In eigener Sache – Jubiläum

Christian @, Mittwoch, 16.04.2008 (vor 6310 Tagen)

Liebe Leser,

dies ist mein 900. Beitrag in (auf>) diesem Forum.

Ich widme ihn den VGs („V“ steht hier für „Verwaltungs“) in Aachen und Köln. Sie können so herrlich sinnfrei für Recht erkennen.

Wenn man ihnen glauben will, ist die Zweitwohnungsteuer eine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Denn: „Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht des Satzungsgebers, …“

So weit, so gut – das hat schließlich das BVerfG schon 1983 festgestellt und ist sozusagen das Axiom der Zweitwohnungsteuer. Aber das reicht natürlich nicht aus.

Um dem Gebot der Verwaltungsvereinfachung, der Bestimmtheit und der Steuergerechtigkeit zu genügen, sind nach Auffassung der o.a. VG Satzungen auch dann rechtmäßig, wenn auf ihrer Grundlage Personen zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, die nicht einmal 1 umschlossenen Raum, der zum Schlafen genutzt wird, innehaben.

Gruß

Christian

In eigener Sache – Jubiläum

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 16.04.2008 (vor 6310 Tagen) @ Christian

Lieber Christian,

Du bist wirklich ein sehr fleissiger Moderator, das muss mal gesagt werden und dafür gebührt Dir der größte Dank, den Du sicher aus vielen Zeilen hier fließen siehst.

Was die Aachener und Kölner Sperenzchen angeht, ist eben nicht überall der Nürnberger Trichter zum Einsatz gekommen.
Die unlogischen Zirkelschlüsse werden sich eines Tages überleben, so meine Hoffnung.

Bis dahin hast Du sicher noch einiges zu tun.

LG Yvonne

In eigener Sache – Jubiläum

Bjoern @, Mittwoch, 16.04.2008 (vor 6310 Tagen) @ Christian

hallo christian

erstmal glückwunsch zu dem jubiläum. finde es super, dass es hier einen fachmann wie dich gibt ... der uns immer wieder auf den rechten pfad bezüglich der zws bringt
(zum 1000. gibts ne längere festansprache ;-) )

zum thema: sind das alte kamellen aus 2006 & 2007 ... oder haben die beiden vg´s neue stilblüten erlassen>!>

noch besser finde ich übrigens das urteil aus münster, wo ein in trennung lebender ehemann, der sich eine 2. wohnung nehmen musste, um das trennungsjahr nachzuweisen (und folglich die ehewohnung als erstwohnung nicht mehr nutzt / innehat) ... für seine "zweitwohnung" zur zahlung einer zws verdonnert wurde
ironischerweise sind haupt- und nebenwohnung in der selben stadt (bielefeld)

In eigener Sache – Jubiläum

Christian @, Mittwoch, 16.04.2008 (vor 6310 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
die Stilblüten sind olle Kamellen, die jedes Jahr zu Karneval neu unter das Volk geworfen werden. Die neueste Entscheidung (Aachen 9.1.08) gehört dazu. Zwar falsch, aber immer wieder gut.
Das Urteil des OVG NRW mit dem getrennt lebenden Ehemann finde ich so lustig nicht. Es ist pures Unverständnis - aber auch beim Steuerzahler. Hier haben sich beide Seiten nicht mit Ruhm bekleckert. Ich hätte dem "Ehemann" noch ein Bußgeld wegen Verstoß gegen das Melderecht übergezogen. Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich dort abzumelden. Hätte er das mal getan.:-D
Wenn jemand zwei Wohnungen in der gleichen Kommune innehat, muss er natürlich ZWSt zahlen - niemand darf wegen seiner örtlichen Herkunft besser gestellt werden (wäre ein Verstoß gegen Art. 3 GG). So wäre es beispielsweise doppelt idiotisch, eine Person, die ihre Erstwohnung außerhalb der Kommune hat, mit der Zweitwohnung nicht zur ZWSt heran zu ziehen. Gibt allerdings genügend ...., die das für richtig halten.
Ansonsten herzlichen Dank für das Lob - tut gut, ob berechtigt oder nicht.
Vor 1000 steht übrigens noch die wunderschöne Schnapszahl 999.
Gruß
Christian

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Bjoern @, Mittwoch, 16.04.2008 (vor 6310 Tagen) @ Christian

wo kann ich das aachener urteil nachlesen>>

zu wegen münster: verstoß gegen das melderecht hin oder her (hätte da die meldebehörde nicht bei der anmeldung der nebenwohnung im rahmen ihrer beratungspflicht nachhaken und ggf auf den fehler hinweisen müssen>!>) ... fakt ist, dass die hauptwohnung nicht genutzt wird. deshalb für mich ein noch krasserer fall als unsere kinderzimmerfälle ;-)

und wie war nochmal die begründung von prof. bayer für die einführung der zws>!> die nebenwohnungsinhaber verursachen kosten bei den kommunen ... ohne dass diese hierfür einen ausgleich durch die schlüsselzuweisungen bekommen
wie liegt der fall, wenn erst- und zweitwohnung in der selben kommune sind> verursachen diese höhere kosten als jemand, der nur eine (haupt-)wohnung in der kommune hat>!> eher nicht ...

