ZWS in Wuppertal

Christian @, Montag, 29.10.2007 (vor 6091 Tagen) @ Stauner

»Hallo Stauner,

so pauschal ist die Aussage des Standesamtes Schwelm falsch - es gibt durchaus Ausnahmen, wonach auch nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete unterschiedliche Hauptwohnungen haben können. Lassen wir hier aber mal außen vor.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Mit „Steuererklärung“ bezeichne ich hier den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Zweitwohnungsteuererklärung“ der Stadt Wuppertal. Die Abgabe dieser Erklärung muss angefordert werden. § 8 (Steuererklärung) Satz 1 der ZWStS der Stadt Wuppertal bestimmt: „Steuerpflichtige Personen haben innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Stadt (Ressort Finanzen – Abteilung Steueramt -) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“

Wenn es tatsächlich so ist, dass die Stadt Wuppertal Dich nie zur Abgabe dieserr Steuererklärung aufgefordert hat, ist das durchaus - im Zusammenhang mit der falschen Schätzung - ein triftiger (erster) Widerspruchsgrund. Denn ohne Aufforderung zur Steuererklärung keine Steuererklärung, damit wäre die Festsetzung der Stadt in Deinem Fall willkürlich.

Außerdem fällt mir da noch was auf: Gem. Satzung der Stadt Wuppertal dürfen Verheiratete überhaupt nicht zur ZWSt herangezogen werden.
§ 3 (Steuerpflicht) Abs. 1 Satz 3 der ZWEStS Wuppertal bestimmt: „Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Inhaber/-innen von Zweitwohnungen dann, wenn sich ihre Hauptwohnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Meldegesetz NRW bestimmt.“ Für Dich als Verheirateten, nicht dauernd getrennt Lebenden, trifft § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW zu.
Das meint die Stadtverwaltung zwar nicht so, steht aber so in der Satzung. Ein triftiger (zweiter) Widerspruchsgrund.

Die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Satzung ist dann der dritte Widerspruchsgrund.

Noch Fragen

Gruß

Christian


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