Bisher verstehen die Gerichte beim „Innehaben einer Zweitwohnung“ das „Innehaben“ noch so, dass die betroffne Person die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung hat.
Aber schon bei der melderechtlichen Hauptwohnung sieht es schon anders aus. Mal abgesehen davon, dass einige Gerichte der Auffassung sind, sie bräuchte nicht als Erstwohnung innegehabt werden, ist auch da eine degenarative „Entwicklung“ der Rechtsprechung zu beobachten. So ist es ein Verdienst des BayerVGH („V“ steht hier für „Verwaltungs“), das „Innehaben im melderechtlichen Sinn“ entdeckt zu haben. In besonders pfiffigen Satzungen normiert man schon das „Innehalten einer Wohnung“. – sprachliche Exaktheit ist zugegebenermaßen ein schwieriges Feld, aber deswegen muss man die deutsche Sprache ja nicht mit Füßen treten.
Diese Anschauung wird bald auch für die Nebenwohnung gelten.
In vielen Satzungen ist ja normativ schon festgelegt, dass Inhaber einer Zweitwohnung derjenige sein soll, der für diese Wohnung mit Nebenwohnung gemeldet ist. Konkret akzeptiert hat das derzeit noch kein Gericht, aber was nicht ist, kann ja noch werden. Und der BFH/die Finanzgerichtsbarkeit turnt in dieser Richtung ja schon kräftig vor – zumindest werden die entsprechenden Urteile von den Kommunen schon in dem Sinne genutzt/verstanden, dass das Melden einer Nebenwohnung ausreicht, um den Nutzer steuerpflichtig zu machen.
Langer Rede kurzer Sinn: Der Trend geht zum Steuergegenstand „Nutzen einer Nebenwohnung“, der als „Innehaben einer Zweitwohnung“ normiert wird.
Das VG Köln („V“ steht hier für „Verwaltungs“), hat diese Entwicklung schon erkannt.
Gedanken zum „Innehaben“
Bjoern , Montag, 14.07.2008 (vor 6175 Tagen) @ Christian
Hallo Christian,
der Trend ist klar. allerdings habe ich nach wie vor Probleme, dies rechtlich herzuleiten.
Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung. was eine Zweitwohnung ist, definieren viele Kommunen über das Melderecht.
melderechtlich muss jede genutzte Wohnung angemeldet werden (dummes deutsch ... ich weiss)
dies ändert doch aber nichts am Steuergegenstand! dieser ist und bleibt das Innehaben einer Zweitwohnung. es muss also neben der Zweitwohnung auch der Tatbestand des Innehabens vorliegen!!
im Melderecht gibt es den Begriff des Innehabens nicht
in der Abgabenordnung gibt es in § 8 ein Innehaben ... dieser regelt aber das Innehaben eines Wohnsitzes und ist nicht mit dem zweitwohnungsteuerrechtlichen Innehaben gleichzusetzen (hat Elmenhorst in der ZKF 09/1999 ganz gut dargestellt)
wenn die Satzung das Innehaben nicht definiert, muss es durch Auslegung gewonnen werden. und diesbezüglich haben wir eine eindeutige Rechtsprechung, dass unter Innehaben die „tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis" zu verstehen ist
nach meinem Kenntnisstand wird auch von allen Gerichten das Innehaben der (sogenannten) Zweitwohnung geprüft ... insofern passt das "Nutzen einer Nebenwohnung" als Steuergegenstand nicht wirklich!
Gedanken zum „Innehaben“
Christian , Montag, 14.07.2008 (vor 6175 Tagen) @ Bjoern
Hallo Bjoern,
löse Dich doch Mal von der Zweitwohnungsteuer im herkömmlich Sinn („Überlingen“).
Die rechtliche Herleitung der "neuen" Zweitwohnungsteuer ist eine andere:
Das Innehaben einer Nebenwohnung ist mit Einsatz finanzieller Mittel (=Aufwand) verbunden, der zur Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer berechtigen soll.
Kein ganz abwegiger Gedanke und mit dem Steuerfindungsrecht der Kommunen allemal vereinbar.