im privatrecht nennt man sowas "ungerechtfertigte bereicherung" ... im öffentliche recht: "zweitwohnungsteuer"

In eigener Sache – Jubiläum

Christian @, Mittwoch, 16.04.2008 (vor 6310 Tagen) @ Bjoern

HALLO BJOERN
VG AACHEN BESCHLUSS VOM 19.1.08: WIE VIELE ENTSCHEIDUNGEN DER NRW-JUSTIZ IN DER RECHTSPRECHUNGSDATENBANK, UNTER STICHWORT „ZWEITWOHNUNGSSTEUER“ SUCHEN

ZU OVG MÜNSTER: WIE BITTE SOLL EINE MELDEBEHÖRDE ERKENNEN, DASS IHR „GESPRÄCHSPARTNER“ NICHT WEISS, WAS ER TUT> WENN EINE NEBENWOHNUNG SATZUNGSGEMÄSS ZUR STEUERPFLICHT FÜHRT, MUSS EIN GERICHT DEN GEBURTSFEHLER DER SATZUNG ERKENNEN – ABER DAS IST BEIM OVG NRW NICHT MEHR ZU ERWARTEN.

ALSO, ICH BIN BESTIMMT KEIN FREUND DES GEFEIERTEN VATERS DER ZWEITWOHNUNGSTEUER – ABER GANZ SO WAR ES NICHT. GANZ IM GEGENTEIL. PROF. DR. BAYER HÄLT DIE BEHAUPTUNG „NEBENWOHNUNGSINHABER VERURSACHEN MEHRKOSTEN“ FÜR EIN MÄRCHEN. DA HAT ER M. E. UNEINGESCHRÄNKT RECHT. ANDOCKPUNKT DER ZWST (=AUFWANDSTEUER) IST VORRANGIG DIE WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT, UND ES IST VÖLLIG EGAL WO JEMAND WOHNT. GILT ÜBRIGENS UNEINGESCHRÄNKT. WO JEMAND HERKOMMT, IST KEIN KRITERIUM FÜR EINE AUFWANDSTEUER.

„UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG“ IST ABER EINE EHER LIEBENSWÜRDIGE UMSCHREIBUNG DESSEN, WAS VIELE KOMMUNEN MIT DER ZWST TREIBEN.

GRUSS

CHRISTIAN

In eigener Sache – Jubiläum

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 16.04.2008 (vor 6310 Tagen) @ Christian

Nur mal am Rande, Großbuchstaben im Netz bedeuten Schreien.:-D
Oder klemmt bei Dir die Feststelltaste>:-(

Ganz unüblich :lookaround:
Gruß Yvonne

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Christian @, Mittwoch, 16.04.2008 (vor 6310 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,
bekannt.
Ist auch ein Schrei - nach Verbesserung der Rechtschreibung. :-D
:-) Man kann alles konsepuent klein oder groß schreiben, man kann die Leertasten zwischen den Buchstaben und schließlich noch die Vokale weglassen. Das wäre doch eine kolossale Vereinfachung! Lesen müssen ja die anderen. :-)
Sollte man den kommunalen Verwaltungen mal vorschlagen.:-)
Gruß
Christian

In eigener Sache – Jubiläum

Bjoern @, Mittwoch, 16.04.2008 (vor 6310 Tagen) @ Christian

danke für´s großschreiben ;-)

zu prof. bayer muss ich dennoch widersprechen: lies dir mal sein rechtsgutachten aus dem jahr 1972 durch, welches zur 1. zws führte ...

oder:
"Es war im Sommer 1971, als der Bürgermeister der Stadt Überlingen an den Herausgeber mit der Frage herantrat, ob das geltende Abgabenrecht seiner Stadt wohl irgendeine Handhabe bieten würde, um all die Bürger, etwa aus den Räumen Stuttgart und Ulm, die damit begonnen hätten, sich an den Ufern des Bodensees einen "Zweitwohnsitz" zu schaffen, an den finanziellen Lasten zu beteiligen, die für eine Stadt wie Überlingen mit dem Vorhandensein von "Zweitwohnsitzern" nun zwnagsläufig einmal verbunden seien."
(Bayer "Die Zweitwohnungsteuer - Eine Dokumentation", S. 15, Stuttgart 1982)

das die steuer als ankünpfungspunkt den (besonderen) aufwand nimmt, ist unbestritten ... ich wollte jedoch nur auf den grund abstellen, weshalb die zws damals erfunden wurde

und dass prof. bayer inzwischen selbst nicht mehr einverstanden ist mit der entwicklung, die "seine" zws inzwischen genommen hat, ist auch unbestritten:

"Angesichts dieser Entwicklung ist es mehr als verständlich, wenn Bayer feststellt: "Ich erkenne mein Kind nicht wieder", und ihm bescheinigt: "Mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip, das meinem Konzept zu Grunde liegt, hat das nichts mehr zu tun".
(Oechsle in KStZ 3/2008, S. 43 mit Hinweis auf Votsmeier "Kreative Kämmerer", Capital 2/2005, S. 88 ff.)