Hallo,
nach einigen Wochen Warten habe ich jetzt netterweise den Bescheid über die
Zweitwohnungssteuer erhalten.
Bis zu Beginn des nächsten Monats habe ich die Möglichkeit Widerspruch zu erheben.
Auch wenn ich es damit nur hinauszögern würde, käme mir das schon entgegen.
Welchen Grund kann ich dafür angeben>
Weiter würde mich interessieren wie verfahren wird, wenn ich als jetztiger Student weder
BaföG noch Kindergeld erhalte. Von Nichts kann ich ja auch nichts zahlen.
Muss/Kann der Betrag dann in Raten abgezahlt werden>
Danke für Infos
Nils
Widerspruch gg ZWS-Bescheid Nürnberg
Christian , Samstag, 17.05.2008 (vor 6182 Tagen) @ slapnbg
Hallo Nils,
es ist eigentlich ziemlich egal, was Du der Stadt Nürnberg im Widerspruch schreibst. Sie wird ihn zurückweisen. Aber je länger sie dazu braucht, desto länger ist Dein Steuerbe-scheid „offen“ und Du kannst die Hoffnung haben, Dein Geld zurück zu bekommen. Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das BVerwG sich an der Rechtsprechung des BVerfG orientiert und das „Innehaben einer Erstwohnung“ als rechtliche Voraussetzung für das Innehaben einer Zweitwohnung ansieht. Was ja auch von der Logik und dem allgemeinen Sprachgebrauch her durchaus nachvollziehbar wäre.
Deswegen: Probiere es ganz einfach mit der nachstehenden Begründung:
1. Die Zweitwohnungsteuer ist nur als örtliche Aufwandsteuer zulässig. Dazu führt der Bayerische VGH (Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367) sinngemäß aus: „Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwen-dung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie sind nicht mit Luxussteuern gleichzusetzen und setzen keine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraus. Die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen muss auch nicht in jedem Einzel-fall konkret festgestellt werden; denn ausschlaggebendes Merkmal ist der Aufwand als typischer Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Erstwohnung ist ein Zu-stand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“
2. Diesen o.a. Kriterien wird Ihre Satzung nicht gerecht. Nach den dort erstellten Normen, die an das Melderecht anknüpfen, ist Steuergegenstand nicht, wie in § 1 behauptet, dass Innehaben einer Zweitwohnung, sondern das Nutzen einer Nebenwohnung. Da eine kommunale Satzung üblicherweise nach dem Steuergegenstand benannt wird, müsste sie folglich „Nebenwohnungsteuersatzung“ heißen.
Ihre Nebenwohnungsteuersatzung kann keine wirksame Grundlage für die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer sein. So verstößt ihre Nebenwohnungsteuersatzung – wie vom BVerfG in verschiedenen Entscheidungen bereits festgestellt -, gegen Art. 3, 6 und 105 GG.
a) Das Erheben einer Steuer auf das Nutzen einer wie immer auch definierten Wohnung ist aber – so das BVerfG – als Aufwandsteuer nicht denkbar.
b) Die Steuergerechtigkeit ist wegen des Anknüpfens an das Melderecht nicht gewährleistet (Nichtbesteuerung von ungenutzten Wohnungen, Belastung des Nutzers, nicht desjenigen, der den Aufwand erbringt, Abhängigkeit von Zweck und Person des Nutzers usw.).
3. Da ich meine melderechtliche Hauptwohnung nicht, wie erforderlich (s. 1.), innehabe, kann ich folglich auch keine Zweitwohnung innehaben. Eine Nichtbeachtung dieser verbindlichen Vorgaben des BVerfG führt zu einer rechtswidrigen Steuererhebung.
Was die Ratenzahlung angeht: Ja, das ist möglich. Dazu muss man die Stundung beantragen und zahlt natürlich Zinsen - Nürnberg muss schliesslich einen neuene Eisbären durchfüttern ubd braucht jeden Cent.
Noch Fragen>
Gruß
Christian
Widerspruch gg ZWS-Bescheid Nürnberg
Bjoern , Montag, 19.05.2008 (vor 6180 Tagen) @ Christian
Hallo Christian,
"Ihre Nebenwohnungsteuersatzung kann keine wirksame Grundlage für die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer sein. So verstößt ihre Nebenwohnungsteuersatzung – wie vom BVerfG in verschiedenen Entscheidungen bereits festgestellt -, gegen Art. 3, 5 und 105 GG.
a) Das Erheben einer Steuer auf das Nutzen einer wie immer auch definierten Wohnung ist aber – so das BVerfG – als Aufwandsteuer nicht denkbar."
Dass die Besteuerung des Nutzens einer Nebenwohnung nicht korrekt ist, darin sind wir uns bekanntlich einig. aber meines Wissens hat das BVerfG bisher nirgends entschieden, dass dies nicht zulässig ist (leider). deshalb haben wir ja mit den Magdeburger Richtern solch Ärger
einzig das BVerwG hat 1992 entschieden, dass eine Aufwandsteuer für das Innehaben einer Wohnung nicht zulässig ist.
ich weiss daher nicht, ob es nur ein Schreibfehler deinerseits ist ... oder ein erweiterter Denkansatz
Widerspruch gg ZWS-Bescheid Nürnberg
slapnbg , Donnerstag, 26.06.2008 (vor 6141 Tagen) @ Christian
Hallo Christian,
Danke noch für die letzte schnelle Antwort.
Meine "Verzögerungstaktik" ist leider nicht aufgegangen. Die Antwort auf meinen Widerspruch hatte ich nach 10 Tagen im Briefkasten (!). Da lassen die sich nicht lumpen...
Im Schreiben steht dass ich mit dem Widerspruch keinen Rechtsstreit aufgeworfen hätte und die angeführten "Gründe" schon in anderen Verfahren zurückgewiesen wurden.
Nachdem ich hier im Forum auch schon gelesen habe dass, wenn denn der neue Gesetzesentwurf gg. die ZWS umgesetzt wird, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht rückwirkend in Kraft treten wird, kann ich doch von einer aussichtslosen Situation sprechen, oder!>
Bis 30.6. soll ich den Widerspruch zurückziehen, sonst kommen noch Verwaltungskosten auf mich zu. Zahlen kann ich die Steuer sowieso erst nach meinem Studium.
Für mein Verständns heißt das jetzt: zahlen :crying:
Grüße
Nils
Widerspruch gg ZWS-Bescheid Nürnberg
Bjoern , Freitag, 27.06.2008 (vor 6141 Tagen) @ slapnbg
Hallo,
lass dich nicht verrückt machen. die Zurückweisung des Widerspruches kostet zwischen 10 und 30 EUR.
für eine evt. Klage kannst du sicherlich PKH beantragen, so dass auch da das Kostenrisiko relativ gering ist
im Spätsommer wird das BVerwG zu den Zweitwohnungen ohne innegehabte Erstwohnung entscheiden. dann sind wir alle schlauer
ob du dir den Stress einer Klage antun willst, musst du selbst entscheiden