Berliner Finanzjuristen

Christian @, Montag, 11.02.2008 (vor 6163 Tagen)

Hallo Tommi,
wo man das Urteil nachlesen kann, weiß ich nicht. Es interessiert mich auch nicht besonders, denn von derartigem Unsinn habe ich schon mehr als genug lesen müssen. Im Zweifelsfall bei der Kammer direkt anfordern.
Wenn die 14. Kammer des FG Berlin-Brandenburg dem BVerfG widerspricht und das Erheben einer Zweitwohnungsteuer auch dann für möglich hält, wenn jemand nur eine - oder überhaupt keine - Wohnung innehat, ist das ausschließlich Sache dieser fantasiebegabten Kammermitglieder. Auch wenn sie davon ausgehen, dass man eine Wohnung konsumieren kann, beweisen sie viel Fantasie und wenig Verständnis für die deutsche Sprache. Bloß nicht klar ausdrücken. Aber zur Ehrenrettung der 14. Kammer sei gesagt: Das Berliner ZWStG hat sie punktgenau getroffen. Ob „man“ vielleicht mal darüber nachdenken sollte, dass das Gesetz selbst verfassungswidrig ist>
Wenn man die Entscheidungen des BVerfG von 1983 (Überlingen) und 2005 (Erwerbszweitwohnung Verheirateter) aufmerksam und vergleichend liest, stellt man fest, dass das BVerfG 2005 ein paar kleine Korrekturen vorgenommen hat (z.B. Schreibweise ZWSt mit 1 ‚s’ und Verzicht auf Konsum). Aber aufmerksames Lesen und Vergleichen von Entscheidungen des BVerfG darf man den Mitgliedern einer Kammer des FG Berlin-Brandenburg wohl nicht abverlangen.
Gruß
Christian


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