Wozu denken? Wir haben doch Richter!

Christian @, Montag, 19.05.2008 (vor 6032 Tagen)

zu:
Widerspruch gg. ZWSt-Bescheid Nürnberg (BL-Rekordabsteiger)

Hallo Bjoern,
nein, es war kein Schreibfehler, aber auch kein „erweiterter“ Denkansatz, allenfalls gezielte Linksauslage eines Rechtsauslegers.:-) ;-) :-|
Wenn das BVerfG sinngemäß schreibt,
dass Aufwandsteuern Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sind. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll. Das ist bei dieser Steuerordnung nicht in vollem Maße der Fall. Es kommt auf das Wohnen in der Gemeinde an. Ob der Steuerpflichtige selbst dafür Geld aufwendet oder nicht, ist für die Erfüllung des Steuertatbestands wie für die subjektive Steuerpflicht gleichgültig. Auch derjenige, dessen Einkommen nicht mit Wohnungskosten belastet ist (etwa weil er auf Kosten Dritter wohnt), kann dieser Steuer unterliegen. Umgekehrt unterliegt derjenige, der einen Teil seines Einkommens für Wohnungskosten Dritter verwendet, mit diesem Aufwand nicht der Einwohnersteuer.
Das ist in meinen Augen, übertragen auf das „Nutzen einer Nebenwohnung“, auch eine klare Absage an die Zulässigkeit einer Nebenwohnungsteuer als Aufwandsteuer.
Wenn das BVerwG 1992 etwas ausgesagt hat, war es allenfalls die Behauptung, dass das Innehaben einer Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt (so z.B in dem Fehlurteil von 2002 zur Erwerbszweitwohnung eines Verheirateten). Wenn aber einzelne Gerichte die Gleichung „Nebenwohnung = Zweitwohnung“ aufstellen und für vereinbar mit den Beschlüssen des BVerfG zur Zweitwohnung halten, ist das aus meiner Sicht zwar unhaltbar, aber dennoch nur auf dem Rechtsweg zu ändern.
Erst wenn das BVerfG bestätigen sollte: „Das Nutzen einer Nebenwohnung (Zweitwohnung) ist ein Zustand, der im allgemeinen finanzielle Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, die im Rahmen einer Zweitwohnungsteuer als zulässige örtliche Aufwandsteuer erfasst werden darf“
Ob es das tun wird, ist zweifelhaft. Dann würde übrigens der Ansatz von Oelschläger greifen. Bisher hat das BVerfG aber in allen Beschwerdefällen entschieden, dass das Besteuern einer Zweitwohnung verfassungswidrig ist, wenn die Satzung diese Zweitwohnung über das Melderecht definiert.
Das hilft in Magdeburg aber auch nicht weiter, denn die dortigen Richter ignorieren die Beschlüsse des BVerfG einfach. Ansonsten: Als juristischer Laie brauche ich nicht zu denken – dafür hält sich der Souverän u.a. Richter (auch in Magdeburg) und die Gerichte. Nur wenn diese es (das Denken) nicht täten, müsste der Souverän selber denken.:-P

Gruß
Christian

Wozu denken? Wir haben doch Richter!

Bjoern @, Montag, 19.05.2008 (vor 6032 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

zur Aufwandsteuer hab ich das Problem, dass die Gegenseite sich mit folgendem Argument befreit:

"Der Steuerpflichtige hat unstrittig zwei Wohnungen (Haupt- und Nebenwohung nach Melderecht). Er leistet sich also mehr als jemand, der nur eine Wohnung hat. Dieser besondere Aufwand ist Anknüpfungspunkt unserer Besteuerung.

Dies hat nichts mit dem Innehaben von mehr als einer Wohnung zu tun (der klassischen Zweitwohnungsteuer); auch das Innehaben lediglich der Nebenwohnung kann besteuert werden."

Wir müssen also meines Erachtens aufpassen, dass die Gemeinden argumentieren könn(t)en, eine andere Steuer erfunden zu haben als die klassische Zweitwohnungsteuer (vgl. beispielsweise die Magdeburger Definition nach § 1 (3) a der Satzung)

Und dann kann ich schlecht argumentieren: "Das Innehaben beider Wohnungen ist zwingende Voraussetzung einer Zweitwohnungsteuer" ... sondern ich muss mir auch über den besteuerten Aufwand Gedanken machen.
Und diesbezüglich finde ich das Urteil des BVerwG recht treffend, weil klar gesagt wird: "Das Innehaben einer Wohnung ist kein Anknüpfungspunkt für eine Aufwandsteuer."

Ich interpretiere es so, dass es unerheblich ist, wieviele Wohnungen man nutzt ... solange man nur eine Wohnung innehat, kann kein Aufwand besteuert werden.

