ZWS Nürnberg - mal wieder

muggl @, Dienstag, 22.07.2008 (vor 6266 Tagen)

Hallo,

bei mir flatterte auch vor einiger Zeit ein Schreiben der Stadt Nbg auf den Tisch, in dem sie von mir Angaben zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer verlangen. Bei mir ist nur die melderechtliche Situation ein wenig anders.

Ich war seit 1999 mit meiner Wohnung in Nbg als Hauptwohnsitz gemeldet.
Im Sommer 2006 erwarb meine Lebensgefährtin eine Immobilie in einem Vorort. Die Umbaumassnahmen sollten sich über mehrere Monate erstrecken. Um aber jeglichen verwaltungsmäßigen Aufwand möglichst schnell hinter mich zu bringen (neuer Perso/KFZ-Anmeldung), meldete ich mich kurz nach Erwerb der Immobilie dort mit Hauptwohnsitz an und behielt die Wohnung in Nürnberg bis zum endgültigen Umzug (ca. 5-6 Monate) als Nebenwohnsitz.

Was kann ich denn jetzt tun um mir die Zahlung dieser Steuer zu ersparen, bzw. das Verfahren zu verzögern>

Danke für jede Hilfe
muggl

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Dienstag, 22.07.2008 (vor 6266 Tagen) @ muggl

Hallo Muggl,
Verwaltungsaufwand schnell hinter sich gebracht – nun Ärger mit der Verwaltung. So hart kann das Leben sein.
Falls Du über die Immobilie Deiner Lebensgefährtin keine rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt (als Mieter oder Miteigentümer hast), hast Du diese Wohnung nicht inne und hast somit keine Erstwohnung.
Falls in dem Schreiben der Stadt Nürnberg der Satz (wie bei Velta) steht
„Eine Zweitwohnung ist eine Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf innehat“
kannst Du sinngemäß genau so antworten.
Ob Du Deine melderechtliche Hauptwohnung nicht „in der Wohnung Seiner Eltern“ sondern „in der Wohnung Deiner Lebensgefährtin“hast, spielt dabei keine Rolle, solange Du die Wohnung nicht innehast.
Noch Fragen>
Gruß
Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

muggl @, Mittwoch, 23.07.2008 (vor 6265 Tagen) @ Christian

@ Christian

Vorerst keine weiteren Fragen. Ich werde jetzt erst mal der Stadt gemäß Deinen Tipps schreiben und abwarten was passiert.

Wenn's was Neues gibt, melde ich mich wieder.

Vielen Dank für deine Hilfe
muggl

ZWS Nürnberg - mal wieder

muggl @, Dienstag, 29.07.2008 (vor 6259 Tagen) @ muggl

Hallo,

gestern flatterte mir wieder ein Brief des Steueramtes der Stadt Nbg, mit folgendem Inhalt, ins Haus:

Ihre unvollständige Steuererklärung haben wir erhalten.

Sie gehen davon aus, dass Sie nicht zweitwohnungssteuerpflichtig sind. Hierzu möchten wir Sie auf die Steuersatzung der Stadt Nbg verweisen.

§ 2 Steuergegenstand
(1) Zweitwhg ist jede Whg im Stadtgebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihr Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.

Es ist also so, dass gemäß der Steuersatzung der Stadt Nbg es ausreichend ist, wenn jemand eine Hauptwhg hat. Lediglich die Zweitwhg muss auch innegehabt werden (vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 23.03.2004, AZ 11 L 68/04; OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2004, AZ 14 B 778/04; VG Ansbach, AZ AN 11 K 06.02869; BayVGH, Urteil vom 14.02.2008, AZ 4 N 06.367).

Wir bitten daher weiterhin um Übersendung einer vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung zur Zweitwohnungssteuer. Formular anbei... blubb, Termin... blah.


Nachdem das alles böhmische Dörfer für mich sind, funke ich hier ein weiteres Mal SOS.

