Widerspruch gegen ZWS einlegen

Sonja @, Dienstag, 19.02.2008 (vor 6269 Tagen)

Hallo,

und schon wieder wende ich mich hilfesuchend an dieses Forum :).

Wie schon mal erwähnt, darf ich 47 € an die Stadt Kempten bezahlen.
Da ich denen aber möglichst viel arbeit machen will, da ich es nicht besonders klug finde einem Studenten, der so schon Zuschüsse braucht um über die Runden zu kommen, nochmals eine finanzielle Last aufzuerlegen.

Nun meine Frage, muss ich in das Widerspruchs-Schreiben Gründe angeben, wieso ich nicht bereit bin die Steuer zu bezahlen.

Wie zum Beispiel:
Die Wohnung ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit;
Mein Erstwohnsitz ist mein Kinderzimmer im Elternhaus;
Das es bei Studenten gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt.

Oder reicht der schlichte Satz: "Ich lege Widerspruch ein."

Vielen Dank für deine Hilfe.

Liebe Grüße,

Sonja

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Christian @, Dienstag, 19.02.2008 (vor 6269 Tagen) @ Sonja

Hallo Sonja,
es ist keine Frage der Klugheit, sondern der Raffgier und der kriminellen Energie in Deinem Fall eine Zweitwohnungsteuer zu fordern. Es ist schlicht rechtswidrig.
Zugute halten kann man der Kommune, dass man vermuten muss, da hat überhaupt niemand nachgedacht und in Wirklichkeit geht es um ganz was anderes, so schlecht ist ihre Satzung.
Ein Widerspruch wird von der Kommune natürlich abgeschmettert und eine Klage vor bayerischen VG (das V steht für Verwaltung, nicht für Volk!) führt über die Instanzen direkt zum BVerwG. Da liegen die ersten Revisionsanträge schon, und die Entscheidung sollte noch 2008 fallen.
Wenn Du Kempten nun ärgern und ggf. Deinen Steuerbescheid offen halten willst, empfehle ich Dir, unter Berücksichtung der latent xenophoben bayerischen Volksseele und des dort gepflegten Brauchtum, einen Widerspruch in der Form:
„Wie Ihnen bekannt ist, handelt es sich bei meiner melderechtlichen Hauptwohnung um ein Zimmer im Haushalt meiner Eltern, das ich nicht innehabe. Dies reicht nicht aus, um eine auf meiner nicht vorhandenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fußenden Aufwandsteuer zu erheben. Wie bereits Frau Dr. Motyl mit ihrem 4. Senat des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes eindeutig festgestellt hat, ergibt sich dies Leistungsfähigkeit nur aus dem Innehaben von mehr als einer Wohnung (Bayer. VGH Urteil 14.02.2007 - 4 N 06.367, Readernummer 52 zitiert nach Juris). Die übrige Spruchpraxis des bayer. VGH, eine Zweitwohnungsteuer auch dann erheben zu dürfen, wenn eine Person - so wie ich - nur eine einzige Wohnung innehat, wird derzeit vom BVerwG überprüft und ist schon rein sprachlich eine nicht zu überbietende Absurdität. Ich beantrage daher, den rechtswidrigen Steuerbescheid - wenn schon nicht aufzuheben -, so doch bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, wie der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demonstrierende Zustand bei der Zweitwohnungsteuer zustande kommt, außer Vollzug zu setzen. Einem Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung könnte ich dann zustimmen.“
Diesen etwas bösartigen Widerspruch wird die Stadt Kempten mit ihren Standardsprüchen beantworten - vermutlich ohne nachzudenken und völlig sinnfrei. An der Antwort wäre ich interessiert, um über die Parteischiene wieder sticheln zu können (die höchste Steigerung von „Feind“ ist schließlich „Parteifreund“).:-D
Noch Fragen>
Gruß
Christian

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Sonja @, Dienstag, 19.02.2008 (vor 6269 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

und wieder mal hast du alle Fragezeichen aufgeklärt :D.

Vielen vielen Dank für deine Hilfe.

Ich werde dir, wenn ich auf den Brief Antwort bekommen, bescheid geben :).

