Zweitwohnsteuer
Hallo,
Mein Sohn lernt auf Grund einer Behinderung in einem Berufsbildungswerk in Bayern.Er ist dort in einem Internat untergebracht.
Er bekommt vom Arbeitsamt Dresden monatlich nur ein Taschengeld in Höhe von 93 Euro, weil ihm ansonsten im BBW Unterkunft und Verpflegung gezahlt wird.
Da er sich zum größten Teil während seiner Ausbildung in Bayern aufhält, mußte ersich dort Hauptwohnsitzmäßig melden.
Da aber das Internat jedes 2. Wochenende schließt ist er weiter auf sein Zimmer bei mir in Dresden angewiesen, demzufolge Nebenwohnsitz.
Jetzt erhebt die Stadt Dresden Anspruch auf Zweitwohnsteuer.
Muss er einen Antrag auf Erlass der zweitwohnsteuer stellen und wie sieht sowas aus>
Zweitwohnsteuer
Ich würde mal zum Dresdner Steueramt gehen und den Fall vortragen. Er ist doch sehr speziell und ich kann mir nicht vorstellen, dass man da keine unbürokratische Lösung findet.
Wenn dies nicht gelingen sollte, wieder hier melden.
Gruß
Yvonne
Zweitwohnsteuer
» Ich würde mal zum Dresdner Steueramt gehen und den Fall vortragen. Er ist
» doch sehr speziell und ich kann mir nicht vorstellen, dass man da keine
» unbürokratische Lösung findet.
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» Wenn dies nicht gelingen sollte, wieder hier melden.
»
» Gruß
» Yvonne
Hollo Ivonne,
erst mal danke, habe immer noch einen Steuerberater der mir sicher auch helfen könnte,aber manchmal hat schon jemand erfahrung gesammelt
Gruß Reni
Zweitwohnsteuer
Hallo Reni,
ich will keinem Steuerberater zu nahe treten, aber das ist Verwaltungsrecht, auch wenn Zweitwohnungsteuer drüber steht und gehört eigentlich in Anwaltshand.
Gruß
Yvonne
Zweitwohnsteuer
Hallo Reni,
den Dresdenern kann man sogar ganz bürokratisch beikommen.
Wenn der Sohn bei Dir in der Wohnung wohnt/gemeldet ist, hat er die Nebenwohnung nicht inne und damit auch keine Zweitwohnung. Auch das Zimmer im Internat dürfte keine Wohnung im Sinne der Dresdener Satzung sein.
Er hat also überhaupt keine Wohnung im Sinne der Satzung inne. Die Stadt Dresden hat gerade vom Verwaltungsgericht bestätigt bekommen, dass sie die ZWSt nur erheben darf, wenn jemand mindestens zwei Wohnungen (im wahrsten Sinne des Wortes) innehat.
Es sollte eigentlich genügen, wenn man die Erklärung zur Zweitwohnungsteuer bis zu „Angaben zur Steuerpflicht“ ausfüllt, dann in Zeile 50 zu „Sonstiges“ ankreuzt „Ich gehe davon aus, dass in meinem Fall keine Zweitwohnungssteuerpflicht besteht“ und auf Seite 4 dazu erläutert: „Weder meine Haupt- noch meine Nebenwohnung sind Wohnungen im Sinne der Dresdener ZWStS. In Dresden lebe ich in der Wohnung meiner Mutter und habe meine Nebenwohnung nicht inne.“
Um den unangemessenen Informationsbedarf des Steueramtes zu befriedigen, kann man noch eine Bestätigung des Internats beifügen/nachreichen, dass dort nur ein Zimmer bewohnt wird. Ebenso kannst Du eine Erklärung abgeben, dass Dein Sohn in Deiner Wohnung lediglich ein Zimmer bewohnt, über das er weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verfügungsgewalt hat.
Damit dürfte St. Bürokratius Genüge getan sein. Um es ganz perfekt zu machen: Statt Hauptwohnsitz muss es Hauptwohnung und statt Nebenwohnsitz muss es Nebenwohnung heißen.
Vom Steuerberater rate ich in diesem Fall auch ab.
Noch Fragen>
Gruß
Christian