zweitwohnungssteuer

mbartel @, Montag, 21.01.2008 (vor 6544 Tagen)

Hallo,
ich habe eine Zweitwohung mieten müssen aufgrund einen Arbeitsplatzes. Mein Hauptwohnsitz befindet sich in Niedersachen und mein Arbeitsplatz ist in Bayern. Ich habe zwei Kinder, die in meinem Hauptwohnsitz leben und ich an den Wochenenden pendeln muss.Ich bin nicht verheiratet. Jetzt verlangt die Stadt Tegernsee eine Zweitwohungssteuer von 560 Euro für 1 1/2 Jahren. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt nur ein Zimmer gemietet, das keine 30 qm hatte.Können Sie mir sagen, ob das so in Ordnung ist>
Liebe Grüße und vielen lieben Dank
Michaela Bartel

zweitwohnungssteuer

Christian @, Montag, 21.01.2008 (vor 6544 Tagen) @ mbartel

Hallo Michaela,
ob die Berechnung der Steuer stimmt, kann ich nicht beurteilen, gehe aber mal davon aus, dass sie richtig ist.
Formaljuristisch ist diese Zweitwohnungsteuer nur schwer auszuhebeln - in BY (noch dazu als Ausländer) fast unmöglich. In Ordnung ist sie sicherlich nicht, denn ein Zimmer ist keine Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Dies der BY Justiz klar zu machen, dürfte allerdings aussichtslos sein. :-D
Möglichkeiten, dagegen vorzugehen bietet nur der Rechtsweg, und der führt in BY mit ziemlicher Sicherheit durch mehrere Instanzen. Man kann dabei:
1. die Wohnungseigenschaft des Zimmers in Frage stellen - eine grundsätzliche, bisher noch nicht abschließend geklärte Frage, und
2. sich an das Urteil des BVerfG von 2005 (da hat das BVerfG eine Menge Türen offen gelassen) anhängen, und versuchen über Art. 6 GG(hier vor allem auch Abs. 2) die Steuer zu kippen und
3. Grundsätzlich gegen die Satzung schießen, denn wenn sie an das Melderecht anknüpft, ist sie verfassungswidrig.
Ich halte das nicht für aussichtslos, aber auf einen Erfolg vor dem BVerwG möchte ich nicht unbedingt wetten. :-(
Gruß
Christian

zweitwohnungssteuer

René ⌂ @, Montag, 21.01.2008 (vor 6544 Tagen) @ mbartel

Folgende Gedanken meinerseits:

1. Sind sie verheiratet> Wenn ja, sind sie fein raus, denn hierzu gibt es ein Grundsatzurteil, daß sich auf BVG beruht (Schutz der Ehe). Das besagt, daß die Steuer nicht von Verheirateten [außer Trennungsphase] erhoben werden darf, wenn der Nebenwohnsitz zur Einkommenserzielung dient. Das würde dann auf sie zutreffen.

2. Wenn sie nicht verheiratet sind, könnten sie ggf. selbiges anwenden, da der Artikel 6 GG nicht nur die Ehe schützt, sondern auch die Familie - und hier könnte man die Kinder voran schieben.

3. [url=http://zweitwohnsitzsteuer.de/>page=stadt&id=104]Tegernsee[/url] verwendet als Steuergrundlage den Wohnungsbegriff, es wird aber nicht definiert, was eine Wohnung genau ist. Hier ist durchaus Spielraum, insbesondere wenn es sich wirklich nur um ein "Zimmer" handelt.