Einen schönen Tag noch,

liebe Grüße

Sonja

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Sonja @, Donnerstag, 13.03.2008 (vor 6246 Tagen) @ Sonja

» Hallo Christian,
»
nach langem Warten hab ich doch noch Antwort von Kempten bekommen. Wie folgt:

"Widerspruch nicht abhelfen können und daher dieRegierung vonSchwaben um kostenpflichtige Zurückweisung bitten.
Antrag auf Aussetzung der vollziehung nach § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung nicht entsprechen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids bestehen oder die Vollziehung für Sie als Steuerpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hat.
Antrag auf ruhen des Verfahrens nicht entsprecdhenkönnen, da § 363 Abgabenordnung nach Art. 13 Kokmmunalabgabengesetz nicht für kommunale Steuerbescheide gilt."

Langer Text, kurzer Sinn, ich soll noch innerhalb der Frist meine Steuerschuld begleichen.

Trotzdem Danke für deine Bemühungen :).

Noch eine schöne Woche

Liebe Grüße

Sonja

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Christian @, Donnerstag, 13.03.2008 (vor 6246 Tagen) @ Sonja

Hallo Sonja,
so lange war die Wartezeit gar nicht.
Wenn in Kempten keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids bestehen, könnte das u.a. daran liegen, dass man dort bedenkenlos dem Bürger in die Tasche fasst.
Man fragt sich natürlich, warum Kommunen aus NRW und M-V diesbezüglich beim BVerwG Revision beantragt haben, weil andere Gerichte anders (=richtig) entschieden haben.
Besonders sorgfältig erscheint der Widerspruchsbescheid nicht - Standfloskeln eben, hingeschrieben ohne nachzudenken. So ganz klar ist mir auch nicht, wo aus Art 13 KAG abzuleiten ist, dass § 363 AO keine Anwendung findet. Habe mich aber nicht ernsthaft damit beschäftigt, denn es kann natürlich sein, dass es sich hier wieder um eine Linksauslegung der BY Justiz handelt.
Aber ernsthaft: War zu erwarten. Um den Steuerbescheid offen zu halten, bleibt nur noch die Klage, in der Hoffnung, dass das BVerwG bald entscheidet. Bleibt nur die Frage, ob man bei der Summe vor Gericht zieht (geht eigentlich nur aus Prinzip). Ansonsten:
Außer Spesen nichts gewesen, und die Rechnung der Stadt Kempten ist einmal mehr aufgegangen.
Gruß
Christian

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Sonja @, Donnerstag, 13.03.2008 (vor 6246 Tagen) @ Christian

Tja dann werde ich wohl brav zahlen :).

Nochmal vielen Dank für deine Hilfe. Hat mir sehr geholfen :).

Liebe Grüße

Sonja

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Tommi @, Freitag, 14.03.2008 (vor 6245 Tagen) @ Sonja

Wieso zahlen>

Es laufen Verfahren vor dem BVerwG, vor dem BFH.

Ich zahle in Berlin nicht.
Das FA hat die Vollziehung ausgesetzt und lässt den Einspruch ruhen.

Eine "kostenpflichtige Zurückweisung" ist die typische leere Drohung.

Angesichts der zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen gegen die ZwWSt f. Studenten und der laufenden Verfahren vor höchsten Gerichten bestehen eindeutig "Zweifel" an der Rechtmässigkeit der Steuer.

Es besteht somit ein Anspruch auf Ruhenlassen des Einspruchs und Aussetzung der Vollziehung zumind. bis zur BFH-Eintscheidung in diesem Punkt.

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Christian @, Samstag, 15.03.2008 (vor 6244 Tagen) @ Tommi

Hallo Tommi
» Ich zahle in Berlin nicht. Das FA hat die Vollziehung ausgesetzt und lässt den Einspruch ruhen.
In Bayern gehen die Uhren bekanntlich anders.:-)

» Eine "kostenpflichtige Zurückweisung" ist die typische leere Drohung.
Das ist keine leere Drohung. Es gibt sogar Städte, die sogar dann eine Bearbeitungsgebühr verlangen, wenn sie dem Widerspruch stattgeben.:-(

Wenn man sich dagegen wehren will, hilft nur der Weg zu Gericht (in Bayern u.U. auch ein Amigo).:-P

Gruß

Christian

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Tommi @, Sonntag, 16.03.2008 (vor 6243 Tagen) @ Christian

