Der 1000.
Den geneigten Lesern - auch den ungeneigten:
Ursprünglich wollte ich meinen 1000. Beitrag in diesem Forum der bayerischen Justiz widmen, der ich ja schon am 21.02.2008 mit “Glaubenstärke im Zweitwohnungsteuerrecht“ ein völlig unbeachtetes literarisches Denkmal gesetzt hatte. Es hätte sich angeboten, ein Loblied zu singen:
1. der Landesanwaltschaft Bayern, die an der Spruchpraxis der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Zweitwohnungsteuer nichts auszusetzen findet und
2. der Vorsitzenden Richterin Frau Dr. Motyl mit Ihrem 4. Senat des Bayer. VGH (das „V“ dieses Gerichtshofes steht hier für „Verwaltung“), die diese Spruchpraxis maßgeblich geprägt und ihr unbestrittene Glanzlichter aufgesetzt hat,
.
Aber die Zeit schreitet schnell voran, und wir schreiten mit. Meinen 1000. Beitrag widme ich deswegen den vielen namenlosen Helden der Rechsprechung, die zu ihren Erkenntnissen nur unter Preisgabe der Logik kommen und bei der grenzenlosen gesetzgeberischen Freiheit der Kommunen etwas gründlich missverstehen.
Warnung:
Der nachstehende Text ist NICHT frei erfunden!
Und hier meine Geschichte aus dem Gruselkabinett.
Da gibt es irgendwo in Deutschland Richter, die für Recht erkennen, dass die Zweitwohnungssteuer auch dann berechtigt sei, wenn der Betroffene - wie hier in dem konkreten Fall - nur eine Wohnung innehabe. Das klingt dann etwa so: "…. soweit sich der Kläger … darauf beruft, er habe die Hauptwohnung in ... nicht inne, denn er habe keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Denn das Erfordernis des Innehabens erstreckt sich nach der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten ausdrücklich nur auf die Zweitwohnung und kann nicht - wie der Kläger meint - auch auf seine Hauptwohnung bezogen werden. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Begriff des Innehabens von der Beklagten nur im Zusammenhang mit der Zweitwohnung verwendet wird. Die Beklagte definiert in ihrer Zweitwohnungsteuersatzung auch nur den Begriff der Zweitwohnung, nicht jedoch den Begriff der Erst- oder Hauptwohnung. Daraus ergibt sich, dass die engen Voraussetzungen des Innehabens der Wohnung - einschließlich der rechtlichen Verfügungsbefugnis - vom Satzungsgeber nur für die Zweitwohnung verwendet werden.“
Der gleiche Richter lehnt dann den Erlass der Zweitwohnungsteuer vehement ab, denn dieser Kläger ist ja wirtschaftlich leistungsfähig. Dazu führt dieser Richter aus: „ … in der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass das Innehaben einer Zweitwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Wenn danach Studenten, die zwei Wohnungen innehaben, grundsätzlich zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden können, entspricht dies gerade dem Wille des Satzungsgebers.“
Da hat der Kläger plötzlich etwas, was er – kurz vorher richterlich und unwiderruflich festgestellt - nicht hat und auch nicht braucht. Ja, was denn nun, Euer Ehren>
Ein Bekannter von mir – theologische Fakultät – kommentierte dies so: „Dazu fällt mir nur noch Matthäus 5, 3 ein.“
Ich habe ihm nicht widersprochen. Warum auch> Wenn man von der ganzen Angelegenheit nicht betroffen ist, könnte man auch die Kolumnistin einer deutschen Tageszeitung missverstehen: „Nirgendwo treffen Blödheit, Arroganz und kriminelle Energie so unterhaltsam aufeinander wie in deutschen Gerichtssälen.“
Gruß
Christian
Damit niemand in die Verlegenheit kommt, im NT nachschlagen zu müssen:
Matthäus 5, 3: „Selig, die Armen im Geiste, denn ihrer ist das Himmelreich.“
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22.05.2008
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