Vorab schon mal danke für jede Hilfe
muggl

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Dienstag, 29.07.2008 (vor 6259 Tagen) @ muggl

Hallo Muggl,

falls in dem 1. Schreiben der Stadt Nürnberg der Satz
„Eine Zweitwohnung ist eine Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf innehat“
gestanden hat – aber auch nur dann -, kannst Du die Nürnberger weiter ärgern.
Sinngemäß könnte man formulieren:

Ihr jetziges Schreiben steht im krassen Widerspruch zu ihrem 1. Schreiben, indem Sie erklärten:
„Eine Zweitwohnung ist eine Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf innehat“
Dies bedeutet, nach richtiger, unumstrittener und allein zutreffender Rechtsauffassung (so z.B. BVerfG, BVerwG, OVH RLP, OVG M-V, OVG S-H, VG Düsseldorf), dass man eine Erstwohnung innehaben muss, ehe man eine Zweitwohnung innehaben kann. Etwas anderes besagen die Entscheidungen des BVerfG zur Zweitwohnungsteuer zu keinem Zeitpunkt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den so offensichtlichen Widerspruch in Ihren Äußerungen zur Zweitwohnung nachvollziehbar so erklären könnten, dass ich mich in der Lage sehe, Ihre für mich derzeit noch völlig unverständliche Erklärung – zu meiner Entlastung anbei zurück – auszufüllen.

Brief knapp vor dem Termin absenden. Mal sehen, was dann passiert. Denn „nachvollziehbar erklären“ dürfte für die Nürnberger einigermaßen schwer fallen. Sie werden es vermutlich auch nicht tun.
Gruß
Christian

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Barla @, Sonntag, 03.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ muggl

Hallo Muggl,

ich hab in die zitierten Gerichtsurteile reingeschaut, es fällt auf, dass die Städte, die Recht bekamen, alle in ihren Satzungen drinstehen haben, dass das Melderecht ausschlaggebend ist. Also wenn ich mich mit Nebenwohnung in Nürnberg angemeldet habe, würde das für die anderen Städte ausreichen um Recht zu bekommen.

Aber!!!! Die Nürnberger Satzung hat keinen melderechtlichen Inhalt. Also gilt: Nur wer seine Hauptwohnung innehat, und dann noch eine Wohnung hat, hat eine Zweitwohnung. Und wenn die dann in Nürnberg ist, ist man nach der Nürnberger Satzung steuerpflichtig. Aber eben nur dann!!!

Nun versucht Nürnberg aber sich daran zu hängen und auch die Steuern zu kassieren.

Viele Grüße

Barla

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Barla

Hallo Barla,
ich kenne das Ansbacher Urteil nicht. gehe aber davon aus, dass es sich mit der Satzung der Stadt Nürnberg befasst.
Ansonsten hilft diese Beobachtung in BY nicht weiter. Die bayer. Justiz in ihrer nicht zu beanstandenden Spruchpraxis (so der Vertreter des öffentlichen Inteesses) geht von elementaren Grundsätzen aus:
1. Die ZWSt ist eine zulässige Aufwandsteuer - hat der bayer. VGH so entschieden.
2. Bei der Wahl des Steuergegenstandes können die Kommunen willkürlich zulangen - ist einfach so.
3. Wenn also eine ZWSt - auf was auch immer -, erhoben wird, ist sie zulässig.
4. Der Bürger hat zu zahlen.
Gruß
Christian

Gilt sinngemäß auch für einige Gerichte in LSA und NRW.

ZWS Nürnberg - mal wieder

Barla @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

dass die Erhebung von Zweitwohnungssteuer rechtmäßig ist, ist schon klar, aber es ist nunmal ein entscheidender Unterschied, ob in einer Satzung drinsteht, dass die melderechtlichen Verhältnisse ausreichen um von einer im Meldeformular bezeichneten Nebenwohnung eine Zweitwohnung definiert wird oder ob in einer Satzung dieser Bezug gänzlich fehlt.

Tatsächlich kenne ich das Ansbacher Urteil auch nicht, aber das bedeutet nicht, dass jemand rechtmäßig gegen die Nürnberger Satzung geklagt hat. Es nützt schließlich nichts gegen eine rechtmäßige Satzung zu klagen.