Dabei untersucht man aber nicht näher, ob es sich wirklich um eine (noch dazu örtliche) Aufwandsteuer handelt, sondern nennt die Nebenwohnung Zweitwohnung und greift in sprachlich und juristisch akrobatischer Weise auf die Entscheidungen des BVerfG (/BVerwG/BFH) zurück. Der Steuergegenstand dieser an das Melderecht anknüpfenden so genannten Zweitwohnungsteuer ist mithin ein anderer, ohne dass es in den Normen zum Ausdruck gebracht wird.
In meinen Augen ist es Etikettenschwindel – in den Augen vieler Kämmerer und ihrer Lakaien ist es Rechtens.
Zwischen den beiden Zweitwohnungsteuern gibt es hinsichtlich des Steuergegenstandes keine Gemeinsamkeit – einmal das Innehaben einer Zweitwohnung als rechtlicher/tatsächlicher Zustand, bei der anderen das Innehaben einer (zwangsgetauften) Zweitwohnung als Halten eines Gegenstandes.
Ob das bei „Nutzen einer Nebenwohnung“ mit dem Aufwand auch so zutrifft, bezweifle ich. Eigentlich ist es unmöglich (so BVerfG in einer anderen Angelgenheit), aber sei’s vorerst drum.
Ansonsten:
1. Die Abgabenordnung regelt in § 8 den Wohnsitz über das Innehaben einer Wohnung, nicht das „Innehaben eines Wohnsitzes“. Das geht gar nicht, denn nach allgemeiner Rechtsauffassung wird mit dem steuerlichen Wohnsitz der Ort bezeichnet, an dem man eine Wohnung auf bestimmte Weise innehat. Den Unfug mit den Wohnsitzen haben Meier/Juhre in die Diskussion gebracht – richtig ist es deswegen noch lange nicht. Auch Elmenhorst kann da nichts „ganz gut darstellen“ – auch wenn ich den Artikel nicht kenne.
Der Wohnsitz trägt mehr zur Verwirrung denn zur Erhellung bei – schlicht unsauberer Sprachgebrauch (leider auch beim BVerfG/BVerwG/BFH zu finden.
2. Haben wir wirklich eine eindeutige Rechtsprechung dahingehend, dass unter Innehaben die „tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis" zu verstehen ist> Zumindest hinsichtlich der Hauptwohnung gilt es in Bayern nicht mehr.
3. Wird wirklich von allen Gerichten das Innehaben der (so genannten) Zweitwohnung geprüft> Warum erheben denn (oder wollen es zumindest) viele Kommunen die Zweitwohnungsteuer auch bei unentgeltlicher Überlassung> Und was soll die verquaste Norm: „Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung zur Folge haben“> Das hat bisher vor den Gerichten noch nicht so richtig gezündet, aber nach meiner Einschätzung kämen die Kommunen in Bayern damit durch.
4. Wenn das "Nutzen einer Nebenwohnung" als Steuergegenstand Deiner Meinung nach nicht wirklich passt, so nur deswegen, weil es in der neueren Rechtsprechung kein Verfahren dazu gab. Das VG Aachen hält es jedenfalls für möglich, eine Zweitwohnungstuer auch dann zu erheben, wenn man überhaupt keine Wohnung innehat.
5. Insgesamt rate ich davon ab, Innehaben und Zweitwohnung voneinander zu trennen, wenn man sich auf das BVerfG beruft. Es geht hier nicht um das Halten eines wie immer bezeichneten Gegenstands, sondern um einen Zustand, der im „Innehaben einer Zweitwohnung“ zu Ausdruck kommt.
Gedanken zum „Innehaben“
Bjoern , Montag, 14.07.2008 (vor 6175 Tagen) @ Christian
Hallo Christian
von Überlingen habe ich mich längst gelöst - ich habe schließlich mit der Magdeburger Variante der (sogenannten) ZWS zu kämpfen
es ändert aber nichts daran, dass auch die Aachener Version oder die aus Bayern eine Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 (2a) GG sind. und diesbezüglich haben sie sich an die Vorgaben an eine Aufwandsteuer zu halten. was im Rahmen einer Aufwandsteuer erfasst werden darf, hat das BVerfG in ständiger Rechtsprechung festgelegt:
"Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit."
wenn ich kostenlos eine Wohnung nutzen kann, wo kommt da eine Einkommensverwendung zum Vorschein>
wenn ich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Gegenstand habe, wie kann mir dann dieser Steuergegenstand zugerechnet werden>>
ergo: wenn die Satzungen den Aufwandsteuerbegriff unzulässig ausdehnen, so müssen diese halt mit angefochten werden! dass da politsche Gründe ebenfalls eine Rolle spielen und nicht nur die strikte Legalität, ist mir auch bewusst. notfalls muss man diese Satzungen halt wirklich bis nach Karlsruhe zerren, damit dieser Unfug endlich ein Ende hat.
ich hoffe jedoch weiterhin auf Leipzig
Gedanken zum „Innehaben“
Christian , Montag, 14.07.2008 (vor 6175 Tagen) @ Bjoern
Hallo Bjoern,
die Hoffnung stirbt zuletzt.
