ZWS in Berlin für Vater aus NRW

maiwonneproppen @, Freitag, 15.02.2008 (vor 6371 Tagen)

Hallo,

für folgende Situation habe ich noch keinen Fall vorgefunden:

Mein Vater möchte meine freiwerdende ET-Wohnung zur Hälfte der ortsüblichen Miete als "Nebenwohnung" mieten, um in Zukunft näher bei seinen Kindern zu sein.

Wird die ZWSt erst nach einem Jahr erhoben und bezieht sich diese dann auf diese Miete oder wird dazu die ortsübliche Miete herangezogen. Dass er die Hälfte zahlen möchte/soll, hat steuerliche Gründe.

Mein Vater hat seinen Hauptwohnsitz weiterhin in NRW und möchte nur ein paar Mal im Monat nach Berlin kommen.

Bis dahin

maiwonneproppen

ZWS in Berlin für Vater aus NRW

Christian @, Samstag, 16.02.2008 (vor 6370 Tagen) @ maiwonneproppen

Hallo,
die Situation ist Standard - wer in Berlin eine Nebenwohnung nutzt wird nach einem Jahr zu einer so genannten Zweitwohnungssteuer herangezogen. Bemessungsgrundlage ist dabei die entrichtete Nettokaltmiete, mindestens jedoch die jeweils gültige Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel bzw. die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen.
Entscheidend ist: Berlin besteuert ausschließlich Nebenwohnungen. Was die Zweitwohnungsteuer angeht, gilt der Grundsatz: Wer in Berlin eine weitere Wohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familie (Zweitwohnung) neben seiner Erstwohnung innehat und diese melderechtlich nicht als Nebenwohnung nutzt, unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.
Davon würde ich kräftig Gebrauch machen. Dabei aber immer an Zumwinkel und andere denken - Steuerhinterziehung ist strafbar.
Noch Fragen>
Gruß
Christian

ZWS in Berlin für Vater aus NRW

Christian @, Sonntag, 17.02.2008 (vor 6369 Tagen) @ maiwonneproppen

Hallo,
Einige Ergänzungen:
1. Wenn Du aus der Wohnung ausziehst, musst Du dich dort ab- und für die neue Wohnung anmelden.
2. Der Mieter oder Eigentümer der Wohnung muss GEZ zahlen, wenn dort entsprechend Geräte bereitgehalten werden. Ob die Wohnung melderechtlich relevant genutzt wird oder nicht spielt keine Rolle
3. Die Besitz-/Mietverhältnisse spielen im Melderecht eigentlich keine Rolle. Wer in eine Wohnung „einzieht“, muss sich anmelden. Ein besuchsweiser Aufenthalt ist nicht unbedingt mit dem „Einziehen in einer Wohnung“ gleichzusetzen und löst m.E. keinen melderechtlichen Vorgang aus. Was in Deinem Fall richtig ist, kannst nur Du bzw. Dein Vater entscheiden.
4. Steuerhinterziehung wäre eine rechtswidrig unterlassene Meldung nicht - „nur“ ein Verstoß gegen das Melderecht. Aber wer kann und will den schon feststellen> Zumal dann, wenn die Erklärung für die Nicht-Anmeldung plausibel ist>
Gruß
Christian