Wieso gibst du auf der einen Seite Ratschläge spitzfindig zu sein und sagst dann das nützt in Bayern nichts>

Viele Grüße

Barla

ZWS Nürnberg - mal wieder

Bjoern @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Barla

Hallo Barla,

in Bayern ticken die Uhren nun einmal etwas anders!! es ändert aber nichts daran, dass das Grundgesetz bzw. das BVerfG vorgegeben haben, was eine Aufwandsteuer ist und wie eine Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer auszusehen hat.

daran anknüpfend geben wir hier Tipps und Hinweise

zum Melderecht:

bisher ist allgemein anerkannt, dass zur Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitwohnung an das Melderecht angelehnt werden darf (ist eigentlich eine allgemein herrschende Meinung und dient dazu, dass es irgendwelche objektiven Kriterien geben muss, welche von 2 Wohnungen die Zweitwohnung ist ... anderenfalls könnte es ja vorkommen, dass Gemeinde X die eine Wohnung besteuert und Gemeinde Y genau die andere)

einige Kommunen und Gerichte meinen jedoch, die melderechtlichen Tatbestände ungeprüft und uneingeschränkt ins Zweitwohnungsteuerrecht übernehmen zu können, in dem sie aus jeder Nebenwohnung eine Zweitwohnung machen. das dies Blödsinn ist, ergibt meist schon ein Blick in die jeweilige Satzung, weil bestimmte Nebenwohnungen aus der ZWS ausgenommen werden. und auch ein Blick ins Melderegister lässt schnell erkennen, dass nicht jede gemeldete Nebenwohnung zweitwohnungsteuerpflichtig ist.
wir alle hoffen, dass das BVerwG unsere Auffassung diesbezüglich teilen wird ... dann müssen nur noch die bayrischen Gerichte diese Auffassung umsetzen

ein weiterer Aspekt des Melderechts ist die Wohnungsdefiniton. diese spielt jedoch nur eine untergeordnete Rolle, da hierüber nur definiert werden soll, was eine Wohnung ist. inwieweit ein "umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist", tatsächlich genügt, um als Aufwand besteuert werden zu können, ist zumindest umstritten.

die Nürnberger Satzung hat in § 2 (2) die melderechtliche Wohnungsdefinition und in § 2 (1) wird durch das Wort "Hauptwohnung" ein melderechtlicher Bezug hergestellt (vgl. u.a. § 12 MRRG)

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Barla

Hallo Barla,
die Satzung der Stadt Nürnberg ist rechtswidrig – aber das sehen (nur) bayerische Gerichte eben anders.
Auch zur Nürnberger Satzung gibt es Urteile (zumindest eines ist mir bekannt) des VG Ansbach – das hält diese, wie nicht anders zu erwarten, für rechtmäßig.
Warum ich spitzfindige Ratschläge gebe> Weil die Alternative das widerspruchslose Hinnehmen kommunaler Raffgier und Willkür wäre. Um keine falschen Hoffnungen aufkommen zu lassen, muss ich dann aber fairerweise dazu sagen, dass das derzeit in BY vor Gericht noch nichts nützt. Die bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit (und nicht nur die) wird sich in ihrer nicht nachvollziehbaren Spruchpraxis durch kein Argument „von unten“ korrigieren lassen. Was erreichbar bleibt, ist Zeitgewinn, denn nach den im September anstehenden Entscheidungen des BVerwG lässt sich hoffentlich eine Klage auch in BY erfolgreich gestalten – wenn es dann überhaupt noch notwendig sein sollte (= idealistische Träumerei).
Politisch ist BY in Sachen ZWSt ab 1.1.2009 ja schon einen gewaltigen Schritt weiter (in Richtung Abgrund).
Gruß
Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

Barla @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

was meinst du ist an der Nürnberger Satzung rechtswidrig> Und welches Urteil von Ansbach ist dir bekannt>

Viele Grüße

Barla

ZWS Nürnberg - mal wieder

Bjoern @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Barla

ich bin zwar nicht Christian, werfe aber trotzdem mal das Urteil des BVerfG vom 11.10.2005 in den Ring ;-)

ZWS Nürnberg - mal wieder

Barla @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,

was hat das Urteil vom BVerfG vom 11.10.2005 mit der Nürnberger Satzung zu tun>

Viele Grüße

Barla

ZWS Nürnberg - mal wieder

Bjoern @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Barla

du wolltest wissen, nach welchen Urteilen die Nürnberger Satzung rechtswidrig ist. und ich habe dir eins genannt ;-)

mir ist natürlich durchaus bewusst, dass im bayrischen Seperatuniversum die Entscheidungen des BVerfG nicht zwingend beachtet werden müssen :-D

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Bjoern

Hallo Barla,

Urteile zur Nürnberger Satzung:
VG Ansbach Urteil vom 15.11.2006 - AN 11 K 06.03094 sowie Urteil vom 12.06.2007 - AN 11 K 06.03036.

