HILFE

-Katha_ @, Dienstag, 08.07.2008 (vor 6022 Tagen)

Hallo,

ich habe folgendes Problem.
ich wohne seit 2006 in München, bin aber ursprünglich aus Thüringen. Ich habe bis sept. 2007 in einem Wohnheim gewohnt. Bin dann umgezogen, in eine wg mit einem älteren Ehepaar, die ein Haus haben. ich habe dort ein Zimmer und ein eigenes Bad. Küche, Keller, Flur usw. benutzen wir gemeinsam.

Heute habe ich den Bescheid bekommen, dass ich für das letzte Jahr nachzahlen muss und für dieses Jahr gleich über 300 zahlen muss.:-(

Ich bin noch in der Ausbildung und habe nur ein Zimmer bei meinen Eltern.

Kann ich gegen diesen Bescheid Wiederspruch einlegen oder muss ich den Betrag zahlen>!

Bitte um schnelle Antwort!!
danke

katharina

HILFE

Christian @, Dienstag, 08.07.2008 (vor 6022 Tagen) @ -Katha_

»Hallo Katharina,
ich gehe davon aus, dass Du in München mit Nebenwohnung gemeldet bist und Deine melderechtliche Hauptwohnung das Zimmer in der Wohnung deiner Eltern ist.
Wenn Du Dich gegen den Bescheid wehren willst, musst Du
1. Fristgerecht Widerspruch einlegen, weil Du keine Zweitwohnung innehast.
2. Fristgerecht die Aussetzen der Verfahrens und des Vollzugs bis zur Rechtskraft der anstehenden Entscheidung des BVerwG beantragen.
Das Alles kann in einem Schreiben erfolgen. Wichtig ist die Einhaltung der Frist. Dann ist die Stadt am Zug; ggf. musst Du beim VerwG klagen.
Von Bedeutung wäre noch, ob Du das Zimmer in München „innehast“ – anders gesagt: existiert ein Mietvertrag> Wie wurde der Betrag von 300 EURO für 2008 berechnet>
Ansonsten: Deine Meldung mit Nebenwohnung in München ist vermutlich falsch.
Noch Fragen
Gruß
Christian

HILFE

-Katha_ @, Dienstag, 08.07.2008 (vor 6022 Tagen) @ Christian

hallo,
danke für die schnelle Antwort.
Ich bin nebenwohnsitzlich in München gemeldet, da ich noch Ausbildungsbeihilfe beziehe, die ich ja, wenn ich hauptwohnsitzlich in München gemeldete wäre, keine mehr bekommen würde, zu mindest hat man mir das so erklärt.

Gilt denn meine "Wohnung" als eigene Wohnung. Ich bin ja nicht Hauptmieter, sondern Wg-Mieter.

Bei Punkt eins steig ich nicht so durch: "Fristgerecht Widerspruch einlegen, will Du keine Zweitwohnung innehast". der Widerspruch ist mir klar, aber der Rest ist mir ein Rätsel.
Ja der Mietvertrag wurde bei meinem Einzug bzw. im Vorfeld unterzeichnet.

In dem Schreiben heißt es: Steuerfestsetzun für das Jahr 2008: vom 01.01.2008 bis 31.12.2008, Anzahl der Monate 12; monatliche Nettokalkmiete 290,00; anteilige jährliche Nettokalkmiete: 34800,00; weiter heißt es: Steuersatz in % 9; Änderung 313,00Euro.

Ich hab in mehreren Berichten gelesen, dass doch ein Zimmer bei den Eltern nicht als Hauptwohnung in diesem Sinne gilt; die Stadt sagt aber noch in diesem Bescheid:" Für die Zweitwohnungssteuerpflicht für die o.g. Nebenwohnung ist unerheblich, dass Sie an Ihrem Hauptwohnsitz in der Wohnung Ihrer Mutter ein Zimmer bewohnen." weiter heißt es: " Nach der derzeitigen Rechtslage ist für die Zweitwohnungssteuerpflich ebenfalls unerheblich, dass Sie sich in der Ausbildung befinden".
Warum müssen Studenten nichts zahlen und Azubis schon> Diese Steuer greift in mein Existenzminimum ein. Und ich kann diesen Betrag einfach nicht zahlen.