Deine Argumente gegen den Steuergegenstand „Nutzen einer Nebenwohnung“ ändern nichts daran, dass die meisten Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, darauf ausgelegt sind. Ob sie vor Gericht damit durchkommen, kann vorerst dahingestellt bleiben, ausgeschlossen ist es aber nicht, insbesondere in BY und LSA..
Steuergegenstand der Magdeburger Satzung (u.a.) ist (nur) das Innehaben einer Nebenwohnung. Wobei auch in dieser Satzung die ultimative Festlegung auftaucht: „Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist“.
Und dass dieser Steuergegenstand von den Obergerichten in BY, NRW und LSA akzeptiert wird, ist ja wohl nicht zu bestreiten. Der Aufwand ist jedenfalls da.
Und nun>
Gruß
Christian
Gedanken zum „Innehaben“
Bjoern , Dienstag, 15.07.2008 (vor 6174 Tagen) @ Christian
Hallo Christian,
also in meiner Klageschrift steht drin, dass die Magdeburger Zweitwohnungsdefinition laut § 1 (3) Buch. a und b wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. sie halten sich nicht an die zulässigen Grenzen einer Aufwandsteuer (Art. 105 (2a) GG) bzw. an die Definition einer Zweitwohnung a la BVerfG (§ 31 BVerfGG). mal schauen, ob sich das Gericht dazu äußert
den Aufwand würde ich übrigens auch noch bestreiten, weil ich als Student nachweislich nur für die Studentenbude Aufwand tätige ... für das Kinderzimmer haben nur die Eltern einen Aufwand; dieser kann jedoch nicht mir als angeblich Steuerpflichtigen zugerechnet werden!
insoweit habe ich also nur den Aufwand zur Deckung meines Grundbedürfnisses "Wohnen" ... und der darf laut BVerwG 1991 nicht mit einer Aufwandsteuer belegt werden
und zum Anknüpfen an das Melderecht reibe ich mir auch immer verwunderter die Augen: die Literatur (z.B. Driehaus "Kommunalabgabenrecht") sagt eindeutig, dass das Melderecht nur zur Abgrenzung, welche von beiden Wohnungen die Erst- und welche die Zweitwohnung ist, herangezogen werden darf. da steht nirgends, dass die melderechtlichen Verhältnisse auf die steuerrechtlichen Verhältnisse übertragen werden dürfen.
dennoch steht in den Urteilen immer drin, dass das Anknüpfen an das Melderecht keinen Bedenken unterliegt ... das Gericht verweist u.a. auch auf den Driehaus ... und erklärt dann die melderechtliche Nebenwohnung als steuerrechtliche Zweitwohnung.
das verstehe wer will ... ich nicht!
Gedanken zum „Innehaben“
Christian , Dienstag, 15.07.2008 (vor 6174 Tagen) @ Bjoern
Hallo Bjoern,
Du hast Dich doch noch nicht von der Zweitwohnungsteuer à la Überlingen gelöst. Die Zweitwohnungsteuer à la Melderecht hat mit der überhaupt nichts zu tun. Das Gesülze, das manche Städte und Gerichte dazu von sich geben, stört allerdings und verwirrt eher (Absicht>).
Du willst doch nicht ernsthaft bestreiten, dass Du für das Innehaben Deiner Nebenwohnung finanzielle Mittel aufwendest, ergo Aufwand betreibst.
Gruß
Christian
Gedanken zum „Innehaben“
Bjoern , Dienstag, 15.07.2008 (vor 6174 Tagen) @ Christian
Hallo Christian,
klar werden für meine Nebenwohnung Mittel verwendet. aber dies ist Aufwand zur Deckung des Grundbedürfnisses "Wohnen" ... und zwar der einzige von mir zur Deckung dieses Grundbedürfnisses getätigte.
dieser Aufwand darf laut BVerwG nicht Gegenstand einer Aufwandsteuer sein!