Rechtswidrigkeit der N-Satzung – wo soll ich da anfangen, wo aufhören>

In Stichworten eine kleine Auslese:
Grundsätzlich: Das Anknüpfen an das Melderecht an sich. Damit lässt sich keine ZWSt nach den Vorgaben des BVerfG erheben. Steuergegenstand dieser Satzung ist nichts anderes als das Innehaben einer Nebenwohnung. Daraus ergeben u.a. sich die folgenden Verstöße:
1. Die schäbige Wohnungsdefinition, die im Zusammenhang mit der dadurch vorgeblich demonstrierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schon menschenverachtend ist.
2. Natürlich der von Bjoern in den Ring geworfene Beschluss des BVerfG mit all seinen Implikation, der bereits die Verfassungswidrigkeit derartiger Satzungen festgestellt hat. Das trifft auch für die Nürnberger Satzung zu (und wird von der Stadt sogar rudimentär befolgt).
3. Die Benachteiligung Auswärtiger durch die Definition der Zweitwohnung (… außerhalb des Gebäudes der Hauptwohnung).
4. Die fehlende Bestimmtheit der Satzung, weil sie die Erstwohnung nicht abschließend regelt.
5. Die Nichtbesteuerung vorgehaltener, aber nicht genutzter Wohnungen.

Das waren auf die Schnelle die wesentlichen Rechtswidrigkeiten dieser Satzung.

Handwerkliche Fehler/Unzulänglichkeiten runden das Bild ab, das ich mit dem sinngemäß wider gegebenen Ausspruch einer RL im Justizministerium eines Landes beschreiben möchte.
„Das Kreuz mit dem kommunalen Steuererfindungsrecht ist es, dass die Kommunen mit den ihnen verliehenen Befugnissen nicht umgehen können.“
„Dem ist nicht hinzuzufügen“ (Dr. Slawig, Stalldirektor Wuppertal).

Noch Fragen>

Gruß

ZWS Nürnberg - mal wieder

Barla @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

ja, ich habe noch Fragen. Wie lautet das Aktenzeichen des Urteils vom BVerfG vom 11.10.2005>

Viele Grüße

Barla

ZWS Nürnberg - mal wieder

Barla @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

ich habe gerade beim VG Ansbach nach den beiden Urteilen gesucht, sind nicht bei den Pressemitteilungen dabei.

Was steht denn genau drin>

Viele Grüße

Barla

ZWS Nürnberg - mal wieder

Barla @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,

was steht denn im Urteil des BVerfG vom 11.10.2005> Ich habe es nicht gefunden und dich deshalb gefragt.

Viele Grüße

Barla

ZWS Nürnberg - mal wieder

Bjoern @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Barla

Hallo Barla,

das Urteil findest du, wenn du auf der Startseite hier rechts auf den Link "Urteile" klickst. wenn ich mich recht erinnere, ist es sogar gleich das erste Urteil ;-)

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Bjoern

Hallo Barla,
Der BVerfG Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 -- 1 BvR 2627/03 -
befasst sich mit der Erwerbszweitwohnung Verheirateter und stellt fest, dass die Entscheidung zur gemeinsamen „Familienwohnung“ unter dem Schutz des GG (Art. 6, Abs. 1) steht. Eigentlich das Todesurteil für das Anknüpfen an das Melderecht.
Die beiden Ansbacher Urteile zur N-Satzung sind ein bisschen zu lang geraten.
Hier die Orientierungssätze:
1. (06.03094) Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in ... im Einzelfall unbegründet; der Steuerpflicht unterliegt auch das Innehaben der Zweitwohnung aus beruflichen Gründen. Im Übrigen wäre eine Ummeldung möglich und zumutbar
2. (06.03036) Rechtmäßigkeit der Zweitsteuererhebung auch von Studenten (steht wirklich so da).

Schreibe den Nürnbergern doch einfach, Du hättest Ihre Satzung sowie die Desinformation „Häufige Fragen“ gelesen und verstündest nun nicht, was der Unterschied zwischen einer Haupt- und einer Zweitwohnung ist. Folglich kannst Du die geforderte Erklärung nicht korrekt ausfüllen und bist auf die Hilfe des Steueramtes angewiesen. Bitte um Erläuterung.

Das Ganze zur Fristwahrung (5.8.) per E-Mail voraus, dann per Post den Brief hinterher.

