Glaubensstärke im Zweitwohnungsteuerrecht

Christian @, Donnerstag, 21.02.2008 (vor 5903 Tagen)

Aus aktuellem Anlass!:-)

Nun schreibt eine Kommune in ihrer Satzung unter § 2 Steuergegenstand: „Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde Aschau i. Chiemgau, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.“
Ein Steuerpflichtiger, der ganz offensichtlich nicht bayerischer Staatangehöriger ist, findet darin sein völlig unbegründetes Vorurteil von der latenten Xenophobie des bayerischen Volksstammes bestätigt (als ob an-dere Volksstämme nicht ebenfalls latent xenophob wären), erkennt darin eine Verstoß gegen Artikel 3 Ab-satz 1 GG und klagt dagegen. Er macht geltend, die Freistellung von Zweitwohnungen, die sich in demselben Gebäude wie die Hauptwohnung befänden, sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Eine Differenzierung danach, wo sich die Zweitwohnung innerhalb der örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde befinde, wider-spreche dem Sinn und Zweck der örtlichen Aufwandsteuer. Sie sei auch nicht mit dem Gleichheitssatz ver-einbar, nur da Einheimische dadurch nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen würden.
Sofort versichert die Kommune. Es begegne keinen Bedenken, dass eine weitere Wohnung nur dann berücksichtigt werde, wenn sich die Hauptwohnung in einem anderen Gebäude befinde. Diese Differenzierung sei sachgerecht, weil im Regelfall davon auszugehen sei, dass eine im gleichen Gebäude befindliche weitere Wohnung nicht der persönlichen Lebensführung diene. Im Übrigen träten derartige Fälle im Gemeindege-biet der Antragsgegnerin nicht auf.
Das ist nicht glaubhaft> Weit gefehlt - dankbar greift ein VGH diese Argumentation auf und erkennt für Recht: Die Ausblendung von Zweitwohnungen innerhalb des gleichen Gebäudes wie die Hauptwohnung aus dem Steuertatbestand ist nicht rechtswidrig. Dadurch werden auswärtige Zweitwohnungsinhaber nicht benachteiligt, weil auch Einheimische der Steuerpflicht unterworfen sind, wenn deren Zweitwohnung sich in einem anderen Gebäude als die Hauptwohnung befindet. Die Regelung soll vielmehr den Typus der Einliegerwohnung von der Steuerpflicht freistellen. Das sei sachgerecht. Weder der Begriff der Aufwandsteuer noch der Gleichbehandlungsgrundsatz zwinge die Gemeinde dazu, den Steuergegenstand umfassend zu formulieren. Da es sich bei der Steuererhebung um ein Massengeschäft handelt, sind typisierende und ge-neralisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die mit der Abstraktion vom Einzelfall verbunde-nen Vorteile in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Typisierung notwendig einhergehenden Nachteilen stehen. Das ist bei der Nichtbesteuerung des Typus der Einliegerwohnung der Fall; denn diese Objekte werden erfahrungsgemäß nicht als getrennte Wohneinheit genutzt, sondern trotz ihrer Abgeschlossenheit als Teil der Hauptwohnung. Auch wenn es andere Fälle geben mag, durfte sich der Satzungsgeber zur Vermeidung aufwendiger Tatsachenermittlung im Rahmen der Veranlagung auf eine typisierende Betrachtung zurückziehen.
Da sage noch einmal Einer, es gäbe keinen Glauben mehr in unserer modernen, globalisierten Welt. Ein schlagender Gegenbeweis
In tiefer Dankbarkeit verneigen wir uns vor diesem bekennenden Senat.;-)


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