» Hallo Tommi
» » Ich zahle in Berlin nicht. Das FA hat die Vollziehung ausgesetzt und
» lässt den Einspruch ruhen.
» In Bayern gehen die Uhren bekanntlich anders.:-)

In diesen Fragen nicht:
1) Das FG Berlin hat sich dem bayr. OVG in der Zweitwohnungssteuerrechtsprechung angeschlossen
2) Das FA Berlin "droht" ebenfalls durchgehend über den von vornherein eingebauten Mechanismus der "Verböserung"

» » Eine "kostenpflichtige Zurückweisung" ist die typische leere Drohung.
» Das ist keine leere Drohung. Es gibt sogar Städte, die sogar dann eine
» Bearbeitungsgebühr verlangen, wenn sie dem Widerspruch stattgeben.:-(

Die Drohung ist leer, weil der einzige, der zahlen wird, der Fiskus selber ist.
Die verfassungswidrige Zweitwohnungssteuer für Studenten mit Erstwohnsitz bei den Eltern wird fallen.
Wenn man sich hier nicht bluffen lässt, bestehen in der derzeitigen Lage beste Aussichten, selbst keinen Cent zu bezahlen.

Hart bleiben!

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Christian @, Sonntag, 16.03.2008 (vor 6243 Tagen) @ Tommi

Hallo Tommi,
Sonja hat erkennbar die Absicht, den Rechtsweg nicht weiter zu gehen. Damit ist die kostenpflichtige Zurückweisung eben keine leere Drohung.:-(
Ansonsten stimme ich Dir zu, was das hart bleiben angeht. Das ist aber eine Prinzipienfrage, die jeder für sich beantworten muss. Die Kommunen (oder Stadtstaaten) tricksen und lügen bei der Zweitwohnungsteuer, was das Zeug hält und beweisen einmal mehr, dass sie in ihrer regionalen Beschränktheit nicht über den Tellerrand gucken können (selbst nicht bei sehr, sehr flachen Tellern).
Es bleibt immer wieder die Frage, ist das Dummheit oder Bosheit, oder beides zusammen> Diejenigen, die zumindest den Kommunen – nicht den Stadtstaaten – in der Zweitwohnungsteuerangelegenheit auf die Finger klopfen könnten (das sind die Landtage) versagen (auch>)in dieser Frage völlig.
Gruß
Christian

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Tommi @, Montag, 17.03.2008 (vor 6242 Tagen) @ Christian

» Es bleibt immer wieder die Frage, ist das Dummheit oder Bosheit, oder
» beides zusammen>

Es ist geldgierige & intelligente & absichtlich familien- und damit verfassungsfeindliche Bosheit, Bosheit in mehrfacher Potenz.

Dummheit kann allenfalls bei einem Teil des als Beschlussmasse in die Parlamente gehievten "Stimmvieh's" vorliegen.

Weder mit der federführenden Bosheit, noch mit dem meist "lieb" schauspielerndem dummen Konformismus haben Diskussionen irgendwelchen Zweck.

Auch bei den immer mehr sowohl mit dem Regierungsapparat als auch mit den Unternehmen verflochtenen Medien liegt kaum echtes Erörterungs- oder gar Beiss-Interesse vor.

Es geht ausschliesslich um die Frage, ob dieser Rechtsbruch letztlich dem BVerfG ein Urteil zur eigenen Selbstdarstellung wert wäre.

Davon bin ich bei der ZwWSt für Studenten mit Erstwohnsitz bei den Eltern allerdings überzeugt.

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Christian @, Montag, 17.03.2008 (vor 6242 Tagen) @ Tommi

Hallo Tommi,

mit den Diskussionen gebe ich Dir ja Recht. Man kann mit den Leuten über alles reden – bis zu einem gewissen Punkt. Wenn es konkret wird, ist Schluss. Beispiel:
Frage an einen (ziemlich hochrangigen) Parlamentarier:
„Glauben Sie wirklich, dass Studenten mit BaFöG wirtschaftlich leistungsfähig sind und deswegen zur ZwSt herangezogen werden dürfen> Das ist doch blanker Unsinn.“
Antwort seines Büros u.a.:
„Das hat das BVerfG so entschieden!“
Noch Fragen>

Ich hoffe inständig, dass das BVerwG die Revisionsanträge der Städte Rostock und Wuppertal zurückweist, und das BVerfG eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht annimmt.