Noch Fragen>

Gruß
Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

Barla @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

vielen Dank. Wo kann ich diese Urteile von Ansbach kostenfrei nachlesen>

Bist du eigentlich ein Betroffener>

Viele Grüße

Barla

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Barla

Hallo Barla,

kostenfrei ist nicht (juris)
War betroffen gewesen.
GEGEN die N-Satzung gibt es explizit kein Urteil.

Gegenfrage: Willst Du "Zweitwohnungsteuerexperte" werden>

Gruß
Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

Barla @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

nun ja, warum eigentlich nicht>

Musstest du die Steuer zahlen, oder konntest du sie abwehren>

Weißt du, weshalb einige Urteile kostenfrei veröffentlicht werden und andere nicht>

Viele Grüße

Barla

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Barla

Hallo Barla,

nun ja, weil es eine Menge gibt, die dagegen spricht.

Was meine ZWSt-Steuer angeht: Die Stadt hat während der Verhandlung den Steuerbescheid aufgehoben.

Die Veröffentlichung von gerichtliochen Entscheidungen ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die meisten wollen Kohle sehen. Neue Entscheidungen von Bundesgerichten werden meit ins Netz gesetellt, für die alten muss man auch berappen.

Gruß

Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

Barla @, Dienstag, 05.08.2008 (vor 6252 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

welche Menge spricht dagegen>

Wie hast du das geschafft, dass die Stadt den Steuerbescheid während der Verhandlung aufgehoben hat>

Viele Grüße

Barla

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Dienstag, 05.08.2008 (vor 6252 Tagen) @ Barla

Hallo Barla,

» welche Menge spricht dagegen>
1. Grundsätzlich – Experten sind Leute die von wenig viel verstehen und das nicht vernünftig erklären können.
2. „Zweitwohnungsteuerexperte“ = brotlose Kunst (kostest nur, bringt nichts ein).
3. Man
- muss sich mit Leuten abgeben, die man lieber meiden möchte,
- verliert den letzten Rest von Glauben an politische Vernunft, Verwaltung, Justiz usw.
- läuft Gefahr, genau so sinnfrei zu denken, wie es in manchen Parteien/Behörden/Gerichten üblich scheint. Denkgesetze scheinen außer Kraft gesetzt.
… das langt wohl schon.
Kurzum: Ein Gespenst, dessen Anblick man sich besser erspart, geht um in Deutschland - die Zweitwohnungsteuer.


» Wie hast du das geschafft, dass die Stadt den Steuerbescheid während der Verhandlung aufgehoben hat>
Das verstehe ich selbst nicht - die Stadt wollte wohl einen unangenehmen Kläger loswerden, ujm nicht vor das Jüngste Gericht zitiert zu werden.. Ärgert mich heute noch.

Gruß
Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

Bjoern @, Mittwoch, 06.08.2008 (vor 6251 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

lies dir mal den Aufsatz von Ministerialdirigent Dr. Gaßner (BayVBl. 16/2006, S. 485 ff.) durch. er kommt auch zu dem Ergebnis, dass die bayrische Mustersatzung zur ZWS wegen Verstoß gegen Art. 6 GG nichtig ist

(schränkt aber gleichzeitig ein, dass Klagen wegen der Rechtsauffassung des Bayr. VGH wenig erfolgsversprechend sind)

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Mittwoch, 06.08.2008 (vor 6251 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
für mich sind alle Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen verfassungswidrig (seit 2005 höchstrichterlich) Aner was bitte hat der zwar kritische, aber inkonsequente Artikel von Ministerialdirigent Dr. Gaßner, der alles nur aus der Sicht des Zweitwohnungbesitzers sieht, mit meiner Bemerkung zur Dortmunder Satzung zu tun>
Gruß
Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

Bjoern @, Donnerstag, 07.08.2008 (vor 6250 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

zur Dortmunder Satzung kann ich nicht viel sagen, da ich mich mit dieser nicht beschäftigt habe. das BVerfG hat doch aber entschieden, dass bestimmte Passagen der Dortmunder Satzung nichtig sind. inwieweit sie daraufhin geändert wurde, weiss ich nicht.
allerdings kann man doch mittels der Dortmunder Satzung eine ZWS ohne jeglichen Melderechtsbezug und zudem im Sinne des BVerfG 1983 & 2005 erheben (§ 3 (1) 2. Alt. i. V. m. § 1 (1) Buchst. c)

die Nürnberger Satzung verstößt m. E. gegen Art. 6 GG; und mit dem Aufsatz wollte ich dich nur darauf hinweisen, dass es andere genau so sehen :-)

dass ein Melderechtsbezug generell rechtswidrig ist, sehe ich nicht. schließlich hat das BVerfG 2005 nur in bestimmten Fällen (Verheiratete) den Melderechtsbezug für verfassungswidrig erklärt ... und nicht den Melderechtsbezug im Gesamten!

