH ist die formale Meldung beim Einwohnermeldeamt für die Steuerbehörde bindend - da gehen sie bei anderen Anlässen (zum Nachteil des Steuerpflichtigen) immer gerne mit hausieren. Sollen sie sich diesmal auch dran halten. Aber es dürfte einfacher sein, die Kopie vorzulegen, als da auch noch einen Glaubenskrieg über informelle Selbstbestimmung anzufangen.
Noch Fragen>
Gruß
Christian