Gedanken zum „Innehaben“
Christian , Dienstag, 15.07.2008 (vor 6174 Tagen) @ Bjoern
Hallo Bjoern,
Du wohnst doch schon - dieses Grundbedürfnis ist also gedeckt. Der Aufwand für eine Nebenwohnung (! sic) geht über dieses Grundbedürfnis hinaus.
Davon abgesehen wird die Auffassung des BVerwG wohl einer Prüfung durch das BVerfG nicht standhalten - das redet (abgesehen von dem Beschluss zur Jagdsteuer im Kreis Ahrweiler, und da wäre es richtig) - immer nur von "Aufwand". Daraus folgere ich, dass nach der in sich schlüssigen Auffassung des BVerfG JEGLICHER Aufwand besteuert werden kann - also auch der Aufwand für eine Wohnung.
Gruß
Christian
Nachbrenner zu dem von Dir zitierten Driehaus: Der hat es 2005 versäumt, über seinen Kommenntar zum Melderecht nachzudenken (oder über das Gebaren der Kommunen überhaupt). Das Anknüpfen an das Melderecht führt direkt in die Verfassungswidrigkeit!
Gedanken zum „Innehaben“
Bjoern , Dienstag, 15.07.2008 (vor 6174 Tagen) @ Christian
Hallo Christian,
du willst dich wohl zum "Anwalt der Kommunen" mausern
zum Driehaus:
das BVerfG hat 2005 den melderechtlichen Bezug der Satzungen aus Dortmund & Hannover nicht generell für verfassungswidrig erklärt. insofern glaube ich deine These nicht
im Übrigen wurde die BVerwG-Entscheidung aus 1991 nie vorm BVerfG behandelt ... statt dessen aber von vielen Gerichten in ihren Entscheidungen zur ZWS zitiert. die Literatur hat die Entscheidung auch nicht kritisiert. daher gehe ich davon aus, dass die ehrenwerten Richter des BVerwG richtig liegen mit ihrer Einschätzung
zum Aufwand:
das BVerfG spricht von "Aufwand, durch den wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt" (sinngemäß)
wenn ich ein Grundbedürfnis decke, fabriziere ich zwar Aufwand ... aber keinen, durch den Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. ich decke ja dadurch nur mein Grundbedürfnis!
im Übrigen sagt das BVerfG nicht "Das Innehaben einer Wohnung ist ein Zustand ...", sondern "Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand ..." ... es differenziert also sehr wohl
und klar - ich decke mein Grundbedürfnis "Wohnen" teilweise im elterlichen Haushalt ... aber dafür produziere ich keinen Aufwand. dies ist ohne weiteres offensichtlich ...
insofern ist meine eben getätigte Aussage zutreffend: die für die Nebenwohnung aufgewendeten Mittel sind die einzigen Mittel, die ich zur Deckung des Grundbedürfnisses "Wohnen" aufwende
Gedanken zum „Innehaben“
Christian , Dienstag, 15.07.2008 (vor 6174 Tagen) @ Bjoern
Hallo Bjoern,
Du kannst gerne glauben, was Du willst - das tun ja alle in diesem Spiel.
Aber Du denkst immer noch in den Kategorien der Zweitwohnungsteuer à la Überlingen. Damit hat die "moderne" Variante nichts zu tun. Ausser dass sie eine örtliche Aufwandsteuer ist. In sich schlüssig> Das wäre zu prüfen.
Aber mit dem Argument "kein Aufwand für die melderechtliche Hauptwohnung" kannst Du nicht kommen, das zielt auf Überlingen.