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Donnerstag, 07.08.2008 (vor 6250 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,

» bestimmte Passagen der Dortmunder Satzung nichtig ... inwieweit sie daraufhin geändert wurde, weiss ich nicht.
Sie wurde nicht geändert. Wozu auch>

» allerdings kann man doch mittels der Dortmunder Satzung eine ZWS ohne jeglichen Melderechtsbezug und zudem im Sinne des BVerfG 1983 & 2005 erheben (§ 3 (1) 2. Alt. i. V. m. § 1 (1) Buchst. c)
Welche Zweitwohnungen willst Du mit den von Dir genannten Normen denn besteuern>

» dass ein Melderechtsbezug generell rechtswidrig ist, sehe ich nicht. Schließlich hat das BVerfG 2005 nur in bestimmten Fällen (Verheiratete)den Melderechtsbezug für verfassungswidrig erklärt ... und nicht den Melderechtsbezug im Gesamten!
Hat das irgendwie zur Debatte gestanden> Hat irgendjemand gefragt, wie sich der Melderechtsbezug insgesamt auswirkt> Warum sollte das BVerfG in einer Sache prüfen und entscheiden, die überhaupt nicht Gegenstand der Beschwerde war>

Gruß

Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

muggl @, Donnerstag, 14.08.2008 (vor 6243 Tagen) @ Christian

Hallo,

mein Schreiben an die Stadt Nürnberg ist raus.

Wenn's was Neues gibt, melde ich mich hier wieder.

Nochmal Danke für die Tipps
muggl

ZWS Nürnberg - mal wieder

slapnbg @, Freitag, 15.08.2008 (vor 6242 Tagen) @ muggl

Hallo ihr Verzögerer,

nachdem ich eine Antwort (= Rückweisung) meines Widerspruchs
bekam, habe ich nichts mehr aus Nürnberg gehört.
Wer ist denn jetzt "am Zug">
Oder erwarten die jetzt eine Klage meinerseits>

MfG

Nils

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Freitag, 15.08.2008 (vor 6242 Tagen) @ slapnbg

Hallo Nils,
JA!
Steht alles auf dem Bescheid (incl. Frist).

Gruß
Christian,

ZWS Nürnberg - mal wieder

slapnbg @, Freitag, 15.08.2008 (vor 6242 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

5 Minuten nachdem ich die mail verfasst hatte kam ein Brief aus Nürnberg :clap: war klar

Inhalt:

bla bla
Bedenkzeit über die Rücknahme des Widerspruchs ist abgelaufen
bla bla
um Kosten und Missverständnisse zu vermeiden wird um schriftl. Mitteilung gebeten ob der Widerspruch NICHT der Regierung Mittelfrankens vorgelegt werden soll

Wenn der Widerspruch schon im Vorfeld abgelehnt wurde wollen die es trotzdem vorlegen>
Falls ich denen nichts mitteile, zieht es sich ja wieder hin -> eigentlich gut für mich
Weiß jmd in welcher Höhe diese Kosten sind>
Wann wäre denn der Zeitpunkt um eine Klage einzureichen> oder ist der schon verstrichen>

Danke

Nils

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Freitag, 15.08.2008 (vor 6242 Tagen) @ slapnbg

Halo Nils,
wenn ich alles richtig verstehe, war das 1. Schreiben kein Widerspruchsbescheid, sondern die Ankündigung, den Widerspruch zurückwesen lassen zu wollen.
Wenn die Nürnberger von mir eine Antwort haben wollten, würde ich schreiben:
„Selbstverständlich halte ich meinen berechtigten Widerspruch aufrecht. Gleichzeitig beantrage ich:
- das Ruhen des Widerspruchverfahrens und
- die Aussetzung der Vollziehung
bis zur Entscheidung des BVerwG, dass die Innehabung einer Zweitwohnung das Innehaben einer Erstwohnung voraussetzt (Ablehnung der Revisionsanträge der Städte Wuppertal und Rostock, Verhandlung am 17.9.2008).“