In wie fern ist meine Meldung als NEbenwohnung falsch>
katharina

HILFE

Christian @, Dienstag, 08.07.2008 (vor 6022 Tagen) @ -Katha_

Hallo Katharina,
Du bist mit Nebenwohnung in München gemeldet – Dein Wohnsitz interessiert keinen Menschen.
Wie das mit der Ausbildungsbeihilfe ist, weiß ich nicht. Aber wenn sie Dir zusteht bekommst Du sie – ggf. von München.
Zur Meldung: In Deinem Fall zählt – sofern Du nicht minderjährig bist - nur der (zeitlich) vorwiegende Aufenthalt, und der dürfte in München sein.
Wenn Du einen Mietvertrag hast, hast Du die Nebenwohnung auch inne. Was Du nicht innehast, ist die „Wohnung“ bei Deinen Eltern. Das interessiert die Stadt München nicht. Aber die Behauptung der Münchener, es wäre „gegenwärtige Rechtslage“, dass man die melderechtliche Hauptwohnung nicht innehaben muss, ist schlicht gelogen: Sie haben weggelassen, dass genau deswegen derzeit vor dem BVerwG einige Revisionsanträge anstehen, wo es darum geht, dass eine Erstwohnung innegehabt werden muss, um überhaupt eine Zweitwohnung innehaben zu können. Da klagen übrigens Städte, denen die zuständigen Obergerichte auf die Finger geklopft haben.
Was München da erhebt, ist eine Neben- und keine Zweitwohnungsteuer und durch die Entscheidungen des BVerfG nicht sanktioniert. Das will man allerdings mit aller Macht (unter Preisgabe der Wahrheit) vertuschen.
Ich berichtige („weil“ statt „will“ – sorry) und ergänze meinen Punkt 1.:
Fristgerecht Widerspruch einlegen, weil Deine Nebenwohnung nach den Vorgaben und Entscheidungen des BVerfG und BVerwG mangels Innehaben einer Erstwohnung keine Zweitwohnung darstellen kann.
Warum wer die ZWSt zahlt oder nicht, wer einen Zuschuss bekommt oder in Zukunft freigestellt sein wird, ist eines der – wenn auch kleineren - Rätsel der Justiz. Mit Student, Azubi, Werktätiger oder Erholungssuchender hat es, wenn man ledig ist, jedenfalls nichts zu tun.
Was das nun wiederum mit Deinem Existenzminimum zu tun haben soll, ist mir wiederum nicht klar
Noch Fragen>
Gruß
Christian

HILFE

Bjoern @, Mittwoch, 09.07.2008 (vor 6022 Tagen) @ Christian

Hallo ihr beiden,

dürfte ich fragen wie alt du bist> hab dunkel in Erinnerung, dass man erst ab 18 zur ZWS herangezogen werden darf (weiss aber nicht, ob dies generell gilt oder ob in Bayern die Uhren mal wieder anders ticken)

zur nicht innegehabten Erstwohnung hat Christian schon alles gesagt

ergänzend könnte man sich noch auf das OVG Mecklenburg-Vorpommern beziehen:

die ZWS als Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 (2a) GG besteuert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass ein Steuerpflichtiger neben der Hauptwohnung eine weitere Wohnung innehat. Dadurch kommt in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck.
du hast in dem Zeitraum, für welchen du zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden sollst, BAB-Leistungen bezogen. hierbei wurde durch Verwaltungsakt festgestellt, dass du als Auszubildende die für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (vgl. §§ 60 ff. SGB III). dieser Bescheid stellt gleichsam die staatliche Feststellung der fehlenden bzw. beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar und dokumentiert diese nach außen ohne weiteres erkennbar und ohne dass im Einzelfall eine Prüfung des damit dokumentierten Sachverhalts durch die Zweitwohnungsteuerbehörde erfolgen müsste. der an sich „gewöhnlich“ nach dem Begriff der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer durch das Innehaben der Zweitwohnung nach außen dokumentierte besondere Aufwand kann in diesen Fällen deshalb grundsätzlich nicht mehr die Schlussfolgerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach sich ziehen.
es geht insoweit nicht um die – prinzipiell unerhebliche – Frage, woher die Mittel stammen, aus denen die Nebenwohnung finanziert wird, sondern vielmehr darum, dass der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gewöhnlich aus dem Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, zu ziehende Schluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch ein gewichtiges Merkmal im Sinne eines ebenfalls äußerlich erkennbaren Zustandes, nämlich der durch einen Bescheid festgestellten Bedürftigkeit als Gegenteil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unzulässig ist. es liegt auf der Hand, dass dem staatlichen Bescheid, dem eine Prüfung bzw. ein entsprechendes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, erheblich mehr Gewicht beizumessen ist als dem bloßen Faktum des Innehabens einer Nebenwohnung.
das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 11.10.2005 deutlich gemacht, dass das Innehaben einer Zweitwohnung ein Zustand sei, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordere und „in der Regel“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. diese Regel ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen im Falle der Personen, die BAB-Leistungen beziehen, regelmäßig durchbrochen. werden solche Personen einer Zweitwohnungsteuer unterworfen, steht dies zum einen in Widerspruch zum Begriff der Aufwandsteuer. zum anderen werden sie gleichheitswidrig wirtschaftlich Leistungsfähigen gleichgestellt.
(u. a. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.06.2007)

außerdem ist eine direkte Steuer, die das Existenzminimum besteuert, grds. unzulässig!