Gruß
Christian
PS:
Hat das BVerfG 2005 die Fragestellung "grundsätzliche Zulässigkeit des Anknüpfens an das Melderecht" überhaupt geprüft/beantwortet>
Gedanken zum „Innehaben“
Christian , Mittwoch, 16.07.2008 (vor 6173 Tagen) @ Bjoern
Hallo Bjoern,
aus der Praxis - für die Praxis:
Da schreibt die Steuerverwaltung der Stadt Mainz (wohl in Absprache mit/nach Diktat der Rechtsabteilung)im Brustton der Überzeugung:
„Bei dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.1983 zum Aktz.: 2 BVR 1275/79 wurde über eine Satzung entschieden die nicht mit der Satzung über die Erhebung der Zweiwohnungsabgabe der Stadt Mainz vergleichbar ist. Somit kann diese Entscheidung auf die Zweiwohnungsabgabesatzung der Stadt Mainz nicht angewendet werden.“
Und nun>
Gruß
Christian
Gedanken zum „Innehaben“
Bjoern , Donnerstag, 17.07.2008 (vor 6172 Tagen) @ Christian
Hallo Christian,
zum Thema Mainz & ZWS hat Koblenz doch genug gesagt. dass die in Mainz jetzt wie ein aufgescheuchter Hühnerhaufen wild umher rennen, wundert mich nicht. nur ernst nehmen kann man das auch nicht
vielleicht hat sich auch ein gewisser Rechtsdirektor aus Essen nach Mainz versetzen lassen
um den Satz aus Mainz richtig deuten zu können, muss man schon wissen, in welchem Zusammenhang diese Aussage getätigt wurde.
im Verfahren vor dem OVG RLP hat die Stadt Mainz folgendes vorgetragen: "Für eine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer reiche das Innehaben einer Zweitwohnung aus, weil dies typischerweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck bringe."
Gedanken zum „Innehaben“
Christian , Donnerstag, 17.07.2008 (vor 6172 Tagen) @ Bjoern
Hallo Bjoern,
hier bitte der Ausgangssatz, um den Zusammenhang erkennen zu können:
„Gem. der Rechtsprechung des BVerfG habe ich in Mainz keine Zweitwohnung. Das BVerfG hat in der Entscheidung eindeutig festgelegt, was eine Zweitwohnung ist und wie der Steueranspruch danach zustande kommt (BVerfGE 325 <348>). Die vom BVerfG verbindlich vorgegebenen Bedingungen für das Innehaben einer Zweitwohnung sind bei mir nicht erfüllt.“
Darauf kam dann die durchaus richtige Antwort aus dem Steueramt. Aber das war nicht dRaE – der sitzt immer noch in Essen und nimmt übel.
Ansonsten:
1. Ich weiß nicht, was die Stadt Mainz in Koblenz vorgetragen hat – nur was das OVG glaubt verstanden zu haben. Aber nach der Mainzer Satzung ist die Aussage "für eine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer reiche das Innehaben einer Zweitwohnung aus, weil dies typischerweise …“ durchaus richtig. Das OVG hat das nur falsch verstanden und die Vorgaben des BVerfG an den Begriff Zweitwohnung angelegt. Dieses Missverständnis hat die Stadt Mainz nunmehr erkannt und stellt klar, dass diese Entscheidung des BVerfG auf die Zweiwohnungsabgabesatzung der Stadt Mainz nicht angewendet werden kann.
2. Von einem aufgescheuchten Hühnerhaufen kann in der Rechtsabteilung der Stadt Mainz keine Rede sein. Dort wird das mit linksrheinischer Gelassenheit abgehandelt und mit gesunder Ignoranz jedes Gegenargument überhaupt nicht betrachtet.
3. Ernst nehmen sollte man das schon. Denn selbst das BVerwG glaubt (wohl immer noch) dass man sich „polizeilich mit Zweitwohnung melden kann“ – ergo Neben- und Zweitwohnung das gleiche bedeuten.
Gruß
Christian
Gedanken zum „Innehaben“
Bjoern , Donnerstag, 17.07.2008 (vor 6172 Tagen) @ Christian
Hallo Christian,
hat die Stadt Mainz inzwischen Revision beim BVerwG eingelegt> kennst du etwa deren Begründung>>
Gedanken zum „Innehaben“
Christian , Donnerstag, 17.07.2008 (vor 6172 Tagen) @ Bjoern
Hallo Bjoern,
ja, die Stadt Mainz hat inzwischen Revision beim BVerwG eingelegt. Die Begründung kennt sie selbst noch nicht.
Ob ich sie jemals zu Gesicht kriegen werde, weiß ich noch nicht. Die Rechtsabteilung der Stadt M. lehnt die Herausgabe jedenfalls ab - nach ihrer Rechtsauffassung (>) wäre das ein Eingriff in ein schwebendes Verfahren.
Gruß
Christian