Da ich den Inhalt der Schreiben nicht kenne, kann ich keine weiteren Tipps geben.
Was die Kosten angeht: Da habe ich keine konkrete Vorstellung – so zwischen 20 bis 50 EURO können es wohl sein (vmtl.: 30,--). Die Alternative ist, die ZWSt widerspruchslos zu bezahlen.
Gruß
Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

slapnbg @, Freitag, 15.08.2008 (vor 6241 Tagen) @ Christian

Danke Christian,
werde denen wohl deinen Vorschlag so ähnlich weitergeben.
Die ZWSt. zu zahlen kommt für mich nicht in Frage da ich das Geld schlicht und einfach nicht besitze.
Kein BaföG, einziges Einkommen duch Jobs.
Und wenn ich letztendlich die Zahlung doch leisten muss, werde ich es stunden lassen. In ein paar Jahren sind da 50 € +/- nicht so wild.
Hoffentlich beeilen sich die Verantwortlichen des BVerwG mit dem Urteil. Egal wie es ausgeht.
Klarheit wäre schön - wenn auch u.U. teuer.

Nils

ZWS Nürnberg - mal wieder

muggl @, Mittwoch, 20.08.2008 (vor 6237 Tagen) @ Christian

Hallo,

heute hieß es mal wieder "Sie haben Post" von der Stadt Nürnberg.

Die schreiben wie folgt:

...
Wir haben Ihren Fall nochmals geprüft.

Wie wir Ihnen bereits mit unserem Schreiben vom 24.07.08 mitgeteilt haben, ist es gemäß der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Nbg nicht notwendig, dass Sie auch Inhaber der Hauptwohnungsein müssen.

Ihre Auffassung können wir nicht teilen, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass nur wer Inhaber der Hauptwohnung ist, auch zweitwohnungssteuerpflichtig sein kann. Diese Rechtsansicht wird auch von vielen Gerichten in Deutschland geteilt (vgl. VG Minden, Beschluss vom 23.03.2004, Az. 11 L 68/04; OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2004, Az. 14 B 778/04; VG Ansbach, Az. AN 11 K 06.02869; BayVGH, Urteil vom 14.02.2008, Az. 4 N 06.367).

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir daher weiterhin auf die Übersendung einer vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung zur Zweitwohnungssteuer bestehen müssen. Sollten Sie Probleme beim Ausfüllen der Erklärung haben, so können Sie selbstverständlich mit uns Kontakt aufnehmen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Für die Abgabe der Erklärung geben wir Ihnen nochmals 2 Wochen Zwit. Wir möchten Sie aber bereits jetzt darauf hinweisen, dass wir bei einer nicht fristgerechten Vorlage einer vollständigen Erklärung zur Zweitwohnungssteuer die Möglichkeit der Steuerschätzung haben.

Für Rückfreagen...

MfG

So, jetzt kommt aber der Clou! Diesem Schreiben lag kein neuer Vordruck zur Erklärung bei. Den alten Vordruck hatte ich mit eingesandt. Was mach ich jetzt> Soll ich 10 Tage warten und dann schreiben, dass mir der Vordruck leider nicht vorliegt> Oder gibt's andere/bessere Ideen>

Viele Grüße und dickes Merci für jeden Tipp
muggl

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Mittwoch, 20.08.2008 (vor 6237 Tagen) @ muggl

Hallo Muggl,
die Nürnberger arbeiten ja direkt im Akkord.:-)
Das Schreiben wäre eine Steilvorlage für weitere Spielchen, denn sie wissen immer noch nicht, was sie tun. Aber die Zeit ist inzwischen so weit fortgeschritten, dass man jetzt ruhig nachgeben kann.
Die Sache mit dem Vordruck und dem Angebot zur „Hilfeleistung“ beim Ausfüllen lässt sich allerdings noch mal verwenden. Sollte man auch tun.
Es dürfte ja auch den Nürnbergern nicht entgangen sein, dass Du ihren Fragebogen zurückgesendet hast. Also so wie von Dir angedacht, innerhalb der Frist um einen neuen Fragebogen bitten, dabei darauf hinweisen, dass
- damit die gesetzte Frist erst nach Eingang des Vorrucks bei Dir beginnt und
- Du dann ggf. auf das Hilfsangebot zurückkommen wirst.
Gruß
Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

