KFZ Ummeldung

PhilM86 @, Montag, 16.06.2008 (vor 6249 Tagen)

Hallo,

ich bin jetzt nach München gezogen und muss hier bald melden, da aber hier ja eine Zweitwohnsitzsteuer herrscht habe ich vor hier hin meinen Hauptwohnsitz zu verlegen. Mein anderer Wohnort wird dann mein Zweitwohnsitz.

Nun stellt sich folgende Frage für mich: Ist eine Ummeldung meines KFZ pflicht>

Meine Meinung:
Hier geht es nicht um ein melderechtliches Problem, sondern um die FZV. Die FZV knüpft mit der Voraussetzung "Hauptwohnsitz" nur an dem Verwaltungsakt der Zulassung an, ansonsten genügt der "Wohnort", also auch der Zweitwohnsitz. Der Zulassungsakt ist aber schon längst erfolgt. Eine Ummeldung wird von der FZV nicht verlangt! Somit kann das Kfz weiter auf den alten beibehaltenen Wohnort angemeldet bleiben.

Was meint ihr dazu>>>

KFZ Ummeldung

Christian @, Montag, 16.06.2008 (vor 6249 Tagen) @ PhilM86

Selber hallo,
warum so viel Wohnsitze> Einer genügt doch. Auch in der FVZ ist von Wohnsitzen nicht die Rede.
Ansonsten: Es gilt das Wohnortprinzip - örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes. Daraus folgt: Wenn München Hauptwohnung, dann auch dort die Kfz-Zulassung.
Gruß
Christian

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PhilM86 @, Montag, 16.06.2008 (vor 6249 Tagen) @ Christian

Naja es geht in diesem Fall ja nicht um die Zulassung des KFZs (jene ist ja schön längst geschehen), sondern ob ich mein KFZ ummelden muss.

Und meiner Meinung nach nein da in dem FVZ nur drinnen steht, dass eine Zulassung am Hauptwohnsitz erfolgen muss, aber ich habe mein KFZ bereits zugelassen.

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Christian @, Montag, 16.06.2008 (vor 6249 Tagen) @ PhilM86

Hallo,
meinen darf jeder was er will.
Aber hier greift § 13 Absatz 1, Satz 1. Bei § 13, Absatz 3 würde ich es bei mehreren Wohnungen auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, weil icht eindeutig. Aber Absatz 1, Satz 1 ist eindeutig – Zuwiderhandeln ist eine Ordnungswidrigkeit.
Gruß
Christian

KFZ Ummeldung

PhilM86 @, Dienstag, 17.06.2008 (vor 6248 Tagen) @ Christian

OK,

habe ich ja auch so verstanden!
Es ändern sich zwar meine Daten, da mein Hauptwohnsitz verändert wird, jedoch ändert sich meine Anschrift ja nicht. Die bleibt ja gleich, da mein alter Hauptwohnsitz zu meinem Nebenwohnsitz wird und so ist i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 keine Änderung eingetreten. Außerdem velege ich ja nicht meinen Wohnsitz, sondern ich ich ändere ihn nur vom Haupt- in einem Nebenwohnsitz und somit muss ich das ganze i.S.v § 13 Abs.3 FZV nicht mitteilen.

Das wäre halt meine Begründung.

Kann man das so verfassen>>> Würde sie dann immer im Auto führen und bei Fragen der Polizei ihnen das vorlegen.

Danke im voraus.

Gruß Philipp

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Christian @, Dienstag, 17.06.2008 (vor 6248 Tagen) @ PhilM86

Hallo Philipp,
das Ganze ist ein klassischer Beweis für den Unsinn des Begriffs „Wohnsitz“ bei Melderechtsangelegenheiten und wohin das führen kann. Nicht auszurotten.
Deine Anschrift ändert sich also nicht>
Da würde ich nach Anmeldung der Hauptwohnung mal in den Personalausweis gucken, ob sich da nicht vielleicht doch was geändert hat. Und dann sollte man bei einer Polizeikontrolle wirklich nicht mit der Erklärung kommen, die Anschrift habe sich in Wirklichkeit ja gar nicht geändert, obwohl das so im Personalsausweis steht. Jeder Polizist wird sofort einsehen, warum das so ist: Der bisherige alleinige Wohnsitz ist nun Nebenwohnsitz aber immer noch Wohnsitz. Er vergleicht dann den Eintrag im Personalausweis mit der Anschrift in der Zulassungsbescheinigung Teil I und stellt messerscharf fest: Hier stimmt was nicht.
Die Anschrift hat sich geändert, § 13, Abs. 1 greift.
Gruß
Christian
PS:
Wäre ich Polizist, würde ich mir bei so einer Erklärung verarscht vorkommen und erst Mal alles gründlich prüfen, ehe ich zu weiteren Maßnahmen greife.

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PhilM86 @, Dienstag, 17.06.2008 (vor 6248 Tagen) @ Christian

Ja da hast du recht!!!

Also komme ich nicht um eine ummeldung meines KFZs herum!!!

Dann werde ich es einfach auf meine Eltern zulassen und ruhe ist! Wenn das jetzt nicht verboten ist!>!

Danke euch!!!

PS: Ich werde der Stadt München nicht noch mehr Geld in den Rachen werfen.

Gruß Philipp

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René ⌂ @, Dienstag, 17.06.2008 (vor 6248 Tagen) @ Christian

Ich würde es eher in den § 46 Abs.2 FZV einordnen - und der ist in meinen Augen eindeutig

Bis letztes Jahr war das alles noch einfacher, da mußte man ein Auto da anmelden, wo das Fahrzeug seinen "Hauptwohnsitz" (also regulären Standort) hatte.