Gruß

Christian

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manuel @, Mittwoch, 19.03.2008 (vor 6240 Tagen) @ Christian

Hi!

Also ich hab da auch noch ne Frage zum Widerspruch-bei mir ist es so dass ich für die zeit meines PRaxissemesters im Wohnheim eines Krankenhauses in Minden gewohnt hab und nun auch diese Steuer zahlen soll. Hab dann erstmal versucht Widerspruch einzulegen und hab das als Antwort bekommen:

laut Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Bescheides ist das bisher einer Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren gesetzlich abgeschafft worden. Als Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid steht Ihnen nunmehr lediglich die Möglichkeit einer Klage offen.

Unabhängig vom o.g. Vorgehen gebe ich Ihnen folgende Infos: Studenten und Bafög-Empfänger sind laut Satzung nicht von der Zweitwohnungssteuer befreit. Es ist unerheblich, ob das Wohnheim regelmäßig oder gelegentlich zur Übernachtung genutzt wurde. Laut ... haben Sie im Wohnheim vom 19.09.-31.12.05 gewohnt. Somit wurden Sie satzungsgemäss für den Zeitraum 01.10.-31.12.05 zur Zweitwohnungssteuer herangezogen. Der Bescheid vom 17.03.08 behält Gültigkeit mit den entsprechenden Fristen zur Klageerhebung.


Also kann man nun nichtmal mehr einen Widerspruch einlegen>>> Ist das überhaupt rechtmäßig sowas>
Danke für die Hilfe!

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Christian @, Mittwoch, 19.03.2008 (vor 6240 Tagen) @ manuel

Hallo Manuel,

die Antwort der Stadt Minden bezüglich des abgeschafften Widerspruchverfahrens ist korrekt und beruht auf einem Landesgesetz. Der Landtag von NRW hat in seiner unergründlichen Weisheit beschlossen, das Widerspruchsverfahren abzuschaffen. Man kann/darf/muss sofort vor dem Verwaltungsgericht klagen – das spart letztlich eine (nutlose und damit überflüssige) Instanz. Kann man aber auch anders sehen. Statt „Bürokratieabbau“ eine gute Portion Böswilligkeit, um den Staatsbürger in die Schranken zu weisen. Die Hemmschwelle, vor Gericht zu ziehen ist zweifellos hoch.

Minden hat eine typische Nebenwohnungsteuer. Mit der Zweitwohnungsteuer (zulässig gem. BVerfG) hat das nichts zu tun. Wer in Minden mit Nebenwohnung gemeldet ist, ist steuerpflichtig. Das führt – wie bereits festgestellt – zur Verfassungswidrigkeit der Satzung.

Also: Klagen oder schweigend zahlen.

Noch Fragen

Gruß

Christian

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manuel @, Mittwoch, 19.03.2008 (vor 6240 Tagen) @ Christian

Danke für deine Antwort!

Also gemeldet war ich für den Zeitraum gar nicht in Minden-frage mich auch woher die überhaupt die Info haben dass ich die Zeit über im Wohnheim gewohnt hab...
bei mir handelt es sich zwar nur um einen Betrag von 16 euro aber mir geht es da vielmehr um das Prinzip!

Hab da jetzt mal mit einen paar zusammengefügten Textbausteinen aus diesem Forum geantwortet:

Angesichts der zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen gegen die ZwWSt f. Studenten und der laufenden Verfahren vor höchsten Gerichten bestehen eindeutig Zweifel an der Rechtmässigkeit der Steuer. Es besteht somit ein Anspruch auf Ruhenlassen des Einspruchs und Aussetzung der Vollziehung zumind. bis zur BFH-Eintscheidung in diesem Punkt.

Außerdem verfüge ich momentan über kein Einkommen. Daher betrachte ich Ihren Festsetzungsbescheid als gegenstandslos.

Bin mal gespannt was die antworten...

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 19.03.2008 (vor 6240 Tagen) @ manuel

Manno,

der BFH entscheidet doch gar nicht darüber.

Es ist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig!
und das soll uns im 2. Quartal 2008 mit seiner unendlichen Weisheit beglücken.