Bjoern @, Dienstag, 05.08.2008 (vor 6252 Tagen) @ Barla

Hallo Barla,

wie Christian schon sagte - ein Urteil, welches sich explizit auf die Nürnberger Satzung bezieht, gibt es nicht.

aber wenn du dir beispielsweise das BVerfG 2005 reinziehst und mit der Nürnberger Satzung vergleichst, wird dir folgendes auffallen:
die Erwerbsnebenwohnung eines Verheirateten in Nürnberg würde nach dem Wortlaut der Nürnberger Satzung der ZWS unterliegen; das BVerfG hat aber eindeutig gesagt, dass dies die Ehe diskriminiert und daher verfassungswidrig ist. dies müsste in meinen Augen dazu führen, dass diese Satzungsregelung nichtig ist. wenn man diese Regelung streichen würde, gäbe es keine Normen mehr zum Steuergegenstand. eine Steuersatzung ohne Normen zum Steuergegenstand - das geht nicht! ergo: Nichtigkeit der gesamten Satzung! (vgl. sinngemäß: die von Yvonne erstrittenen Urteile vorm VG Halle)

@Christian:
wenn ich in Nürnberg einen typischen Bauernhof hätte, sprich Wohnhaus und ein seperates Gebäude zur Viehhaltung, Lagerung etc. ... dieses seperate Gebäude wäre zum Wohnen oder Schlafen geeignet; unterläge das auch der ZWS (nach der Nürnberger Satzung)>>

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Dienstag, 05.08.2008 (vor 6252 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
wenn die Verfassungswidrigkeit der Satzungsnormen auch nur die geringste Rolle spielen würde, hätte z.B. die Stadt Dortmund (!) ihre Satzung im Jahr 2005 ändern müssen. Hat sie aber nicht, selbst die Erhebungsunterlagen blieben unverändert. Ist nach Auffassung des Bundestagspräsidenten so auch richtig.
Das Nürnberger Nebengebäude: Nicht steuerpflichtig nach den Satzungsnormen, denn es wird nicht als Nebenwohnung genutzt. Melderechtlich hat der Besitzer nur 1 (alleinige) Wohnung und damit keine "Hauptwohnung". Wäre auch unsinnig, Einheimische zu besteuern, macht nur Verdruss (Stichwort: Kommunalwalen).
Gruß
Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Dienstag, 05.08.2008 (vor 6252 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
ich teile durchaus Deine Auffassung, dass die an das Melderecht anknüpfenden Satzungen insgesamt nichtig sind, weil ihre Normen, wie höchstrichterlich festgestellt, zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Erwerbszweitwohnungen Verheirateter führen.
Diese Auffassung habe ich bisher aber nur bei einem einzigen Verwaltungsgericht, nämlich Halle/Saale, bestätigt gefunden.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit von BY, OVG NRW, OVG LSA, VG Magdeburg, VG Köln und Aachen wird das völlig anders gesehen. Das geht sogar so weit, dass OVG NRW sich in seiner irrigen Auffassung bestätigt fühlt, das Anknüpfen an des Melderecht könnte verfassungsgemäß sein, weil das BVerfG in seinem Beschluss von 2005 den melderechtlichen Bezug nicht grundsätzlich infrage gestellt hat. Als ob das zur Debatte gestanden hätte!
Zur Erbauung und Verdeutlichung ein kurzer Auszug aus einem Dialog vor Gericht. Da ging es um die Normierung: „Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten …werden“.
Kläger:
Diese Befreiung in der Satzung kann doch bestenfalls als Hinweis darauf verstanden werden, dass mit dieser Satzungsnorm die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter nicht steuerbar sind.
Spruchkörper:
Ja.
Kläger: D.h., diese Befreiung hebt die Satzungswidrigkeit der einschlägigen Normen nicht auf.
Spruchkörper:
Ja.
Durch Spruchkörper im Urteil dann für Recht erkannt: „Diese Satzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“
Noch Fragen>
Gruß
Christian

ZWS Nürnberg - mal wieder

Barla @, Montag, 04.08.2008 (vor 6253 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,

danke, das mit der Startseite war echt gut. Die hatte ich noch gar nicht gesehen.

Das Urteil hatte ich allerdings doch noch gerade gefunden und habe es ausgiebig gelesen.

Mir fehlt aber der entscheidende Satz, der eindeutig die Nürnberger Satzung betrifft. Gibt es irgendein Urteil gegen die Nürnberger Satzung>

Viele Grüße

Barla