HILFE

Christian @, Mittwoch, 09.07.2008 (vor 6021 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
die Frage nach dem Alter - Hallo ihr beiden - darfst Du uns beiden stellen. Ich beantworte sie Dir sogar: über 18.:-D
Bei der ZWSt gilt nichts generell – jede Kommune hat ihre eigenen Pferdchen, denen sie Zucker gibt. Bei Satzungen, die an das Melderechts anknüpfen – und welche tut das eigentlich nicht – kann man als Minderjähriger allerdings mit guter Aussicht auf Erfolg über Art. 6 GG klagen. Ansonsten muss jeder zahlen (ohne Ansehen der Person sozusagen).:-D
Für das Innehaben von mehr als einer Wohnung hat das BVerfG festgestellt, dass man dadurch in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demonstriert. Für die Satzungen, die sich mit dem Innehaben der Nebenwohnung begnügen hat das BVerfG das nicht festgestellt. Es ist auch nicht raus, ob das BVerfG mit der melderechtlichen Wohnungsdefinition als Ausgangspunkt für den Steuertatbestand so glücklich wäre. Einen umschlossenen Raum, der zum Schlafen genutzt wird, als Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf "Wohnen" zu bezeichnen, deren Innehabung/Nutzung wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demonstrieren soll, ist schon ganz schön unverfroren und Zeichen schäbiger Gesinnung. :-D
Der Tanz um das Existenzminimum hat dabei für mich eher rituelle Bedeutung. Widerspruchsfrei ist das mit dem Existenzminimum sicherlich nicht. Siehe z.B. ZWSt bei Wohngeldempfängern rechtmäßig (Mainz), Zuschuss für Kriegsdienstverweigerer (Köln), Mindesteinkommen (Bayern). Aber es gilt: Wer mehr als eine Wohnung innehat, bringt, indem er Aufwand betreibt, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. Ob sich jemand einen Aufwand (incl. Steuern) leisten kann oder nicht, ist völlig. Deswegen ist das „Existenzminimum“ m.E. kein zugkräftiges Argument – da läuft die Front anders.

Katherina hat aber keine zwei Wohnungen inne und hat damit keine Zweitwohnung nach den Vorgaben des BVerfG. Demzufolge ist ihre diesbezügliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gegeben bzw. steht überhaupt nicht zur Debatte.

Gruß
Christian

HILFE

-Katha_ @, Donnerstag, 10.07.2008 (vor 6020 Tagen) @ Christian

hallöchen,

danke für die sehr schnellen und guten auskünfte.
also, ich habe mich jetzt noch mal erkundigt: ich werde mich nun endlich in münchen hauptwohnsitzlich anmelden, mein BAB wird trotzdem weiter gezahlt. ich hab mich einfach mal den spaß gemacht und zweimal beim arbeitsamt angerufen. zusätzlich habe ich mich mit einer steuerkanzlei zusammen gesetzt. wenn das Arbeitsamt nicht weiter gezahlt hätte, hätte ich drauf bestanden, dass die mir die Steuer erstatten und das wollen die ja auch nicht.

zu der frage wg des Alters: 18 und man hätte eigentlich die uhr danach stellen können, denn ca. 6 monate danach kam der bogen. Und weitere vier momate später kam der bescheid.
Werde widerspruch einlegen und dann müsste ich eigentlich nur die die 52 Euro aus dem letzten jahr und die hälfte von diesem Jahr zahlen.

Noch mal vielen dank für die schnellen antworten.
mfg
Katharina

HILFE

Christian @, Donnerstag, 10.07.2008 (vor 6020 Tagen) @ -Katha_

Hallo katharina,
wenn Du zahlst, tust Du das freiwillig - Du warst zu keinem Zeitpunkt ZWSt-pflichtig.
Und gegen was willst Du mit welcher Begründung Widerspruch einlegen>
Gruß
Christian

HILFE

-Katha_ @, Donnerstag, 10.07.2008 (vor 6020 Tagen) @ Christian

hallo

ich muss ja zahlen, sonst holen die sich, das könnte ich wetten. mit welcher begründung bin ich nicht pflichtig. aus diesen hohen texten von euch bin ich noch nicht ganz durch gestiegen! ich werd mal schauen wie ich das am besten verpacke, so von wg. unwissenheit und nicht korrekte aussagen von verschiedenen personen, weiß nich ob das reicht.

gruß

katharina

HILFE

Christian @, Freitag, 11.07.2008 (vor 6020 Tagen) @ -Katha_

Hallo Katharina,

vorab eine Bitte:
Lässt sich die in Deutschland übliche Groß- und Kleinschreibung einigermaßen einhalten> Es mag ja bequem sein, so zu schreiben, aber es ist unbequem und unangenehm, so was lesen zu müssen. Manches wird sogar unverständlich.
Musste sein, sorry.

Was den Widerspruch angeht, solltest Du wissen:
1. Steuergegenstand ist in München das Innehaben einer Nebenwohnung – das ist nach den Vorgaben des BVerfG nicht zulässig.
2. Unwissenheit ist kein Grund.
3. Wo kommen plötzlich
„nichtkorrekteaussagenvonverschiedenenpersonen“ her> Davon war bisher nicht die Rede.
4. Wenn eine Steuer nicht berechtigt ist und Du sie trotzdem zahlst, ist das Deine Entscheidung, und Du tust das freiwillig.
5. Mir ist immer noch nicht klar, gegen was Du eigentlich Widerspruch einlegen willst. Oder willst Du damit sagen, das Du den Steuerbescheid zwar bedienen musst, dagegen aber Widerspruch einlegen willst>

Gruß
Christian