"Bisher hat das BVerfG aber in allen Beschwerdefällen entschieden, dass das Besteuern einer Zweitwohnung verfassungswidrig ist, wenn die Satzung diese Zweitwohnung über das Melderecht definiert."

Gibt es außer den Fall von 2005 noch einen anderen, wo das BVerfG entschieden hat>

"Erst wenn das BVerfG bestätigen sollte: „Das Nutzen einer Nebenwohnung (Zweitwohnung) ist ein Zustand, der im allgemeinen finanzielle Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, die im Rahmen einer Zweitwohnungsteuer als zulässige örtliche Aufwandsteuer erfasst werden darf“
Ob es das tun wird, ist zweifelhaft. Dann würde übrigens der Ansatz von Oelschläger greifen. "

Welchen Ansatz meinst du da> Den, dass es Art. 3 GG gebietet, hinsichtlich des Erstwohnungsinhabers zwischen Innehaben und Nichtinnehaben nicht zu unterscheiden>!>

Wozu denken? Wir haben doch Richter!

Christian @, Montag, 19.05.2008 (vor 6032 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,

die Argumentation der "Gegenseite" (BY LSA, NRW) greift insofern nicht, weil sie sich auf die Festlegungen des BVerfG zur ZWSt abstützt. Das ist bei einem veränderten Steuergegenstand kaum zulässig. Ich kann ja z.B. mit der Hundesteuer auch keine Katzen oder Reitpferde besteuern und argumentieren, das wäre ja wohl das Gleiche.
Eine Besteuerung von Nebenwohnungen - egal ob das Nutzen oder das Innehaben besteuert wird - verfehlt die Kriterien einer Aufwandsteuer. Nur weil irgendein Aufwand betrieben wird, berechtigt das noch lange nicht, darauf eine Aufwandsteuer zu erheben. Die Bedingungen dafür hat das BVerfG ziemlich klar umrissen und ist bisher auch nicht davon abgewichen.
Nein, das Perverse der o.a. Rechtsprechung besteht darin, dass sie, ohne zu Überlegen, die Festlegungen des BVerfG für die Zweitwohnungsteuer 1:1 auf die Nebenwohnungsteuer überträgt. Das sprengt meine Vorstellung von einer einigermaßen nachvollziehbaren Justiz.
Und wenn die Kommunen geltend machen wollen, eine "andere" Steuer erfunden haben, dann gebietet es die Bestimmtheit, diese auch richtig zu benennen - nämlich „Nebenwohnungsteuer“. Dann kann man sauber neu ansetzen und müsste eigentlich zu dem von mir oben beschriebenen Ergebnis kommen.

» diesbezüglich finde ich das Urteil des BVerwG recht treffend,
Urteilen des BVerwG begegne ich in bei der Zweitwohnungsteuer mit Misstrauen - so wie sie über den Rostocker Revisionsantrag schreiben, lässt das nichts Gutes erwarten. Wäre man bösartig (was ich natürlich nicht bin), könnte man glauben, die Sache sei schon vor der Verhandlung entschieden.

» "Bisher hat das BVerfG aber in allen Beschwerdefällen entschieden, dass
» das Besteuern einer Zweitwohnung verfassungswidrig ist, wenn die Satzung
» diese Zweitwohnung über das Melderecht definiert."

» Gibt es außer den Fall von 2005 noch einen anderen, wo das BVerfG entschieden hat>
Das waren zwei Beschwerdefälle :-) - aber so wie ich es formuliert habe, klingt es einfach besser, ;-) für meine Ansichten zumindest zweckmäßiger. Und es richtiger als die Behauptung mancher „gelernter“ Juristen, das BVerfG habe entschieden, die Besteuerung von studentischen Nebenwohnungen sei zulässig.

Zu Oelschläger muss ich erst Mal nachlesen, was er zum Innehaben schrieb - aber das Innehaben meinte ich nicht.

Gruß

Christian

Wozu denken? Wir haben doch Richter!

Bjoern @, Montag, 19.05.2008 (vor 6032 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

was genau schreibt denn das BVerwG über den Rostocker Revisionsantrag> ich hab nur das hier gefunden:

http://www.bverwg.de/enid/02898eb7bd704bf5911aa5fecde81a7f,0/Aufgaben_der_Pressestelle/...

Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende

Die Stadt Rostock zog Studierende in Rostock zur Zweitwohnungssteuer heran. Sie waren dort mit einer Zweitwohnung polizeilich gemeldet, verfügten aber noch über ein Kinderzimmer im elterlichen Haus. Am Wohnsitz der Eltern waren sie polizeilich mit ihrem Erstwohnsitz erfasst. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Studierenden abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Bescheide der Stadt Rostock aufgehoben und die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für rechtswidrig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Stadt.
(BVerwG 9 C 13.07, 9 C 14.07 und 9 C 15.07)

Klar spricht die Pressenotiz nicht gerade von Sachkenntnis (aber woher soll die Pressestelle wissen, dass man sich nirgends mit Zweitwohnung melden kann ... oder das der Erstwohnsitz nicht wirklich die richtige Bezeichnung ist) ... aber mehr würde ich da nicht reininterpretieren.
oder gibts da noch was anderes vom BVerwG>


"die Argumentation der "Gegenseite" (BY LSA, NRW) greift insofern nicht, weil sie sich auf die Festlegungen des BVerfG zur ZWSt abstützt. Das ist bei einem veränderten Steuergegenstand kaum zulässig."

verändert ja - aber eine gewissen Verwandtheit der beiden Steuergegenstände ist nicht zu verleugnen. und die Kommunen haben ja diesbezüglich einen gewissen Gestaltungsspielraum, welchen die Gerichte nicht beanstanden können.
daher halte ich es nach wie vor für besser, an dem nicht vorhandenen "besonderen Aufwand" (oder nur Aufwand) anzusetzen, wenn das Nutzen einer Nebenwohnung besteuert werden soll

Eine Besteuerung von Nebenwohnungen - egal ob das Nutzen oder das Innehaben besteuert wird - verfehlt die Kriterien einer Aufwandsteuer. Nur weil irgendein Aufwand betrieben wird, berechtigt das noch lange nicht, darauf eine Aufwandsteuer zu erheben. Die Bedingungen dafür hat das BVerfG ziemlich klar umrissen und ist bisher auch nicht davon abgewichen.

naja - die Definition einer Aufwandsteuer nach dem BVerfG ist leider sehr weit ... da kann man so vieles drunter subsumieren (hast du doch selber mal gemacht ... ich erinnere nur an die blaue Richterrobe ;-) )
deshalb finde ich das Urteil der BVerwG so toll, weil da eindeutig drin steht, dass das Innehaben einer Wohnung ein besonderer Aufwand ist, sondern zur Befriedigung des Grundbedürfnisses "Wohnen" dient ... ergo: kein Anknüpfungspunkt für eine Aufwandsteuer

Nein, das Perverse der o.a. Rechtsprechung besteht darin, dass sie, ohne zu Überlegen, die Festlegungen des BVerfG für die Zweitwohnungsteuer 1:1 auf die Nebenwohnungsteuer überträgt. Das sprengt meine Vorstellung von einer einigermaßen nachvollziehbaren Justiz.
Und wenn die Kommunen geltend machen wollen, eine "andere" Steuer erfunden haben, dann gebietet es die Bestimmtheit, diese auch richtig zu benennen - nämlich „Nebenwohnungsteuer“. Dann kann man sauber neu ansetzen und müsste eigentlich zu dem von mir oben beschriebenen Ergebnis kommen.

sehe ich ja genau so ... nur leider zeigt die Realität, dass das Überlinger Kind (bzw. Bayer´s Kind) "Zweitwohnungsteuer" inzwischen Halbgeschwister mit zweifelhafter Legitimation hat (das hat Oechsle so schön geschrieben :-D )

Wozu denken? Wir haben doch Richter!

Christian @, Montag, 19.05.2008 (vor 6032 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
doch, genau das http://www.bverwg.de/enid/02898eb7bd704bf5911aa5fecde81a7f,0/Aufgaben_der_Pressestelle/...
meinte ich.
Dazu: Der Pressestelle eines Dorffußballklubs würde ich so was ja durchgehen lassen, aber nicht der eines Bundesgerichts. Aber: Das hat nicht irgendeine „Pressefriederike“ oder ein „Pressefritze“ geschrieben:-) , sondern wohl eher der zuständige Bundesrichter, der das Verfahren vorbereitet. Das entspräche jedenfalls dem üblichen Verfahren – die Pressestelle hat mit dem Inhalt nichts am Hut. Und interpretationsfähig ist dieser Text nicht mehr. Unter diesem Aspekt über den Text noch mal nachdenken.
Eine gewisse Verwandtheit der beiden Steuergegenstände „Innehaben einer Zweitwohnung“ und „Nutzen einer Nebenwohnung“ besteht durchaus – so wie Hunde, Katzen und Reitpferde eben auch vierbeinige Säugetiere sind, deren Halten für den persönlichen Lebensbedarf im allgemeinen die Verwendung finanzieller Mittel erfordert. Der Freiraum der Kommunen ist durchaus (zu>) groß, aber er hat auch klare Grenzen, die aufzuzeigen Sache der Bürger ist, wenn die Gerichte es nicht tun.
Man kann das BVerwG ja gerne toll finden, aber es geht bei der Aufwandstuer eben nicht um den gehobenen Lebensbedarf als Gegensatz zur „Befriedigung der Grundbedürfnisse“. Das BVerfG hat – aus gutem Grund - der “Luxussteuer“ eine klare Absage erteilt, und insofern ist der Aufwand für eine Nebenwohnung unbestreitbar vorhanden – aber eben nicht durch eine Aufwandsteuer erfassbar. So wie nun mal die blauen Richterroben … Jeder mittelmäßige Verwaltungsjurist würde bei dieser eigenen Betroffenheit sofort erkennen, dass es an einem wesentlichen Merkmal der Aufwandsteuer mangelt: Dem Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf. Die Robe ist „Dienstbekleidung“ – zumindest würde er so für Recht erkennen.
Also, das mit dem Kind mit zweifelhafter Legitimation, das Bayer nicht mehr wieder erkennt, hat Oechsle bestenfalls (schön>) abgeschrieben – wie vieles andere auch. Originelles ist in dem Aufsatz nicht zu finden. Die Laudatio eines Studenten an seinen Doktorvater eben. Nebenbei ganz ohne Ironie: Schön, das es so viel anhängliche Dankbarkeit noch gibt. Aber Grundlage für eine kritische Betrachtung mit dem Thema ist diese Gefühlslage eher nicht. Die Nebenwohnungsteuer hat in der Sippe der Zweitwohnungsteuer nichts zu suchen. Um bei dem Bayerschen Vergleich zu bleiben: Ein untergeschobenes Kuckuckskind, das den Gentest nicht bestehen würde.
Gruß
Christian

Wozu denken? Wir haben doch Richter!

Christian @, Freitag, 06.06.2008 (vor 6014 Tagen) @ Bjoern

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Ankündigung der Revisionsverfahren Rostock geändert (Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende, BVerwG 9 C 13.07, 9 C 14.07 und 9 C 15.07)
Hieß es bisher:
[blockquote] „Die Stadt Rostock zog Studierende in Rostock zur Zweitwohnungssteuer heran. Sie waren dort mit einer Zweitwohnung polizeilich gemeldet, verfügten aber noch über ein Kinderzimmer im elterlichen Haus. Am Wohnsitz der Eltern waren sie polizeilich mit ihrem Erstwohnsitz erfasst. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Studierenden abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Bescheide der Stadt Rostock aufgehoben und die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für rechtswidrig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Stadt“ [/blockquote]
So steht seit heute zu lesen
[blockquote] „Die Stadt Rostock zog Studierende in Rostock zur Zweitwohnungssteuer heran. Sie waren dort mit einer Nebenwohnung polizeilich gemeldet, verfügten aber noch über ein Kinderzimmer im elterlichen Haus. Am Wohnsitz der Eltern waren sie mit Hauptwohnung gemeldet. Das Verwaltungsgericht hat ...“ [/blockquote]
Gefällt mir schon entschieden besser. Allenfalls das „verfügen“ irritiert noch ein bisschen.
In den Kölner Amtsstuben war man ob dieser Änderung irritiert: Dort hatte man die alte Fassung als Bestätigung des „melderechtlichen Wohnungsbegriffes“ verstanden und dem Einwohner unter die Nase gehalten
Gruß
Christian

Wozu denken? Wir haben doch Richter!

Bjoern @, Montag, 09.06.2008 (vor 6012 Tagen) @ Christian

na wenigstens weiss man jetzt in Leipzig, was eine Zweitwohnung und was eine Nebenwohnung ist. hoffentlich war die Lektüre des Urteils des OVG RLP der ausschlaggebende Punkt :-D

und die Konstruktion mit dem Kind als Besitzdiener hinsichtlich des Kinderzimmers in der elterlichen Wohnung wird doch von keiner Seite mehr ernsthaft in Frage gestellt. insofern sollten wir uns wegen dem Wort "verfügen" keine großen Sorgen machen ;-)

Wozu denken? Wir haben doch Richter!

Christian @, Montag, 09.06.2008 (vor 6011 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
» hoffentlich war die Lektüre des Urteils des OVG RLP
» der ausschlaggebende Punkt :-D
Definitiv nicht. Eher hat die Präsidentin ein Machtwort gesprochen, weil die interessierte Öffentlichkeit sich an den falschen Termini gerieben hat.:-)
» insofern sollten wir uns wegen dem Wort
» "verfügen" keine großen Sorgen machen ;-)
Na, der Weg von verfügen zu Verfügungsgewalt - tatsächlich und oder rechtlich - ist so kurz, dass da ein Rest an Bedenken bleibt.
Gruß
Christian